Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE EU-Umsetzungsgesetz<br />
schaft nicht auf U1 über, die Umsatzsteuer ist von W zu berechnen<br />
und in Deutschland anzumel<strong>de</strong>n. Die Werbeleistung im August gilt<br />
als von einem ausländischen Unternehmer ausgeführt, die Betriebsstätte<br />
in Deutschland macht W nicht in je<strong>de</strong>m Fall zum inländischen<br />
Unternehmer. U2 wird nach § 13b Abs. 1 UStG im August 2010 zum<br />
Steuerschuldner. W darf U2 nur einen Nettobetrag berechnen, auf<br />
<strong>de</strong>n U2 die Umsatzsteuer berechnet, bei seinem Finanzamt anmel<strong>de</strong>t<br />
und – soweit nicht ausgeschlossen – nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />
UStG als Vorsteuer abzieht.<br />
2.6. Die Ausnahmen von <strong>de</strong>r Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Reverse-Charge-Verfahrens<br />
Unverän<strong>de</strong>rt geblieben sind (vorerst) die Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> bei<br />
<strong>de</strong>r Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Reverse-Charge-Verfahrens, § 13b Abs. 6 UStG.<br />
So wird <strong>de</strong>r Leistungsempfänger bei <strong>de</strong>r Ausführung bestimmter Personenbeför<strong>de</strong>rungen<br />
o<strong>de</strong>r bestimmter Leistungen im Zusammenhang<br />
mit Messen o<strong>de</strong>r Ausstellungen nicht zum Steuerschuldner. Ergänzt<br />
wer<strong>de</strong>n wird dies durch das Jahressteuergesetz 2010 durch eine weitere<br />
Ausnahmeregelung für die Abgabe von Speisen und Getränken<br />
in Beför<strong>de</strong>rungsmitteln nach § 3e UStG, die von ausländischen Unternehmern<br />
in einem in Deutschland gestarteten Beför<strong>de</strong>rungsmittel13 abgegeben wer<strong>de</strong>n14. » 3. Neuregelung <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung nach § 18a UStG<br />
Seit 1993 müssen Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
in einer Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung beim Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt für<br />
Steuern (BZSt) anmel<strong>de</strong>n. Zum 1.1.1997 wur<strong>de</strong> dies erweitert um die<br />
Meldung <strong>de</strong>r zweiten Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen<br />
Dreiecksgeschäfts. Die letzte Än<strong>de</strong>rung ergab sich durch die<br />
Umsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehrwertsteuerpakets <strong>de</strong>r Europäischen Union, nach<br />
<strong>de</strong>m seit <strong>de</strong>m 1.1.2010 auch sonstige Leistungen an einen Unternehmer,<br />
die für sein Unternehmen in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat nach<br />
§ 3a Abs. 2 UStG ausgeführt wer<strong>de</strong>n, ebenfalls in <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung anzugeben sind.<br />
Zum 1.7.2010 ist § 18a UStG neu gefasst wor<strong>de</strong>n und in zwei Punkten<br />
entschei<strong>de</strong>nd verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n:<br />
Die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung ist für alle nach <strong>de</strong>m 30.6.2010<br />
beginnen<strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeiträume bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />
folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben.<br />
Die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung ist – bis auf Bagatellfälle – für<br />
innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />
Dreiecksgeschäfte für alle nach <strong>de</strong>m 30.6.2010 beginnen<strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeiträume<br />
monatlich abzugeben.<br />
Klargestellt wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Neufassung, dass die Mel<strong>de</strong>pflichten für die<br />
Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung nicht für Kleinunternehmer i. S. d. § 19<br />
Abs. 1 UStG gelten, § 18a Abs. 4 UStG.<br />
3.1. Abgabefrist bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgemonats<br />
Für die Mel<strong>de</strong>zeiträume, die vor <strong>de</strong>m 1.7.2010 en<strong>de</strong>ten, gab es grundsätzlich<br />
zwei Möglichkeiten bei <strong>de</strong>r Frist zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung: Hatte <strong>de</strong>r Unternehmer keine Dauerfristverlängerung<br />
beantragt, war die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung bis zum<br />
10. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben. War<br />
<strong>de</strong>m Unternehmer die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG<br />
i. V. m. §§ 46 ff. UStDV gewährt wor<strong>de</strong>n, verlängerte sich die Frist zur<br />
Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung entsprechend bis zum 10.<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> übernächsten Monats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>zeitraum folgte.<br />
