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immobilia 2021/05 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT<br />

BUNDESGERICHTSENTSCHEID<br />

WOZU GEHÖREN<br />

PERSONAL-<br />

WOHNUNGEN?<br />

Das Bundesgericht setzte sich mit der<br />

Frage auseinander, ob der Erwerb von<br />

Personalwohnungen, welche für das<br />

Hotelpersonal eines benachbarten<br />

Hotels geplant wurden, durch einen<br />

ausländischen Investor bewilligungsfrei<br />

als Teil einer Betriebsstätte gemäss<br />

BewG zulässig ist. TEXT— SERAINA KIHM*<br />

SACHVERHALT<br />

Die Beschwerdegegnerin A ist im Besitz<br />

einer rechtskräftigen Baubewilligung<br />

für die Neuerstellung eines Wohn- und<br />

Geschäftshauses auf ihrem Grundstück.<br />

Die im geplanten Neubau zu erstellenden<br />

Stockwerkeigentumswohnungen sollen<br />

einem Hotel B für sein Hotelpersonal<br />

langfristig vermietet werden. Zugleich ist<br />

beabsichtigt, diese Personalwohnungen<br />

zusammen mit dem Ladenlokal an einen<br />

ausländischen Investor zu verkaufen. Das<br />

zuständige Grundbuchinspektorat entschied,<br />

dass diese Personalwohnungen<br />

als Teil einer Betriebsstätte im Sinne von<br />

Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über<br />

den Erwerb von Grundstücken durch Personen<br />

im Ausland (BewG) bewilligungsfrei<br />

vom ausländischen Investor erworben<br />

werden können. Diesen Entscheid focht<br />

das Bundesamt für Justiz erfolglos vor<br />

dem Verwaltungsgericht an und gelangte<br />

deshalb mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen<br />

Angelegenheiten ans Bundesgericht.<br />

Die höchstrichterliche Instanz<br />

hiess seine Beschwerde gut.<br />

ERWERB VON GRUNDSTÜCKEN<br />

DURCH PERSONEN IM AUSLAND<br />

Das BewG beschränkt den Grundstückerwerb<br />

in der Schweiz durch Personen im<br />

Ausland und verlangt für den Erwerb eines<br />

bewilligungspflichtigen Grundstücks einer<br />

Bewilligung der zuständigen kantonalen<br />

Behörde. Die Bewilligungspflicht knüpft<br />

grundsätzlich an drei Voraussetzungen<br />

an, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens:<br />

Beim Erwerber muss es sich um eine<br />

Person im Ausland im Sinne des BewG<br />

handeln (subjektive Bewilligungspflicht).<br />

Zweitens: Beim Gegenstand des Rechtsgeschäfts<br />

muss es sich um ein bewilligungspflichtiges<br />

Grundstück handeln (objektive<br />

Bewilligungspflicht nach dem Nutzungszweck<br />

des Grundstücks) sowie drittens:<br />

Das erworbene Recht muss als Erwerb eines<br />

Grundstücks im Sinne des BewG gelten<br />

(objektive Bewilligungspflicht nach der Art<br />

des Rechts). Auch wenn diese drei Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, können sog. übrige<br />

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht<br />

bestehen, wie im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb einer Betriebsstätte, einer Hauptwohnung<br />

oder einer Erbschaft.<br />

Der Erwerb von Wohnungen<br />

im Zusammenhang mit einem<br />

Betriebsstättegrundstück<br />

kann unter Umständen von der<br />

Bewilligungspflicht befreit sein.<br />

BILD: 123RF.COM<br />

BEWILLIGUNGSFREIER ERWERB<br />

VON BETRIEBSSTÄTTE-<br />

GRUNDSTÜCKEN<br />

Vorliegend ging es um die Frage, ob das<br />

Grundstück als ständige Betriebsstätte eines<br />

Handels-, Fabrikations- oder eines anderen<br />

nach kaufmännischer Art geführten<br />

Gewerbes, eines Handwerksbetriebs oder<br />

eines freien Berufes dient und der Erwerb<br />

durch den ausländischen Investor damit<br />

keiner Bewilligung bedarf.<br />

Aus Sicht der kantonalen Vorinstanz<br />

waren die Personalwohnungen für das Hotel<br />

betriebsnotwendig, da die in unmittelbarer<br />

Nähe des Hotels geplanten Personalwohnungen<br />

einen Ersatzneubau für<br />

ein bestehendes Personalwohnhaus darstellten,<br />

welches für eine Erweiterung des<br />

Hotels abgebrochen werden sollte. Folglich<br />

seien die Personalwohnungen der Betriebsstätte<br />

(Hotel) zuzurechnen, weshalb<br />

deren Erwerb durch den ausländischen Investor<br />

gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG von<br />

der Bewilligungspflicht ausgenommen sei.<br />

Das Bundesgericht führte zum Begriff<br />

der Betriebsstätte aus, dass darunter<br />

grundsätzlich nur Grundstücke verstanden<br />

werden können, welche direkt der wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit eines entsprechenden<br />

Unternehmens bzw. freien Berufes<br />

dienen; die wirtschaftliche Tätigkeit müsse<br />

also in dieser Liegenschaft direkt stattfinden.<br />

Dies wurde vorliegend verneint.<br />

Auch der bewilligungsfreie Erwerb von<br />

Wohnungen durch Personen im Ausland<br />

im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte<br />

ist nur möglich, sofern ein sog. Miter-<br />

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IMMOBILIA / Mai <strong>2021</strong>

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