Stuttgarter Ausgabe 01/2021
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Versicherung & Recht<br />
smartLiving.<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
abrechnungen (wurden solche zeitnah<br />
erstellt und von den Mietern akzeptiert?).<br />
Hinzu kommen Fragen über Umbauten<br />
bzw. Nutzungsänderungen (wurden<br />
diese entgegen der Baugenehmigung<br />
vorgenommen, entspricht die bauliche<br />
Ausführung bzw. Wartung der heutigen<br />
Sicherheitstechnik (bspw. Brandschutz)?<br />
Diese Fragestellungen sind wichtig, denn<br />
eine positive Kenntnis des Käufers über<br />
bestehende Mängel schließt stets ein Gewährleistungsrecht<br />
aus (Ausnahme: arglistiges<br />
Verschweigen nach § 444 BGB).<br />
Alle Mietverträge sollten auf ihre Wirksamkeit<br />
und Vollständigkeit hin überprüft<br />
werden und sind stets dem Kaufvertrag<br />
beizulegen. Der Mietgegenstand<br />
selbst sollte vom Verkäufer präzise beschrieben<br />
werden. Bezüglich der Neben-<br />
und Betriebskosten sollte die Frage<br />
gestellt werden, ob der Käufer künftig zur<br />
Abrechnung verpflichtet ist (denn für bereits<br />
abgeschlossene Zeiträume muss der<br />
Verkäufer abrechnen).<br />
Da das Grundstück in rechtlicher Hinsicht<br />
stets eine Informationsquelle – sowohl<br />
für den Käufer als auch für den<br />
Verkäufer – darstellt, sollte auch hier eine<br />
Überprüfung über das Grundbuch stattfinden.<br />
In diesem Bestandsverzeichnis des<br />
Grundbuches finden sich alle Personendaten<br />
des Eigentümers (handelt es sich<br />
zum Beispiel um Volleigentum, besteht<br />
Erbbaurecht (Einsicht im Erbbaugrundbuch)<br />
oder besteht Wohnungs- bzw. Teileigentum<br />
(Einsicht im Wohnungs- bzw.<br />
Teileigentumsgrundbuch). Ferner sind<br />
alle Grunddienstbarkeiten zu prüfen.<br />
Darunter versteht man die dinglichen Benutzungsrechte<br />
bzw. -einschränkungen.<br />
Hinzu kommen Fragen nach Reallasten,<br />
nach dinglichen Vorkaufsrechten sowie<br />
nach Grundpfandrechten (Grundschuld).<br />
Wichtig für alle Fragestellungen ist der<br />
maßgebliche Zeitpunkt der Übergabe.<br />
Dieser ist in § 446 BGB verankert. Bis<br />
zu diesem Zeitpunkt trägt nämlich der<br />
Verkäufer alle aufgelaufenen Rückstände<br />
(sog. Innenverhältnis). Käufer von denkmalgeschützten<br />
Immobilien sollten sich<br />
einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt<br />
zusichern lassen, was bauliche<br />
Veränderungen anbelangt. Hierzu gehört<br />
neben der Einsichtnahme in das Denkmalbuch<br />
auch die Analyse des Erhaltungs-<br />
und Sanierungsaufwandes.<br />
Innerhalb der Prüfungen sollte auch auf<br />
bestehende Versicherungen ein Augenmerk<br />
gelegt werden (bspw. Gebäudeversicherung,<br />
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung).<br />
Besteht zum<br />
Beispiel bei den Baubeteiligten eine Haftpflichtversicherung,<br />
dann deckt eine<br />
solche zwar Folgeschäden für den Fall<br />
einer mangelhaften Leistung, nicht aber<br />
Mangelschäden. Gleichzeitig ist der Zeitpunkt<br />
des Eigentumsübergangs zu klären<br />
(gilt die Versicherung bereits bei einem<br />
Gefahrenübergang?).<br />
