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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FACHBEITRÄGE Berufsrecht<br />

wie z. B. <strong>de</strong>r zu erzielen<strong>de</strong> Erlös, eine günstige Verkaufsgelegenheit<br />

für ein wenig marktgängiges Objekt o<strong>de</strong>r ähnliches. Es kann eine<br />

Vielzahl von Grün<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Verkäufers geben, die für o<strong>de</strong>r<br />

gegen <strong>de</strong>n Abschluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages sprechen. Die Vermutung beratungsgerechten<br />

Verhaltens stellt eine Ausnahme zu <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Grundsatz dar, dass es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen<br />

von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt. Der<br />

hier entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Senat wen<strong>de</strong>t sie mit gutem Grund nur mit Vorsicht<br />

an, nämlich nur in klar und ein<strong>de</strong>utig liegen<strong>de</strong>n Ausgangslagen.<br />

Die Veräußerung eines Grundstücks gehört nicht dazu. Im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 287 ZPO ist eine <strong>de</strong>utlich überwiegen<strong>de</strong> Beweislage notwendig,<br />

die eine auf gesicherter Grundlage beruhen<strong>de</strong> Wahrscheinlichkeit<br />

eines Scha<strong>de</strong>nseintritts verlangt.<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hat <strong>de</strong>r BGH das angefochtene Urteil aufgehoben<br />

und an das Berufungsgericht zurückverwiesen zur erneuten<br />

tatrichterlichen Verhandlung <strong>de</strong>r Sache, da die bisher festgestellten<br />

Beweise nicht ausreichen.<br />

» 3. Versäumnis <strong>de</strong>r Klagefrist, Wie<strong>de</strong>reinsetzung in<br />

<strong>de</strong>n vorigen Stand<br />

FG Köln Urteil vom 15.12.2009, Az. 12 K 3102/09<br />

Die Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters verlangen grundsätzlich,<br />

<strong>de</strong>n Mandanten vom Inhalt <strong>de</strong>r ergangenen <strong>Entscheidung</strong> sowie über<br />

die Möglichkeiten, gegen sie Rechtsbehelfe zu ergreifen und die<br />

dabei einzuhalten<strong>de</strong>n Fristen so rechtzeitig zu unterrichten, dass er<br />

ausreichend Zeit hat, eine <strong>Entscheidung</strong> über die Einlegung eines<br />

Rechtsmittels zu treffen.<br />

Vor diesem Hintergrund hat <strong>de</strong>r Steuerberater die Einspruchsentscheidung<br />

unverzüglich, d. h. innerhalb weniger Tage an seinen<br />

Mandanten zu übersen<strong>de</strong>n. Macht er dies nicht, so verletzt er seine<br />

Sorgfaltspflichten. Eine Heilung dieser Pflichtverletzung durch weitere<br />

Maßnahmen richtet sich nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r bereits eingetretenen<br />

Fristverkürzung. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte <strong>de</strong>r Bevollmächtigte <strong>de</strong>n<br />

Bescheid ohne erkennbaren Grund erst am 16. Tag nach Zugang weitergeleitet,<br />

sodass schon mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Klagefrist verstrichen<br />

war. Diese bereits eingetretene Sorgfaltspflichtverletzung hat er nicht<br />

geheilt, son<strong>de</strong>rn ist untätig geblieben. Der Mandant war zu diesem<br />

späteren Zeitpunkt urlaubsabwesend.<br />

Die Klagefrist wur<strong>de</strong> hierdurch versäumt; ein Antrag auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

abgelehnt. Der Berater hat sich scha<strong>de</strong>nersatzpflichtig<br />

gemacht.<br />

» 4. Keine Angaben zu außergewöhnlichen<br />

Belastungen: grobes Verschul<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerlichen<br />

Beraters<br />

<strong>BFH</strong> Urteil vom 3.12.2009, Az. VI R 58/07<br />

Die Steuerpflichtige beantragte hier die nachträgliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

genannten Steuerfestsetzungen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung<br />

(AO)). Sie machte hohe außergewöhnliche Belastungen für eine notwendige<br />

Zahnbehandlung geltend. Die wesentlichen Angaben und<br />

Unterlagen hatte sie <strong>de</strong>m steuerlichen Berater mitgeteilt bzw. übermittelt.<br />

Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r steuerlichen Festsetzung ist möglich bei<br />

Tatsachen und Beweismitteln, die erst nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>n<br />

sind, ohne dass dabei ein grobes Verschul<strong>de</strong>n vorliegt. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong> hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige auch ein Verschul<strong>de</strong>n<br />

seines steuerlichen Beraters bei <strong>de</strong>r Anfertigung <strong>de</strong>r Erklärung<br />

zu vertreten (§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO). Dieser Verantwortung kann er<br />

sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />

seinem steuerlichen Berater überträgt. Die Revision lehnte<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>halb die nachträgliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung ab. Die<br />

