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der-Bergische-Unternehmer_04/2020

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

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TITEL WENN DER WIND ENTGEGEN BLÄST

en von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit.

Bei nur mittelbaren Auswirkungen der

Corona-Krise besteht ggf. ein Anspruch auf Vertragsanpassung.

Dies prüfen und verhandeln wir

im Moment vielfach für unsere Mandanten.

Was passiert, wenn ein Unternehmer jetzt einen

Hilfskredit beantragt, obwohl er weiß,

dass er das Geld nicht zurückzahlen kann?

Der neue „KfW-Schnellkredit 2020“ ist ggf. die

bessere Alternative.

In dem neuen Gesetz zur Miete wird zwar ein

befristeter Kündigungsschutz ausgesprochen,

die Frage nach der Verteilung von Lasten und

Risiken einer unmöglich gewordenen Nutzung

der Immobilie im gewerblichen Bereich jedoch

außen vor gelassen. Worauf müssen Unternehmer

in diesem Fall achten?

Die Regelungen des ‚Corona-Abmilderungsgesetzes‘

geben keine Rechtssicherheit in Bezug auf

die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses.

Solange der Gesetzgeber dies nicht klargestellt

hat, empfehlen wir, die Miete nur noch unter Vorbehalt

zu zahlen. Wir suchen zurzeit immer wieder

nach tragfähigen Lösungen für Mietparteien

im Verhandlungswege.

Kann eine Bank verlangen, dass ein Unternehmer

zunächst sein privates Vermögen einsetzt,

bevor er an einen Hilfskredit kommt?

Ja. Denn auch bei der Gewährung von Hilfskrediten

ist die Bonität der Kreditnehmer zu prüfen.

Es bleibt daher den Kreditinstituten überlassen,

die Gewährung eines Darlehens gegebenenfalls

von dem Einsatz privaten Vermögens abhängig zu

machen.

Sind die Zuschüsse, die etwa Selbständige

und Freiberufler bekommen können, steuerfrei?

Nein. Bei der Steuerveranlagung für Einkommenoder

Körperschaftssteuer im kommenden Jahr

werden die Zuschüsse gewinnbringend berücksichtigt.

Die Verpflichtung, unter entsprechenden Voraussetzungen

einen Insolvenzantrag stellen zu

müssen, ist für einen gewissen Zeitraum aufgehoben

worden. Raten Sie Ihren Mandanten,

die bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten

geraten sind, trotzdem Insolvenz anzumelden

– besteht sonst die Gefahr einer Insolvenzverschleppung?

Wir raten in einem solchen Fall dringend, die

Pflicht zur Insolvenzanmeldung fachlich prüfen

zu lassen. Die Insolvenzantragspflicht wird nämlich

nur für den Fall ausgesetzt, dass die Insolvenzreife

auf den Folgen der Ausbreitung des

SARS-CoV-2-Virus beruht.

Das Gespräch führte Brigitte Waldens

Foto: BVG

Fortsetzung von Seite 3o

Recht empört. Denn diese Regelung war eigentlich

für kleine Ladenbetreiber, Hotels und ähnliche

Einrichtungen gedacht, die aufgrund wegbrechender

Einnahmen ihre Miete nicht mehr

zahlen können. Es steht also durchaus zu erwarten,

dass sich Anwälte und Gerichte aufgrund einer

unklaren Rechtslage dieser Causa annehmen

werden.

Kritik kommt ebenfalls vom Mittelstandsverbund

und dem HDE, die beklagen, dass ihre Mitglieder

weitgehend von den Bundeshilfen ausgeschlossen

seien. Firmen mit über 50 Beschäftigten wären bei

der Bereitstellung von liquiden Mitteln nicht berücksichtigt

worden, so die Verbandssprecher.

Jetzt plant der Gesetzgeber Nachbesserungen.

Derzeit überlegt die Regierung, direkte Kredite

für Mittelständler mit einer hundertprozentigen

Staatshaftung abzusichern.

Die EU-Kommission hat dafür ihr Okay gegeben.

Allerdings gilt die Ausnahmeregel nur für Notkredite

bis zu einem Wert von 800.000 Euro, die an

kleinere Firmen vergeben werden. Darüber hinaus

ist angedacht, zinslose oder sehr günstige Darlehen

in Höhe von drei Monatsausgaben – maximal

500.000 Euro pro Firma – anzubieten, die abhängig

von der jeweiligen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt

werden müssten. Ein Plan, der in der Gro-

Ko allerdings heftig umstritten ist.

30 www.bvg-menzel.de

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