Diese Klärung ist äußerst wichtig, denn<br />
bei einem Übergang des Versicherungsverhältnisses<br />
besteht in den meisten Fällen<br />
ein Kündigungsrecht durch den Schadensversicherer,<br />
und zwar binnen eines<br />
Monats ab der Kenntnis des Übergangs.<br />
Gleichzeitig sollte eine Überprüfung<br />
durch den Käufer stattfinden, ob bspw.<br />
in der Vergangenheit mehrere Versicherungsfälle<br />
abgewickelt wurden. Denn solche<br />
Abwicklungen haben großen Einfluss<br />
auf das Versicherungsverhältnis bezüglich<br />
Selbstbehalt und Kündigungsrecht.<br />
DUE DILIGENCE ALS<br />
WICHTIGER FAKTOR BEI DER<br />
VERTRAGSGESTALTUNG<br />
Bei jeder Vertragsgestaltung, bei der sämtliche<br />
Geschäftsgrundlagen dokumentiert<br />
werden, sollte sich jeder Käufer geprüfte<br />
Sachverhalte als richtig bestätigen, ungeprüfte<br />
hingegen zusichern lassen. Ebenfalls<br />
sollten die jeweiligen Ziele und Interessen<br />
von Käufer und Verkäufer vorab<br />
schriftlich definiert werden. Gleichzeitig<br />
sollte der Zeitplan für die Due Diligence<br />
sowie der darin liegende Verhandlungsablauf<br />
bis zum Vertragsabschluss festgeschrieben<br />
werden (sog. Letter of intent).<br />
Festgeschrieben werden sollte ebenfalls<br />
der bisherige Verhandlungsstand (bspw.<br />
für was haftet der Verkäufer nach dem<br />
Gesetz, Regelungen über Kaufpreis sowie<br />
dessen Berechnungsgrundlagen etc.).<br />
Sollte es zu entsprechenden Pflichtverletzungen<br />
durch Käufer bzw. Verkäufer<br />
kommen, sind Schadensersatzsanktionen<br />
festzulegen (bspw. Haftung für Verschulden<br />
bzw. bei Vertragsverhandlungen).<br />
Geregelt werden sollte ebenfalls der<br />
Übergang der Mietverhältnisse. Denn<br />
Kraft Gesetzes (§§ 566, 578 BGB) „bricht<br />
Kauf nicht Miete“. Dabei ist der maßgebliche<br />
Zeitpunkt stets der vollständige Eigentumserwerb.<br />
Für den Fall einer arglistigen<br />
Täuschung sollte vertraglich fixiert<br />
werden, dass die Verträge angefochten<br />
werden können (§ 123 BGB). Gleichfalls<br />
ist der Verkäufer aufgefordert, den Käufer<br />
über alle bestehenden Schäden an<br />
der Immobilie zu unterrichten (sog. Offenbarungspflicht,<br />
bspw. über Altlasten,<br />
Hausschwammbefall, baurechtliche Unzulässigkeiten,<br />
erhebliche Mietrückstände<br />
usw.).<br />
Die Offenbarungspflicht gilt dabei nicht<br />
nur für den Verkäufer, sondern auch<br />
für alle durch den Immobilienverkäufer<br />
eingeschalteten Maklern oder sonstige<br />
Handlungsvertreter. Auch sie sind verpflichtet,<br />
eine Mängelliste nach § 422<br />
BGB innerhalb der Vertragsgrundlage<br />
offen zu legen. Innerhalb der Vertragsgestaltungsmaßnahmen<br />
sollten zudem<br />
folgende Punkte schriftlich fixiert werden:<br />
die Kaufpreisfälligkeit sowie daraus<br />
entstehende Verzugsfolgen, die Sicherstellung<br />
des Kaufpreises, die Übertragung<br />
der Mietverhältnisse sowie die Abtretung<br />
der Mieten und weiterer Rechte.<br />
Die Sicherstellung des Kaufpreises erfolgt<br />
entsprechend Kaufvertrag, Auflassungsvormerkung<br />
sowie der Abtretung der<br />
Mietzahlungen, durch die Zahlung selbst<br />
