der-Bergische-Unternehmer_04/2020
Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann
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TITEL WENN DER WIND ENTGEGEN BLÄST
en von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit.
Bei nur mittelbaren Auswirkungen der
Corona-Krise besteht ggf. ein Anspruch auf Vertragsanpassung.
Dies prüfen und verhandeln wir
im Moment vielfach für unsere Mandanten.
Was passiert, wenn ein Unternehmer jetzt einen
Hilfskredit beantragt, obwohl er weiß,
dass er das Geld nicht zurückzahlen kann?
Der neue „KfW-Schnellkredit 2020“ ist ggf. die
bessere Alternative.
In dem neuen Gesetz zur Miete wird zwar ein
befristeter Kündigungsschutz ausgesprochen,
die Frage nach der Verteilung von Lasten und
Risiken einer unmöglich gewordenen Nutzung
der Immobilie im gewerblichen Bereich jedoch
außen vor gelassen. Worauf müssen Unternehmer
in diesem Fall achten?
Die Regelungen des ‚Corona-Abmilderungsgesetzes‘
geben keine Rechtssicherheit in Bezug auf
die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses.
Solange der Gesetzgeber dies nicht klargestellt
hat, empfehlen wir, die Miete nur noch unter Vorbehalt
zu zahlen. Wir suchen zurzeit immer wieder
nach tragfähigen Lösungen für Mietparteien
im Verhandlungswege.
Kann eine Bank verlangen, dass ein Unternehmer
zunächst sein privates Vermögen einsetzt,
bevor er an einen Hilfskredit kommt?
Ja. Denn auch bei der Gewährung von Hilfskrediten
ist die Bonität der Kreditnehmer zu prüfen.
Es bleibt daher den Kreditinstituten überlassen,
die Gewährung eines Darlehens gegebenenfalls
von dem Einsatz privaten Vermögens abhängig zu
machen.
Sind die Zuschüsse, die etwa Selbständige
und Freiberufler bekommen können, steuerfrei?
Nein. Bei der Steuerveranlagung für Einkommenoder
Körperschaftssteuer im kommenden Jahr
werden die Zuschüsse gewinnbringend berücksichtigt.
Die Verpflichtung, unter entsprechenden Voraussetzungen
einen Insolvenzantrag stellen zu
müssen, ist für einen gewissen Zeitraum aufgehoben
worden. Raten Sie Ihren Mandanten,
die bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten
geraten sind, trotzdem Insolvenz anzumelden
– besteht sonst die Gefahr einer Insolvenzverschleppung?
Wir raten in einem solchen Fall dringend, die
Pflicht zur Insolvenzanmeldung fachlich prüfen
zu lassen. Die Insolvenzantragspflicht wird nämlich
nur für den Fall ausgesetzt, dass die Insolvenzreife
auf den Folgen der Ausbreitung des
SARS-CoV-2-Virus beruht.
Das Gespräch führte Brigitte Waldens
Foto: BVG
Fortsetzung von Seite 3o
Recht empört. Denn diese Regelung war eigentlich
für kleine Ladenbetreiber, Hotels und ähnliche
Einrichtungen gedacht, die aufgrund wegbrechender
Einnahmen ihre Miete nicht mehr
zahlen können. Es steht also durchaus zu erwarten,
dass sich Anwälte und Gerichte aufgrund einer
unklaren Rechtslage dieser Causa annehmen
werden.
Kritik kommt ebenfalls vom Mittelstandsverbund
und dem HDE, die beklagen, dass ihre Mitglieder
weitgehend von den Bundeshilfen ausgeschlossen
seien. Firmen mit über 50 Beschäftigten wären bei
der Bereitstellung von liquiden Mitteln nicht berücksichtigt
worden, so die Verbandssprecher.
Jetzt plant der Gesetzgeber Nachbesserungen.
Derzeit überlegt die Regierung, direkte Kredite
für Mittelständler mit einer hundertprozentigen
Staatshaftung abzusichern.
Die EU-Kommission hat dafür ihr Okay gegeben.
Allerdings gilt die Ausnahmeregel nur für Notkredite
bis zu einem Wert von 800.000 Euro, die an
kleinere Firmen vergeben werden. Darüber hinaus
ist angedacht, zinslose oder sehr günstige Darlehen
in Höhe von drei Monatsausgaben – maximal
500.000 Euro pro Firma – anzubieten, die abhängig
von der jeweiligen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt
werden müssten. Ein Plan, der in der Gro-
Ko allerdings heftig umstritten ist.
30 www.bvg-menzel.de