10.02.2021 Aufrufe

Stuttgarter Ausgabe 01/2021

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Versicherung & Recht<br />

smartLiving.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

abrechnungen (wurden solche zeitnah<br />

erstellt und von den Mietern akzeptiert?).<br />

Hinzu kommen Fragen über Umbauten<br />

bzw. Nutzungsänderungen (wurden<br />

diese entgegen der Baugenehmigung<br />

vorgenommen, entspricht die bauliche<br />

Ausführung bzw. Wartung der heutigen<br />

Sicherheitstechnik (bspw. Brandschutz)?<br />

Diese Fragestellungen sind wichtig, denn<br />

eine positive Kenntnis des Käufers über<br />

bestehende Mängel schließt stets ein Gewährleistungsrecht<br />

aus (Ausnahme: arglistiges<br />

Verschweigen nach § 444 BGB).<br />

Alle Mietverträge sollten auf ihre Wirksamkeit<br />

und Vollständigkeit hin überprüft<br />

werden und sind stets dem Kaufvertrag<br />

beizulegen. Der Mietgegenstand<br />

selbst sollte vom Verkäufer präzise beschrieben<br />

werden. Bezüglich der Neben-<br />

und Betriebskosten sollte die Frage<br />

gestellt werden, ob der Käufer künftig zur<br />

Abrechnung verpflichtet ist (denn für bereits<br />

abgeschlossene Zeiträume muss der<br />

Verkäufer abrechnen).<br />

Da das Grundstück in rechtlicher Hinsicht<br />

stets eine Informationsquelle – sowohl<br />

für den Käufer als auch für den<br />

Verkäufer – darstellt, sollte auch hier eine<br />

Überprüfung über das Grundbuch stattfinden.<br />

In diesem Bestandsverzeichnis des<br />

Grundbuches finden sich alle Personendaten<br />

des Eigentümers (handelt es sich<br />

zum Beispiel um Volleigentum, besteht<br />

Erbbaurecht (Einsicht im Erbbaugrundbuch)<br />

oder besteht Wohnungs- bzw. Teileigentum<br />

(Einsicht im Wohnungs- bzw.<br />

Teileigentumsgrundbuch). Ferner sind<br />

alle Grunddienstbarkeiten zu prüfen.<br />

Darunter versteht man die dinglichen Benutzungsrechte<br />

bzw. -einschränkungen.<br />

Hinzu kommen Fragen nach Reallasten,<br />

nach dinglichen Vorkaufsrechten sowie<br />

nach Grundpfandrechten (Grundschuld).<br />

Wichtig für alle Fragestellungen ist der<br />

maßgebliche Zeitpunkt der Übergabe.<br />

Dieser ist in § 446 BGB verankert. Bis<br />

zu diesem Zeitpunkt trägt nämlich der<br />

Verkäufer alle aufgelaufenen Rückstände<br />

(sog. Innenverhältnis). Käufer von denkmalgeschützten<br />

Immobilien sollten sich<br />

einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt<br />

zusichern lassen, was bauliche<br />

Veränderungen anbelangt. Hierzu gehört<br />

neben der Einsichtnahme in das Denkmalbuch<br />

auch die Analyse des Erhaltungs-<br />

und Sanierungsaufwandes.<br />

Innerhalb der Prüfungen sollte auch auf<br />

bestehende Versicherungen ein Augenmerk<br />

gelegt werden (bspw. Gebäudeversicherung,<br />

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung).<br />

Besteht zum<br />

Beispiel bei den Baubeteiligten eine Haftpflichtversicherung,<br />

dann deckt eine<br />

solche zwar Folgeschäden für den Fall<br />

einer mangelhaften Leistung, nicht aber<br />

Mangelschäden. Gleichzeitig ist der Zeitpunkt<br />

des Eigentumsübergangs zu klären<br />

(gilt die Versicherung bereits bei einem<br />

