Stuttgarter Ausgabe 01/2021
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Versicherung & Recht<br />
smartLiving.<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
HEIZKOSTEN-<br />
ABRECHNUNG<br />
DIE PFLICHT ZUR VERBRAUCHSERFASSUNG<br />
soll diese etwa zwei Wochen danach erfolgen.<br />
Füllt der Gebäudeeigentümer den Tank<br />
am Ende des Abrechnungszeitraumes<br />
auf, darf er nicht, was immer wieder vorkommt,<br />
die Kosten des neu bezogenen<br />
Öls in Rechnung stellen, sondern nur<br />
die des verbrauchten Brennstoffs. Der<br />
Gebäudeeigentümer darf nur den Preis<br />
in Rechnung stellen, den er tatsächlich<br />
gezahlt hat. Kauft er das Öl bspw. im<br />
Sommer zu einem günstigen Preis, darf<br />
er nicht die höheren Herbstpreise berechnen,<br />
etwa mit der Begründung, er müsse<br />
Zinsverluste ausgleichen.<br />
Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip<br />
arbeiten, können auch<br />
dann einen Verbrauch anzeigen, wenn<br />
dem Heizkörper keine Wärme entnommen<br />
wird. Hat der Gebäudeeigentümer<br />
die Ausstattung entgegen den Vorschriften<br />
der Verordnung angebracht und kann<br />
er deshalb nicht verbrauchsabhängig abrechnen,<br />
hat der Nutzer das Recht, den<br />
bei der verbrauchsunabhängigen Abrechnung<br />
auf ihn entfallenden Anteil der Kosten<br />
um 15 Prozent zu kürzen (§ 12 Abs.<br />
1 Ziff. 4).<br />
Grundsätzlich trägt der Gebäudeeigentümer<br />
die Verantwortung dafür, dass der<br />
Verbrauch richtig erfasst werden kann;<br />
gegebenenfalls hat er Regressansprüche<br />
gegenüber der Messdienstfirma. Unabhängig<br />
davon, ob dem Nutzer ein Kürzungsrecht<br />
zusteht, hat dieser die Möglichkeit,<br />
den auf ihn entfallenden Anteil<br />
herabzusetzen, wenn er nachweist, dass<br />
er nur einen sehr geringen Verbrauch<br />
gehabt hat. Der Gebäudeeigentümer darf<br />
hierbei auch nicht den Durchschnittsverbrauch<br />
der übrigen Nutzer zugrunde<br />
legen, wenn der Mieter darlegen kann,<br />
dass sein Verbrauch niedriger war als der<br />
der anderen. So etwa, weil er öfters verreist<br />
war und seine Wohnung nicht oder<br />
nur geringfügig beheizt hat. Gleiches gilt,<br />
wenn die gesamten Kosten nach einem<br />
festen Schlüssel umgelegt werden.<br />
Kosten, die nach der Verordnung nicht<br />
umlegbar sind, können Gebäudeeigentümer<br />
auch künftig nicht mehr als Heizkosten<br />
umlegen, auch wenn deren Umlegung<br />
ausdrücklich vereinbart ist. Das gilt bspw.<br />
für die Kosten des Kaminfegers! Bei der<br />
Umlegung nach Nutz-/Wohnfläche gilt<br />
folgendes: bei Wohnräumen mit schrägen<br />
Wänden zählt die Fläche, die unter einer<br />
Schräge bis zu einem Meter Höhe liegt,<br />
nicht. Die Fläche unter einer Schräge von<br />
einem Meter bis zwei Meter Höhe zählt<br />
nur zur Hälfte. Soweit Balkone und ähnliche<br />
Flächen, die auch nicht direkt beheizt<br />
werden können, in der Nutzfläche enthalten<br />
sind, dürfen sie bei der Umlegung<br />
der Grundkosten nicht berücksichtigt<br />
werden. Sie müssen aus den Nutzflächen<br />
herausgenommen werden. Gleiches gilt<br />
für Flur oder die Speisekammer. <br />
© Autor: Dietmar Kern<br />
