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Stuttgarter Ausgabe 01/2021

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Versicherung & Recht<br />

smartLiving.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

HEIZKOSTEN-<br />

ABRECHNUNG<br />

DIE PFLICHT ZUR VERBRAUCHSERFASSUNG<br />

soll diese etwa zwei Wochen danach erfolgen.<br />

Füllt der Gebäudeeigentümer den Tank<br />

am Ende des Abrechnungszeitraumes<br />

auf, darf er nicht, was immer wieder vorkommt,<br />

die Kosten des neu bezogenen<br />

Öls in Rechnung stellen, sondern nur<br />

die des verbrauchten Brennstoffs. Der<br />

Gebäudeeigentümer darf nur den Preis<br />

in Rechnung stellen, den er tatsächlich<br />

gezahlt hat. Kauft er das Öl bspw. im<br />

Sommer zu einem günstigen Preis, darf<br />

er nicht die höheren Herbstpreise berechnen,<br />

etwa mit der Begründung, er müsse<br />

Zinsverluste ausgleichen.<br />

Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip<br />

arbeiten, können auch<br />

dann einen Verbrauch anzeigen, wenn<br />

dem Heizkörper keine Wärme entnommen<br />

wird. Hat der Gebäudeeigentümer<br />

die Ausstattung entgegen den Vorschriften<br />

der Verordnung angebracht und kann<br />

er deshalb nicht verbrauchsabhängig abrechnen,<br />

hat der Nutzer das Recht, den<br />

bei der verbrauchsunabhängigen Abrechnung<br />

auf ihn entfallenden Anteil der Kosten<br />

um 15 Prozent zu kürzen (§ 12 Abs.<br />

1 Ziff. 4).<br />

Grundsätzlich trägt der Gebäudeeigentümer<br />

die Verantwortung dafür, dass der<br />

Verbrauch richtig erfasst werden kann;<br />

gegebenenfalls hat er Regressansprüche<br />

gegenüber der Messdienstfirma. Unabhängig<br />

davon, ob dem Nutzer ein Kürzungsrecht<br />

zusteht, hat dieser die Möglichkeit,<br />

den auf ihn entfallenden Anteil<br />

herabzusetzen, wenn er nachweist, dass<br />

er nur einen sehr geringen Verbrauch<br />

gehabt hat. Der Gebäudeeigentümer darf<br />

hierbei auch nicht den Durchschnittsverbrauch<br />

der übrigen Nutzer zugrunde<br />

legen, wenn der Mieter darlegen kann,<br />

dass sein Verbrauch niedriger war als der<br />

der anderen. So etwa, weil er öfters verreist<br />

war und seine Wohnung nicht oder<br />

nur geringfügig beheizt hat. Gleiches gilt,<br />

wenn die gesamten Kosten nach einem<br />

festen Schlüssel umgelegt werden.<br />

Kosten, die nach der Verordnung nicht<br />

umlegbar sind, können Gebäudeeigentümer<br />

auch künftig nicht mehr als Heizkosten<br />

umlegen, auch wenn deren Umlegung<br />

ausdrücklich vereinbart ist. Das gilt bspw.<br />

für die Kosten des Kaminfegers! Bei der<br />

Umlegung nach Nutz-/Wohnfläche gilt<br />

folgendes: bei Wohnräumen mit schrägen<br />

Wänden zählt die Fläche, die unter einer<br />

Schräge bis zu einem Meter Höhe liegt,<br />

nicht. Die Fläche unter einer Schräge von<br />

einem Meter bis zwei Meter Höhe zählt<br />

nur zur Hälfte. Soweit Balkone und ähnliche<br />

Flächen, die auch nicht direkt beheizt<br />

werden können, in der Nutzfläche enthalten<br />

sind, dürfen sie bei der Umlegung<br />

der Grundkosten nicht berücksichtigt<br />

werden. Sie müssen aus den Nutzflächen<br />

herausgenommen werden. Gleiches gilt<br />

für Flur oder die Speisekammer. <br />

© Autor: Dietmar Kern<br />