Gefahrenübergang?).<br />

Diese Klärung ist äußerst wichtig, denn<br />

bei einem Übergang des Versicherungsverhältnisses<br />

besteht in den meisten Fällen<br />

ein Kündigungsrecht durch den Schadensversicherer,<br />

und zwar binnen eines<br />

Monats ab der Kenntnis des Übergangs.<br />

Gleichzeitig sollte eine Überprüfung<br />

durch den Käufer stattfinden, ob bspw.<br />

in der Vergangenheit mehrere Versicherungsfälle<br />

abgewickelt wurden. Denn solche<br />

Abwicklungen haben großen Einfluss<br />

auf das Versicherungsverhältnis bezüglich<br />

Selbstbehalt und Kündigungsrecht.<br />

DUE DILIGENCE ALS<br />

WICHTIGER FAKTOR BEI DER<br />

VERTRAGSGESTALTUNG<br />

Bei jeder Vertragsgestaltung, bei der sämtliche<br />

Geschäftsgrundlagen dokumentiert<br />

werden, sollte sich jeder Käufer geprüfte<br />

Sachverhalte als richtig bestätigen, ungeprüfte<br />

hingegen zusichern lassen. Ebenfalls<br />

sollten die jeweiligen Ziele und Interessen<br />

von Käufer und Verkäufer vorab<br />

schriftlich definiert werden. Gleichzeitig<br />

sollte der Zeitplan für die Due Diligence<br />

sowie der darin liegende Verhandlungsablauf<br />

bis zum Vertragsabschluss festgeschrieben<br />

werden (sog. Letter of intent).<br />

Festgeschrieben werden sollte ebenfalls<br />

der bisherige Verhandlungsstand (bspw.<br />

für was haftet der Verkäufer nach dem<br />

Gesetz, Regelungen über Kaufpreis sowie<br />

dessen Berechnungsgrundlagen etc.).<br />

Sollte es zu entsprechenden Pflichtverletzungen<br />

durch Käufer bzw. Verkäufer<br />

kommen, sind Schadensersatzsanktionen<br />

festzulegen (bspw. Haftung für Verschulden<br />

bzw. bei Vertragsverhandlungen).<br />

Geregelt werden sollte ebenfalls der<br />

Übergang der Mietverhältnisse. Denn<br />

Kraft Gesetzes (§§ 566, 578 BGB) „bricht<br />

Kauf nicht Miete“. Dabei ist der maßgebliche<br />

Zeitpunkt stets der vollständige Eigentumserwerb.<br />

Für den Fall einer arglistigen<br />

Täuschung sollte vertraglich fixiert<br />

werden, dass die Verträge angefochten<br />

werden können (§ 123 BGB). Gleichfalls<br />

ist der Verkäufer aufgefordert, den Käufer<br />

über alle bestehenden Schäden an<br />

der Immobilie zu unterrichten (sog. Offenbarungspflicht,<br />

bspw. über Altlasten,<br />

Hausschwammbefall, baurechtliche Unzulässigkeiten,<br />

erhebliche Mietrückstände<br />

usw.).<br />

Die Offenbarungspflicht gilt dabei nicht<br />

nur für den Verkäufer, sondern auch<br />

für alle durch den Immobilienverkäufer<br />

eingeschalteten Maklern oder sonstige<br />

Handlungsvertreter. Auch sie sind verpflichtet,<br />

eine Mängelliste nach § 422<br />

BGB innerhalb der Vertragsgrundlage<br />

offen zu legen. Innerhalb der Vertragsgestaltungsmaßnahmen<br />

sollten zudem<br />

folgende Punkte schriftlich fixiert werden:<br />

die Kaufpreisfälligkeit sowie daraus<br />

entstehende Verzugsfolgen, die Sicherstellung<br />

des Kaufpreises, die Übertragung<br />

der Mietverhältnisse sowie die Abtretung<br />

der Mieten und weiterer Rechte.<br />

Die Sicherstellung des Kaufpreises erfolgt<br />

entsprechend Kaufvertrag, Auflassungsvormerkung<br />

sowie der Abtretung der<br />

