immobilia 2021/05 - SVIT
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IMMOBILIENRECHT<br />
BUNDESGERICHTSENTSCHEID<br />
WOZU GEHÖREN<br />
PERSONAL-<br />
WOHNUNGEN?<br />
Das Bundesgericht setzte sich mit der<br />
Frage auseinander, ob der Erwerb von<br />
Personalwohnungen, welche für das<br />
Hotelpersonal eines benachbarten<br />
Hotels geplant wurden, durch einen<br />
ausländischen Investor bewilligungsfrei<br />
als Teil einer Betriebsstätte gemäss<br />
BewG zulässig ist. TEXT— SERAINA KIHM*<br />
SACHVERHALT<br />
Die Beschwerdegegnerin A ist im Besitz<br />
einer rechtskräftigen Baubewilligung<br />
für die Neuerstellung eines Wohn- und<br />
Geschäftshauses auf ihrem Grundstück.<br />
Die im geplanten Neubau zu erstellenden<br />
Stockwerkeigentumswohnungen sollen<br />
einem Hotel B für sein Hotelpersonal<br />
langfristig vermietet werden. Zugleich ist<br />
beabsichtigt, diese Personalwohnungen<br />
zusammen mit dem Ladenlokal an einen<br />
ausländischen Investor zu verkaufen. Das<br />
zuständige Grundbuchinspektorat entschied,<br />
dass diese Personalwohnungen<br />
als Teil einer Betriebsstätte im Sinne von<br />
Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über<br />
den Erwerb von Grundstücken durch Personen<br />
im Ausland (BewG) bewilligungsfrei<br />
vom ausländischen Investor erworben<br />
werden können. Diesen Entscheid focht<br />
das Bundesamt für Justiz erfolglos vor<br />
dem Verwaltungsgericht an und gelangte<br />
deshalb mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen<br />
Angelegenheiten ans Bundesgericht.<br />
Die höchstrichterliche Instanz<br />
hiess seine Beschwerde gut.<br />
ERWERB VON GRUNDSTÜCKEN<br />
DURCH PERSONEN IM AUSLAND<br />
Das BewG beschränkt den Grundstückerwerb<br />
in der Schweiz durch Personen im<br />
Ausland und verlangt für den Erwerb eines<br />
bewilligungspflichtigen Grundstücks einer<br />
Bewilligung der zuständigen kantonalen<br />
Behörde. Die Bewilligungspflicht knüpft<br />
grundsätzlich an drei Voraussetzungen<br />
an, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens:<br />
Beim Erwerber muss es sich um eine<br />
Person im Ausland im Sinne des BewG<br />
handeln (subjektive Bewilligungspflicht).<br />
Zweitens: Beim Gegenstand des Rechtsgeschäfts<br />
muss es sich um ein bewilligungspflichtiges<br />
Grundstück handeln (objektive<br />
Bewilligungspflicht nach dem Nutzungszweck<br />
des Grundstücks) sowie drittens:<br />
Das erworbene Recht muss als Erwerb eines<br />
Grundstücks im Sinne des BewG gelten<br />
(objektive Bewilligungspflicht nach der Art<br />
des Rechts). Auch wenn diese drei Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, können sog. übrige<br />
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht<br />
bestehen, wie im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb einer Betriebsstätte, einer Hauptwohnung<br />
oder einer Erbschaft.<br />
Der Erwerb von Wohnungen<br />
im Zusammenhang mit einem<br />
Betriebsstättegrundstück<br />
kann unter Umständen von der<br />
Bewilligungspflicht befreit sein.<br />
BILD: 123RF.COM<br />
BEWILLIGUNGSFREIER ERWERB<br />
VON BETRIEBSSTÄTTE-<br />
GRUNDSTÜCKEN<br />
Vorliegend ging es um die Frage, ob das<br />
Grundstück als ständige Betriebsstätte eines<br />
Handels-, Fabrikations- oder eines anderen<br />
nach kaufmännischer Art geführten<br />
Gewerbes, eines Handwerksbetriebs oder<br />
eines freien Berufes dient und der Erwerb<br />
durch den ausländischen Investor damit<br />
keiner Bewilligung bedarf.<br />
Aus Sicht der kantonalen Vorinstanz<br />
waren die Personalwohnungen für das Hotel<br />
betriebsnotwendig, da die in unmittelbarer<br />
Nähe des Hotels geplanten Personalwohnungen<br />
einen Ersatzneubau für<br />
ein bestehendes Personalwohnhaus darstellten,<br />
welches für eine Erweiterung des<br />
Hotels abgebrochen werden sollte. Folglich<br />
seien die Personalwohnungen der Betriebsstätte<br />
(Hotel) zuzurechnen, weshalb<br />
deren Erwerb durch den ausländischen Investor<br />
gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG von<br />
der Bewilligungspflicht ausgenommen sei.<br />
Das Bundesgericht führte zum Begriff<br />
der Betriebsstätte aus, dass darunter<br />
grundsätzlich nur Grundstücke verstanden<br />
werden können, welche direkt der wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit eines entsprechenden<br />
Unternehmens bzw. freien Berufes<br />
dienen; die wirtschaftliche Tätigkeit müsse<br />
also in dieser Liegenschaft direkt stattfinden.<br />
Dies wurde vorliegend verneint.<br />
Auch der bewilligungsfreie Erwerb von<br />
Wohnungen durch Personen im Ausland<br />
im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte<br />
ist nur möglich, sofern ein sog. Miter-<br />
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IMMOBILIA / Mai <strong>2021</strong>