der-Bergische-Unternehmer_04/2020
Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann
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Frank Neldner beantwortete unserer Redaktion
rechtliche Fragen, die jetzt nahezu
alle Unternehmen beschäftigen.
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Können während der Corona-Krise Rentner
ohne Einbuße ihres Altersgeldes erneut Arbeit
aufnehmen – wenn ja, unter welchen Bedingungen
und in welcher Entgelt-Höhe?
Die Bundesregierung hat die Hinzuverdienstgrenze
für Rentner im Jahr 2020 von 6.300,00 Euro
auf 44.590,00 Euro angehoben. Jahreseinkünfte
bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer
Kürzung der Altersrente. Erweitert wurden auch
die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung
in dem Zeitraum vom 1. März bis zum
31. Oktober 2020.
Wie sieht es mit Schadensersatz aus, wenn
ein Betrieb vertraglich zugesagte Leistungen
aufgrund staatlicher Verfügungen nicht erbringen
kann – ist es möglich, wegen der aktuellen
Situation aus Verträgen auszusteigen und
Zahlungen auszusetzen?
Für Kleinstbetriebe (weniger als 10 Mitarbeiter,
Jahresumsatz/Jahresbilanz und weniger als Zwei
Mio. Euro) wurde ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht
in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse
eingeführt, die vor dem 8.März 2020
geschlossen wurden. Dieses Leistungsverweigerungsrecht
setzt voraus, dass der Kleinstunternehmer
infolge der Corona-Krise die Leistung
nicht oder nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen
Grundlage des Gewerbebetriebs erbringen
kann. Für die übrigen Betriebe gilt, dass Verträge
einzuhalten sind. Ist die Erbringung der Leistung
allerdings aufgrund einer behördlichen Anordnung
nicht möglich, werden beide Vertragspartei-
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