und der entsprechenden Auflassung. Zu<br />
diesem Zeitpunkt erfolgt dann auch der<br />
nahtlose Übergang aller bestehenden<br />
Mietverträge. Auch eine Bürgschaft ist<br />
dabei ins Auge zu fassen. Eine wesentliche<br />
Garantie für den Geldtransfer ist<br />
ein Treuhandkonto bei einer Bank oder<br />
einem Anwalt, denn Grundpfandrechte<br />
sind rechtlich nicht vollstreckbar. <br />
© Autor: Dietmar Kern<br />
GENUG GRIP<br />
FÜR JEDES WETTER<br />
DAS SOLLTEN HAUSEIGENTÜMER ZUR<br />
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT WISSEN<br />
Schmuddelwetter kann nicht nur die<br />
Laune trüben, sondern zu gefährlichen<br />
Situationen führen. Schon ein paar<br />
Regentropfen genügen, um Bodenplatten<br />
rund ums Haus oder Treppenstufen in<br />
glatte Rutschbahnen zu verwandeln. Oft<br />
wird die Gefahr erst erkannt, wenn es zu<br />
spät ist und sich bereits jemand verletzt<br />
hat. Dabei sind Wohnungs-, Haus- und<br />
Grundstücksbesitzer in der Pflicht, Vorsorge<br />
zu treffen. „Eigentum verpflichtet“,<br />
so heißt es schließlich. Das gilt auch für<br />
die Verkehrssicherungspflicht.<br />
STUFEN UND PLATTEN<br />
RUTSCHSICHER MACHEN<br />
Die Verantwortung der Eigentümer betrifft<br />
fest und sicher sitzende Dachziegel<br />
ebenso wie zum Beispiel das Ausstatten<br />
von Außentreppen mit rutschsicheren Belägen<br />
und einem stabilen Geländer. Selbst<br />
bei Eis und Schnee müssen Wege und<br />
Treppen sicher zu begehen sein. Kommt<br />
es dennoch zu einem Unfall, muss der Eigentümer<br />
unter Umständen nachweisen,<br />
dass er seine Verkehrssicherungspflicht<br />
erfüllt hat – andernfalls kann er bei Schäden<br />
in Haftung genommen werden.<br />
Zur Vorsorge ist es unter anderem sinnvoll,<br />
Beläge und Treppenstufen im Außenbereich<br />
zum Beispiel mit Antirutschmitteln<br />
zu behandeln. Dazu die Flächen<br />
erst reinigen und dann geeignete Produkte<br />
auftragen. Nach einer kurzen Einwirkzeit<br />
sind die Oberflächen rutschhemmend<br />
und können wieder betreten<br />
werden. Die ursprüngliche Optik bleibt<br />
dabei meist unverändert.<br />
GEFAHRENSTELLEN<br />
AUCH IM HAUS ABSICHERN<br />
Die Flächen lassen sich fast ganzjährig<br />
schnell und sicher behandeln. Wichtig<br />
ist nur, dass die Temperaturen mindestens<br />
acht Grad Celsius betragen. So kann<br />
das entsprechende Mittel gut einwirken.<br />
Außerdem sollten sich Hausbesitzer dafür<br />
einen regenfreien Tag aussuchen. Die<br />
Materialien sind meist ökologisch unbedenklich,<br />
frei von Lösemitteln und biologisch<br />
abbaubar.<br />
Hauseigentümer sollten<br />
ihre Verkehrssicherungspflicht<br />
beachten.<br />
Gefahren lauern jedoch nicht nur außen.<br />
Auch im Haus lassen sich gefährliche<br />
Oberflächen, glatte Bodenplatten, Badeund<br />
Duschwannen mit einer Antirutschbehandlung<br />
sicherer machen. <br />
djd<br />
Trittfest bei jedem Wetter. Spezialmittel<br />
nehmen glatten Stufen ihren Schrecken.<br />
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Foto: Adobe Stock – magdal3na; djd/Supergrip Antirutsch/RioPatuca Images-Fotolia<br />
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