UND VERBRAUCHSABHÄNGIGEN KOSTENVERTEILUNG<br />
70<br />
Zur Erfassung des individuellen Verbrauchs<br />
hat der Gebäudeeigentümer<br />
Messgeräte zu installieren, die Auswahl<br />
der Geräte bleibt ihm überlassen. Der<br />
Nutzer hat die Installation der Geräte, deren<br />
regelmäßige Wartung sowie das jährliche<br />
Ablesen zu dulden. Der Nutzer hat<br />
andererseits einen zivilrechtlich durchsetzbaren<br />
Anspruch auf verbrauchsabhängige<br />
Abrechnung und kann den auf<br />
ihn entfallenden Anteil der Kosten um<br />
15 Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer<br />
seiner Verpflichtung zur Verbrauchserfassung<br />
und zur verbrauchsabhängigen<br />
Abrechnung nicht nachkommt.<br />
Die Kosten für die Anschaffung und Installation<br />
der Messgeräte kann der Gebäudeeigentümer<br />
auf die Wohnraummieter<br />
umlegen, eine Umlegung der Kosten<br />
auf Geschäftsraummieter ist nur nach<br />
vertraglicher Vereinbarung möglich. Die<br />
Verordnung verpflichtet den Gebäudeeigentümer,<br />
mindestens 50 Prozent, höchstens<br />
70 Prozent der Gesamtkosten nach<br />
Foto: Adobe Stock – Thomas Hansen<br />
Verbrauch umzulegen. Die restlichen 30<br />
bis 50 Prozent der Kosten sind nach einem<br />
festen Schlüssel, nämlich der Nutzfläche,<br />
aufzuteilen. Diese Verordnung gilt<br />
nicht nur für Miet- und Eigentumswohnungen,<br />
sondern auch für gewerblich genutzten<br />
Raum.<br />
Die Kosten für die Reparatur der Geräte<br />
kann der Gebäudeeigentümer nicht auf<br />
den Mieter umlegen – lediglich die Kosten<br />
für die erste Anbringung der Messgeräte.<br />
Der Gebäudeeigentümer kann auch<br />
grundsätzlich nur die Betriebskosten auf<br />
den Nutzer umlegen, deren Umlegung<br />
vertraglich vereinbart ist. Kosten, die der<br />
Gebäudeeigentümer nicht in dem Abrechnungszeitraum<br />
abrechnet, in dem<br />
sie angefallen sind, darf er nicht in einem<br />
späteren Abrechnungszeitraum auf den<br />
Nutzer umlegen. Auch darf der Abrechnungszeitraum<br />
nicht willkürlich verändert<br />
werden.<br />
Der Gebäudeeigentümer darf weder Finanzierungskosten<br />
noch Trinkgelder auf<br />
den Nutzer umlegen. Auch dürfen nur<br />
die Heiznebenkosten berechnet werden,<br />
die im Abrechnungszeitraum angefallen<br />
sind. Berechnet der Gebäudeeigentümer<br />
monatliche Bedienungspauschalen (Wartungskosten)<br />
oder sind in der Abrechnung<br />
unter Bedienungskosten bestimmte<br />
Pauschalbeträge ausgewiesen, braucht der<br />
Nutzer diese nicht zu zahlen. Auch sind<br />
vom Gebäudeeigentümer berechnete Reinigungspauschalen<br />
nicht umlegbar. Benutzt<br />
ein Teil der Mieter eines Hauses den<br />
Trockenraum, muss der Wärmeverbrauch<br />
erfasst und auf die Nutzer verteilt werden.<br />
Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich<br />
ein Jahr. Legt ein Gebäudeeigentümer<br />
ohne entsprechende vertragliche<br />
Vereinbarung seiner Abrechnung einen<br />
längeren oder kürzeren Abrechnungszeitraum<br />
zugrunde, ist die Abrechnung falsch<br />
und braucht vom Nutzer nicht anerkannt<br />
zu werden. Die Ablesung sollte mindestens<br />
eine Woche vorher angekündigt werden.<br />
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