Mietzahlungen, durch die Zahlung selbst<br />

und der entsprechenden Auflassung. Zu<br />

diesem Zeitpunkt erfolgt dann auch der<br />

nahtlose Übergang aller bestehenden<br />

Mietverträge. Auch eine Bürgschaft ist<br />

dabei ins Auge zu fassen. Eine wesentliche<br />

Garantie für den Geldtransfer ist<br />

ein Treuhandkonto bei einer Bank oder<br />

einem Anwalt, denn Grundpfandrechte<br />

sind rechtlich nicht vollstreckbar. <br />

© Autor: Dietmar Kern<br />

GENUG GRIP<br />

FÜR JEDES WETTER<br />

DAS SOLLTEN HAUSEIGENTÜMER ZUR<br />

VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT WISSEN<br />

Schmuddelwetter kann nicht nur die<br />

Laune trüben, sondern zu gefährlichen<br />

Situationen führen. Schon ein paar<br />

Regentropfen genügen, um Bodenplatten<br />

rund ums Haus oder Treppenstufen in<br />

glatte Rutschbahnen zu verwandeln. Oft<br />

wird die Gefahr erst erkannt, wenn es zu<br />

spät ist und sich bereits jemand verletzt<br />

hat. Dabei sind Wohnungs-, Haus- und<br />

Grundstücksbesitzer in der Pflicht, Vorsorge<br />

zu treffen. „Eigentum verpflichtet“,<br />

so heißt es schließlich. Das gilt auch für<br />

die Verkehrssicherungspflicht.<br />

STUFEN UND PLATTEN<br />

RUTSCHSICHER MACHEN<br />

Die Verantwortung der Eigentümer betrifft<br />

fest und sicher sitzende Dachziegel<br />

ebenso wie zum Beispiel das Ausstatten<br />

von Außentreppen mit rutschsicheren Belägen<br />

und einem stabilen Geländer. Selbst<br />

bei Eis und Schnee müssen Wege und<br />

Treppen sicher zu begehen sein. Kommt<br />

es dennoch zu einem Unfall, muss der Eigentümer<br />

unter Umständen nachweisen,<br />

dass er seine Verkehrssicherungspflicht<br />

erfüllt hat – andernfalls kann er bei Schäden<br />

in Haftung genommen werden.<br />

Zur Vorsorge ist es unter anderem sinnvoll,<br />

Beläge und Treppenstufen im Außenbereich<br />

zum Beispiel mit Antirutschmitteln<br />

zu behandeln. Dazu die Flächen<br />

erst reinigen und dann geeignete Produkte<br />

auftragen. Nach einer kurzen Einwirkzeit<br />

sind die Oberflächen rutschhemmend<br />

und können wieder betreten<br />

werden. Die ursprüngliche Optik bleibt<br />

dabei meist unverändert.<br />

GEFAHRENSTELLEN<br />

AUCH IM HAUS ABSICHERN<br />

Die Flächen lassen sich fast ganzjährig<br />

schnell und sicher behandeln. Wichtig<br />

ist nur, dass die Temperaturen mindestens<br />

acht Grad Celsius betragen. So kann<br />

das entsprechende Mittel gut einwirken.<br />

Außerdem sollten sich Hausbesitzer dafür<br />

einen regenfreien Tag aussuchen. Die<br />

Materialien sind meist ökologisch unbedenklich,<br />

frei von Lösemitteln und biologisch<br />

abbaubar.<br />

Hauseigentümer sollten<br />

ihre Verkehrssicherungspflicht<br />

beachten.<br />

Gefahren lauern jedoch nicht nur außen.<br />

Auch im Haus lassen sich gefährliche<br />

Oberflächen, glatte Bodenplatten, Badeund<br />

Duschwannen mit einer Antirutschbehandlung<br />

sicherer machen. <br />

djd<br />

Trittfest bei jedem Wetter. Spezialmittel<br />

nehmen glatten Stufen ihren Schrecken.<br />

68<br />

Foto: Adobe Stock – magdal3na; djd/Supergrip Antirutsch/RioPatuca Images-Fotolia<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!