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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Die Lizenz in <strong>de</strong>r Insolvenz<br />

Immer häufiger sind Unternehmen davon abhängig, dass sie Rechte Dritter bei <strong>de</strong>r Herstellung von Waren o<strong>de</strong>r<br />

Erbringung von Dienstleistungen nutzen dürfen. Zum Teil betrifft dies mit <strong>de</strong>r Firma sogar das Aushängeschild eines<br />

je<strong>de</strong>n Unternehmens. Die Einräumung dieser Rechte erfolgt in <strong>de</strong>r Regel durch einen Lizenzvertrag, <strong>de</strong>r im Fall <strong>de</strong>r<br />

Insolvenz <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers aber ggf. hinfällig wird.<br />

» Ausgangspunkt<br />

Das Gesetzt räumt <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter für <strong>de</strong>n Fall, dass ein<br />

gegenseitiger Vertrag zur Zeit <strong>de</strong>r Eröffnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens<br />

nicht o<strong>de</strong>r noch nicht vollständig erfüllt ist, ein Wahlrecht dahingehend<br />

ein, ob er <strong>de</strong>n Vertrag erfüllen möchte o<strong>de</strong>r nicht (§ 103 InsO).<br />

Der Insolvenzverwalter soll für das insolvente Unternehmen die beste<br />

Lösung wählen dürfen. Wählt er die Nichterfüllung entstehen Scha<strong>de</strong>nsersatz-,<br />

Rückabwicklungs- o<strong>de</strong>r ähnliche Ansprüche, die – und<br />

das ist <strong>de</strong>r Clou – regelmäßig nur zur Insolvenztabelle angemel<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n können, soweit nicht dingliche Rechte (z.B. das Eigentum)<br />

betroffen sind. Die zur Insolvenztabelle angemel<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rungen<br />

muss <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter nicht aus <strong>de</strong>r Masse bedienen, son<strong>de</strong>rn<br />

diese wer<strong>de</strong>n nach Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens nur mit <strong>de</strong>r<br />

Quote bedient – üblicherweise ein Bruchteil im einstelligen Prozentbereich<br />

<strong>de</strong>r ursprünglichen For<strong>de</strong>rung. Aufgrund <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Be<strong>de</strong>utung wur<strong>de</strong>n Ausnahmen von diesem Grundsatz für Immobilien<br />

betreffen<strong>de</strong> Mietverhältnisse und Dienstverträge (Arbeitsverträge)<br />

gesetzlich geregelt (§ 108 InsO). Diese sind insolvenzfest ausgestaltet.<br />

D.h., ein Mieter o<strong>de</strong>r Pächter muss die Insolvenz seines Vermieters<br />

o<strong>de</strong>r Verpächters nicht fürchten. Es gelten jedoch Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

für Kündigungsfristen etc.<br />

» Regelung für Lizenzverträge<br />

Ob <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter bei <strong>de</strong>r Insolvenz <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers auch für<br />

Lizenzverträge das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung<br />

zustehen soll, wird seit langem diskutiert. Problematisch wird das<br />

Wahlrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverwalters spätestens dann, wenn das insolvente<br />

Unternehmen als Lizenzgeber für eine ausschließliche Lizenz<br />

eine Einmalgebühr erhalten hat und damit aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenznehmers<br />

alle Leistungen vollständig erbracht wur<strong>de</strong>n und er sich <strong><strong>de</strong>s</strong>halb<br />

auf eine fortdauern<strong>de</strong> Nutzungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Rechts<br />

eingerichtet hat. Aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers sind jedoch (so je<strong>de</strong>nfalls<br />

die Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> BGH) noch nicht alle Leistungen vollständig<br />

erbracht, da das Gewähren <strong>de</strong>r Nutzungsmöglichkeit fortlaufend<br />

geschieht. Für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter wird gera<strong>de</strong> in diesem Fall die<br />

Nichterfüllung die attraktive Option sein, erhält er doch nur hierdurch<br />

die Möglichkeit, durch erneute Lizenzierung o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Rechts einen Erlös zu erzielen. Für <strong>de</strong>n Lizenznehmer<br />

ist dies eine Katastrophe – er muss die Lizenzgebühr doppelt<br />

bezahlen, wenn er hierzu überhaupt die Gelegenheit erhält und nicht<br />

aufgrund an<strong>de</strong>rweitiger Verwertung durch <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />

die Lizenz für ihn verloren geht.<br />

» Gesetzesinitiative<br />

Die Ungerechtigkeit dieser Regelung hatte zwischenzeitlich auch <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber erkannt. Die Einführung eines § 108a InsO, <strong>de</strong>r zur Insolvenzfestigkeit<br />

von Lizenzrechten geführt hätte, scheiterte jedoch an<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tagswahl 2009. Für die Zukunft ist zwar damit zu rechnen,<br />

dass die Regelung kommen wird. Doch ist ungewiss, wann.<br />

» Lösungsmöglichkeiten<br />

Die rechtlichen Möglichkeiten, für <strong>de</strong>n Lizenznehmer aus diesem<br />

Dilemma zu entkommen, sind eng begrenzt und schwierig umzusetzen.<br />

Alle zielen darauf ab, <strong>de</strong>m Lizenznehmer eine dingliche Rechtsstellung<br />

einzuräumen, da diese in <strong>de</strong>r Insolvenz zu einem Aus- o<strong>de</strong>r<br />

Abson<strong>de</strong>rungsrecht führt. Ob die Bestellung von Sicherheiten, die<br />

Verpfändung <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Schutzrechts o.ä. in <strong>de</strong>r Insolvenz aber<br />

halten, ist häufig fraglich.<br />

Einen möglichen Weg hat <strong>de</strong>r BGH bislang nur dahingehend aufgezeigt,<br />

dass das lizenzierte Schutzrecht aufschiebend bedingt auf die<br />

Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzvertrags verkauft und übertragen / abgetreten<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Diese Konstruktion ist für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter nicht<br />

angreifbar, wenn die Regelungen nicht nur für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Insolvenz<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst zu Lasten <strong>de</strong>r übrigen Gläubiger gehen<br />

(d.h. insbeson<strong>de</strong>re ein angemessenes Entgelt vereinbart wur<strong>de</strong>).<br />

Sie ist aber nur in wenigen Fällen einsetzbar: bei nicht exklusiven<br />

Lizenzen taugt sie ebenso wenig wie bei Lizenzen die sich auf einen<br />

Teilbereich <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Schutzrechts beschränken. Eine sichere<br />

Möglichkeit bietet ansonsten nur, anstelle <strong>de</strong>r Lizenz sich gleich um<br />

die Übertragung eines dinglichen Schutzrechtes zu bemühen. Ggf. sind<br />

die vorhan<strong>de</strong>nen Schutzrechte teilbar und es kann so die Unsicherheit<br />

bei einer Lizenzierung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall können die<br />

wenigen rechtlichen Möglichkeiten nur bei einer sorgfältigen Vertragsgestaltung<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n. Denn spätere Vertragsän<strong>de</strong>rungen sind<br />

regelmäßig vom Insolvenzverwalter angreifbar.<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen in<br />

Freiburg im Breisgau tätig.<br />

RA Dr. Morton Douglas<br />

ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen in Freiburg<br />

im Breisgau tätig.<br />

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