Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />
Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
» Die Lizenz in <strong>de</strong>r Insolvenz<br />
Immer häufiger sind Unternehmen davon abhängig, dass sie Rechte Dritter bei <strong>de</strong>r Herstellung von Waren o<strong>de</strong>r<br />
Erbringung von Dienstleistungen nutzen dürfen. Zum Teil betrifft dies mit <strong>de</strong>r Firma sogar das Aushängeschild eines<br />
je<strong>de</strong>n Unternehmens. Die Einräumung dieser Rechte erfolgt in <strong>de</strong>r Regel durch einen Lizenzvertrag, <strong>de</strong>r im Fall <strong>de</strong>r<br />
Insolvenz <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers aber ggf. hinfällig wird.<br />
» Ausgangspunkt<br />
Das Gesetzt räumt <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter für <strong>de</strong>n Fall, dass ein<br />
gegenseitiger Vertrag zur Zeit <strong>de</strong>r Eröffnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens<br />
nicht o<strong>de</strong>r noch nicht vollständig erfüllt ist, ein Wahlrecht dahingehend<br />
ein, ob er <strong>de</strong>n Vertrag erfüllen möchte o<strong>de</strong>r nicht (§ 103 InsO).<br />
Der Insolvenzverwalter soll für das insolvente Unternehmen die beste<br />
Lösung wählen dürfen. Wählt er die Nichterfüllung entstehen Scha<strong>de</strong>nsersatz-,<br />
Rückabwicklungs- o<strong>de</strong>r ähnliche Ansprüche, die – und<br />
das ist <strong>de</strong>r Clou – regelmäßig nur zur Insolvenztabelle angemel<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n können, soweit nicht dingliche Rechte (z.B. das Eigentum)<br />
betroffen sind. Die zur Insolvenztabelle angemel<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rungen<br />
muss <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter nicht aus <strong>de</strong>r Masse bedienen, son<strong>de</strong>rn<br />
diese wer<strong>de</strong>n nach Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens nur mit <strong>de</strong>r<br />
Quote bedient – üblicherweise ein Bruchteil im einstelligen Prozentbereich<br />
<strong>de</strong>r ursprünglichen For<strong>de</strong>rung. Aufgrund <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />
Be<strong>de</strong>utung wur<strong>de</strong>n Ausnahmen von diesem Grundsatz für Immobilien<br />
betreffen<strong>de</strong> Mietverhältnisse und Dienstverträge (Arbeitsverträge)<br />
gesetzlich geregelt (§ 108 InsO). Diese sind insolvenzfest ausgestaltet.<br />
D.h., ein Mieter o<strong>de</strong>r Pächter muss die Insolvenz seines Vermieters<br />
o<strong>de</strong>r Verpächters nicht fürchten. Es gelten jedoch Son<strong>de</strong>rregelungen<br />
für Kündigungsfristen etc.<br />
» Regelung für Lizenzverträge<br />
Ob <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter bei <strong>de</strong>r Insolvenz <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers auch für<br />
Lizenzverträge das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung<br />
zustehen soll, wird seit langem diskutiert. Problematisch wird das<br />
Wahlrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverwalters spätestens dann, wenn das insolvente<br />
Unternehmen als Lizenzgeber für eine ausschließliche Lizenz<br />
eine Einmalgebühr erhalten hat und damit aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenznehmers<br />
alle Leistungen vollständig erbracht wur<strong>de</strong>n und er sich <strong><strong>de</strong>s</strong>halb<br />
auf eine fortdauern<strong>de</strong> Nutzungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Rechts<br />
eingerichtet hat. Aus Sicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzgebers sind jedoch (so je<strong>de</strong>nfalls<br />
die Rechtsprechung <strong><strong>de</strong>s</strong> BGH) noch nicht alle Leistungen vollständig<br />
erbracht, da das Gewähren <strong>de</strong>r Nutzungsmöglichkeit fortlaufend<br />
geschieht. Für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter wird gera<strong>de</strong> in diesem Fall die<br />
Nichterfüllung die attraktive Option sein, erhält er doch nur hierdurch<br />
die Möglichkeit, durch erneute Lizenzierung o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Rechts einen Erlös zu erzielen. Für <strong>de</strong>n Lizenznehmer<br />
ist dies eine Katastrophe – er muss die Lizenzgebühr doppelt<br />
bezahlen, wenn er hierzu überhaupt die Gelegenheit erhält und nicht<br />
aufgrund an<strong>de</strong>rweitiger Verwertung durch <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />
die Lizenz für ihn verloren geht.<br />
» Gesetzesinitiative<br />
Die Ungerechtigkeit dieser Regelung hatte zwischenzeitlich auch <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber erkannt. Die Einführung eines § 108a InsO, <strong>de</strong>r zur Insolvenzfestigkeit<br />
von Lizenzrechten geführt hätte, scheiterte jedoch an<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>tagswahl 2009. Für die Zukunft ist zwar damit zu rechnen,<br />
dass die Regelung kommen wird. Doch ist ungewiss, wann.<br />
» Lösungsmöglichkeiten<br />
Die rechtlichen Möglichkeiten, für <strong>de</strong>n Lizenznehmer aus diesem<br />
Dilemma zu entkommen, sind eng begrenzt und schwierig umzusetzen.<br />
Alle zielen darauf ab, <strong>de</strong>m Lizenznehmer eine dingliche Rechtsstellung<br />
einzuräumen, da diese in <strong>de</strong>r Insolvenz zu einem Aus- o<strong>de</strong>r<br />
Abson<strong>de</strong>rungsrecht führt. Ob die Bestellung von Sicherheiten, die<br />
Verpfändung <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Schutzrechts o.ä. in <strong>de</strong>r Insolvenz aber<br />
halten, ist häufig fraglich.<br />
Einen möglichen Weg hat <strong>de</strong>r BGH bislang nur dahingehend aufgezeigt,<br />
dass das lizenzierte Schutzrecht aufschiebend bedingt auf die<br />
Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lizenzvertrags verkauft und übertragen / abgetreten<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Diese Konstruktion ist für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter nicht<br />
angreifbar, wenn die Regelungen nicht nur für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Insolvenz<br />
vereinbart wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst zu Lasten <strong>de</strong>r übrigen Gläubiger gehen<br />
(d.h. insbeson<strong>de</strong>re ein angemessenes Entgelt vereinbart wur<strong>de</strong>).<br />
Sie ist aber nur in wenigen Fällen einsetzbar: bei nicht exklusiven<br />
Lizenzen taugt sie ebenso wenig wie bei Lizenzen die sich auf einen<br />
Teilbereich <strong><strong>de</strong>s</strong> lizenzierten Schutzrechts beschränken. Eine sichere<br />
Möglichkeit bietet ansonsten nur, anstelle <strong>de</strong>r Lizenz sich gleich um<br />
die Übertragung eines dinglichen Schutzrechtes zu bemühen. Ggf. sind<br />
die vorhan<strong>de</strong>nen Schutzrechte teilbar und es kann so die Unsicherheit<br />
bei einer Lizenzierung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall können die<br />
wenigen rechtlichen Möglichkeiten nur bei einer sorgfältigen Vertragsgestaltung<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n. Denn spätere Vertragsän<strong>de</strong>rungen sind<br />
regelmäßig vom Insolvenzverwalter angreifbar.<br />
RA Dr. Stefan Lammel<br />
ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen in<br />
Freiburg im Breisgau tätig.<br />
RA Dr. Morton Douglas<br />
ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von Westphalen in Freiburg<br />
im Breisgau tätig.<br />
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