Entsprechend <strong>de</strong>n gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben 15 ist die Frist<br />
zur Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldungen verkürzt wor<strong>de</strong>n.<br />
StB Prof. Dipl.-Kfm.<br />
Rolf-Rüdiger Ra<strong>de</strong>isen<br />
ist als Steuerberater in Berlin tätig. Als Honorarprofessor<br />
an <strong>de</strong>r HTW Berlin beschäftigt er sich<br />
schwerpunktmäßig mit <strong>de</strong>m Erbschaftsteuerrecht<br />
und <strong>de</strong>r Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist er seit<br />
Jahren in <strong>de</strong>r Aus- und Fortbildung von Steuerberatern<br />
tätig, u.a. als Referent in <strong>de</strong>n Online-Seminaren<br />
von <strong>Haufe</strong> online training plus.<br />
Unabhängig davon, ob <strong>de</strong>m Unternehmer die Dauerfristverlängerung<br />
gewährt wird o<strong>de</strong>r nicht, ist die Zusammenfassen<strong>de</strong> Meldung nach<br />
§ 18a Abs. 1 UStG immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>m Mel<strong>de</strong>zeitraum<br />
folgen<strong>de</strong>n Monats abzugeben. Dadurch erhält die Finanzverwaltung<br />
zeitnäher als bisher Informationen zu <strong>de</strong>n innergemeinschaftlichen<br />
Umsätzen <strong>de</strong>utscher Unternehmer. Erstmals ist die neue Mel<strong>de</strong>frist<br />
auf die Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldungen anzuwen<strong>de</strong>n, die für Zeiträume<br />
ab Juli 2010 abzugeben sind. Damit ergeben sich die folgen<strong>de</strong>n<br />
Abgabefristen:<br />
Bei monatlicher Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung: Abgabe<br />
immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgemonats (z. B. Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n<br />
Meldung für Juli 2010 bis zum 25.8.2010).<br />
Bei quartalsweiser Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung:<br />
Abgabe immer bis zum 25. <strong><strong>de</strong>s</strong> auf das Quartal folgen<strong>de</strong>n Monats<br />
(z. B. Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung für das dritte<br />
Quartal 2010 bis zum 25.10.2010).<br />
Bei jährlicher Abgabe <strong>de</strong>r Zusammenfassen<strong>de</strong>n Meldung: Abgabe<br />
immer bis zum 25.1. <strong><strong>de</strong>s</strong> Folgejahrs.<br />
Die Beachtung <strong>de</strong>r neuen Mel<strong>de</strong>fristen wird in <strong>de</strong>r Praxis auf erhebliche<br />
Schwierigkeiten stoßen, da in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>m Unternehmer<br />
eine Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung gewährt<br />
wird, sich die Abgabefrist um zwei Wochen verkürzt. Ob die Anregung<br />
von Verbän<strong>de</strong>n, dass sich die Politik in Brüssel für die „Wie<strong>de</strong>reinführung“<br />
<strong>de</strong>r Dauerfristverlängerung auch für die Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldung stark machen soll, erfolgreich sein wird, ist eher fraglich,<br />
da die Verschärfung <strong>de</strong>r Regelungen durch die Betrugsbekämpfungsrichtlinie<br />
auch mit Zustimmung Deutschlands in 2008 verabschie<strong>de</strong>t<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
3.2. Mel<strong>de</strong>zeiträume<br />
Ob <strong>de</strong>r Unternehmer monatliche, quartalsweise o<strong>de</strong>r jährliche Zusammenfassen<strong>de</strong><br />
Meldungen abzugeben hat, ist abhängig von <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Mel<strong>de</strong>tatbestän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r ausgeführten Umsätze.<br />
Führt <strong>de</strong>r Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen nach<br />
§ 6a UStG 16 aus o<strong>de</strong>r liefert er Gegenstän<strong>de</strong> im Rahmen eines innergemeinschaftlichen<br />
Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG, sind<br />
diese Vorgänge grundsätzlich monatlich zu mel<strong>de</strong>n. Lediglich die<br />
sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an einen Unternehmer<br />
in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat sind weiterhin regelmäßig quartalsweise<br />
zu mel<strong>de</strong>n.<br />
Hat <strong>de</strong>r Unternehmer aber in <strong>de</strong>n vier letzten Quartalen innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />
von (jeweils pro Quartal) nicht mehr als 100.000 EUR ausgeführt,<br />
kann er die Lieferungen auch weiterhin quartalsweise mel<strong>de</strong>n.<br />
Das Überschreiten <strong>de</strong>r Grenze von 100.000 EUR in einem <strong>de</strong>r vier<br />
letzten Quartale schließt ihn aber von dieser Vereinfachungsregelung<br />
18 SteuerConsultant 7 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>