Steuerpflichtige kann <strong><strong>de</strong>s</strong>halb für <strong>de</strong>n ihr entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n ihren<br />

steuerlichen Berater in Regress nehmen, im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ging es<br />

um rd. 33 T€ Zahnbehandlungskosten innerhalb von 3 Jahren.<br />

» 5. Hinweispflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters/<br />

Spekulationsgewinn<br />

OLG Celle Urteil vom 3.2.2010, Az. 3 U 194/09<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n Urteil ist die Hinweispflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerberaters<br />

behan<strong>de</strong>lt, auf Nachfrage seines Mandanten, <strong>de</strong>r die Absicht hat,<br />

ein vor Ablauf von zehn Jahren erworbenes und zwischenzeitlich in<br />

das Betriebsvermögen eingelegtes, später aber wie<strong>de</strong>r entnommenes<br />

Grundstück zu verkaufen.<br />

Die ungefähre Größenordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> dann anfallen<strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />

Gewinns ist anzugeben. Die Mandantin wirft <strong>de</strong>m Steuerberater vor,<br />

sie über die steuerlichen Folgen <strong><strong>de</strong>s</strong> privaten Veräußerungsgeschäfts<br />

falsch beraten zu haben. Anstelle <strong><strong>de</strong>s</strong> von ihm errechneten Verlusts<br />

habe sich ein zu versteuern<strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn ergeben. Die<br />

darauf entfallen<strong>de</strong> Steuer hätte sich durch einen Verkauf 6 Monate<br />

später vermei<strong>de</strong>n lassen.<br />

Das OLG führt dazu aus, dass für die Bemessung <strong>de</strong>r 10-Jahres-Frist<br />

zunächst auf <strong>de</strong>n ursprünglichen Erwerbszeitpunkt abzustellen ist.<br />

Wie <strong>de</strong>r Verkauf eines in das Betriebsvermögen eingelegten und später<br />

wie<strong>de</strong>r entnommenen Grundstücks steuerrechtlich zu behan<strong>de</strong>ln<br />

ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>m Schreiben BMF vom 5.10.2000 (BStBl I 2000,<br />

1383 ff. Tz. 35). Wird ein Grundstück, das in das Betriebsvermögen<br />

eingelegt war und wie<strong>de</strong>r in das Privatvermögen überführt wur<strong>de</strong>,<br />

innerhalb von 10 Jahren nach <strong>de</strong>r ursprünglichen Anschaffung veräußert,<br />

ist hiernach bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> privaten Veräußerungsgewinns<br />

<strong>de</strong>r erzielte Veräußerungserlös um die ursprünglichen<br />

Anschaffungskosten zu bereinigen. Ferner ist von <strong>de</strong>m so ermittelten<br />

Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Teilwert (vgl. § 6<br />

Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) Entnahme und <strong>de</strong>m Teilwert Einlage in Abzug<br />

zu bringen (vgl. das Berechnungsbeispiel bei Tz 35).<br />

Die haftungsausfüllen<strong>de</strong> Kausalität – nämlich <strong>de</strong>r Verkauf 6 Monate<br />

später – hat die geschädigte Mandantin zu beweisen (§ 287 ZPO). Um<br />

dies beurteilen zu können, müssen die Handlungsalternativen, die<br />

sich stellten, geprüft, <strong>de</strong>ren Rechtsfolgen ermittelt und mit <strong>de</strong>n Handlungszielen<br />

<strong>de</strong>r Mandantin verglichen wer<strong>de</strong>n. Vorliegend stan<strong>de</strong>n<br />

mehrere steuergünstigere Varianten zur Wahl. Sie hätte die Wohnung<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>r Spekulationsfrist seit <strong>de</strong>m Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

unter Inkaufnahme <strong>de</strong>r dann gleichwohl anfallen<strong>de</strong>n, wenn auch<br />

niedrigeren Steuer, verkaufen, sie 10 Jahre nach <strong>de</strong>r Entnahme aus<br />

<strong>de</strong>m Betriebsvermögen gänzlich steuerfrei verkaufen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m<br />

Verkauf ganz Abstand nehmen können.<br />

Das OLG kam im Ergebnis <strong><strong>de</strong>s</strong>halb zu einem Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Steuerberater. Die Revision gegen das Urteil wur<strong>de</strong> nicht<br />

zugelassen.<br />

RAin/FAStR Petra Debring<br />

Die Autorin ist schwerpunktmäßig in <strong>de</strong>r Beratung<br />

und Prozessführung berufsrechtlicher Fragen<br />

<strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe tätig.<br />

28 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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