UND VERBRAUCHSABHÄNGIGEN KOSTENVERTEILUNG<br />

70<br />

Zur Erfassung des individuellen Verbrauchs<br />

hat der Gebäudeeigentümer<br />

Messgeräte zu installieren, die Auswahl<br />

der Geräte bleibt ihm überlassen. Der<br />

Nutzer hat die Installation der Geräte, deren<br />

regelmäßige Wartung sowie das jährliche<br />

Ablesen zu dulden. Der Nutzer hat<br />

andererseits einen zivilrechtlich durchsetzbaren<br />

Anspruch auf verbrauchsabhängige<br />

Abrechnung und kann den auf<br />

ihn entfallenden Anteil der Kosten um<br />

15 Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer<br />

seiner Verpflichtung zur Verbrauchserfassung<br />

und zur verbrauchsabhängigen<br />

Abrechnung nicht nachkommt.<br />

Die Kosten für die Anschaffung und Installation<br />

der Messgeräte kann der Gebäudeeigentümer<br />

auf die Wohnraummieter<br />

umlegen, eine Umlegung der Kosten<br />

auf Geschäftsraummieter ist nur nach<br />

vertraglicher Vereinbarung möglich. Die<br />

Verordnung verpflichtet den Gebäudeeigentümer,<br />

mindestens 50 Prozent, höchstens<br />

70 Prozent der Gesamtkosten nach<br />

Foto: Adobe Stock – Thomas Hansen<br />

Verbrauch umzulegen. Die restlichen 30<br />

bis 50 Prozent der Kosten sind nach einem<br />

festen Schlüssel, nämlich der Nutzfläche,<br />

aufzuteilen. Diese Verordnung gilt<br />

nicht nur für Miet- und Eigentumswohnungen,<br />

sondern auch für gewerblich genutzten<br />

Raum.<br />

Die Kosten für die Reparatur der Geräte<br />

kann der Gebäudeeigentümer nicht auf<br />

den Mieter umlegen – lediglich die Kosten<br />

für die erste Anbringung der Messgeräte.<br />

Der Gebäudeeigentümer kann auch<br />

grundsätzlich nur die Betriebskosten auf<br />

den Nutzer umlegen, deren Umlegung<br />

vertraglich vereinbart ist. Kosten, die der<br />

Gebäudeeigentümer nicht in dem Abrechnungszeitraum<br />

abrechnet, in dem<br />

sie angefallen sind, darf er nicht in einem<br />

späteren Abrechnungszeitraum auf den<br />

Nutzer umlegen. Auch darf der Abrechnungszeitraum<br />

nicht willkürlich verändert<br />

werden.<br />

Der Gebäudeeigentümer darf weder Finanzierungskosten<br />

noch Trinkgelder auf<br />

den Nutzer umlegen. Auch dürfen nur<br />

die Heiznebenkosten berechnet werden,<br />

die im Abrechnungszeitraum angefallen<br />

sind. Berechnet der Gebäudeeigentümer<br />

monatliche Bedienungspauschalen (Wartungskosten)<br />

oder sind in der Abrechnung<br />

unter Bedienungskosten bestimmte<br />

Pauschalbeträge ausgewiesen, braucht der<br />

Nutzer diese nicht zu zahlen. Auch sind<br />

vom Gebäudeeigentümer berechnete Reinigungspauschalen<br />

nicht umlegbar. Benutzt<br />

ein Teil der Mieter eines Hauses den<br />

Trockenraum, muss der Wärmeverbrauch<br />

erfasst und auf die Nutzer verteilt werden.<br />

Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich<br />

ein Jahr. Legt ein Gebäudeeigentümer<br />

ohne entsprechende vertragliche<br />

Vereinbarung seiner Abrechnung einen<br />

längeren oder kürzeren Abrechnungszeitraum<br />

zugrunde, ist die Abrechnung falsch<br />

und braucht vom Nutzer nicht anerkannt<br />

zu werden. Die Ablesung sollte mindestens<br />

eine Woche vorher angekündigt werden.<br />

Ist eine Nachablesung erforderlich,<br />

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