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vsao Journal Nr. 4 - August 2021

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<strong>vsao</strong><br />

<strong>vsao</strong>-Rechtsberatung<br />

Stillen nach dem<br />

Mutterschaftsurlaub<br />

Bild: zvg<br />

Gerne würde ich nach Ende<br />

meines Mutterschaftsurlaubes<br />

mein Kind weiter<br />

stillen. Welche Rechte<br />

kann ich als stillende Mutter geltend<br />

machen?<br />

Rechte von stillenden Müttern, welche im<br />

Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen<br />

enthalten sind:<br />

• Eine stillende Mutter darf nur mit ihrem<br />

Einverständnis beschäftigt werden.<br />

In den ersten acht Wochen nach der<br />

Niederkunft besteht für die Mutter ein<br />

absolutes Arbeitsverbot. Sie kann<br />

insgesamt 16 Wochen Mutterschaftsurlaub<br />

beziehen, davon sind indes nur<br />

14 Wochen zwingend bezahlt. Bis zur<br />

16. Woche nach der Geburt kann sie es<br />

auch ablehnen, nachts zu arbeiten<br />

(zwischen 20 Uhr und 6 Uhr). Ihr<br />

Arbeitgeber muss ihr eine gleichwertige<br />

Arbeit am Tag anbieten. Wenn er das<br />

nicht kann, darf die stillende Mutter zu<br />

Hause bleiben und erhält 80 Prozent<br />

ihres Lohns.<br />

• Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich,<br />

dass die Gesundheit ihrer Angestellten<br />

sowie des Neugeborenen nicht<br />

gefährdet wird. Die Arbeitsbedingungen<br />

dieser Mütter müssen von diesem<br />

Zeitpunkt an entsprechend angepasst<br />

werden.<br />

• Eine stillende Mutter darf keine gemäss<br />

Risikoanalyse gefährlichen oder<br />

beschwerlichen Arbeiten ausführen.<br />

Ihr muss eine gleichwertige ungefährliche<br />

Arbeit angeboten werden, und<br />

wenn das nicht möglich ist, hat sie das<br />

Recht, zu Hause zu bleiben und trotzdem<br />

ihren Lohn zu beziehen (80 Prozent<br />

ihres Lohns) (Art. 62, 64 ArGV1).<br />

• Eine stillende Mutter darf nicht mehr<br />

als neun Stunden pro Tag arbeiten,<br />

auch wenn in ihrem Arbeitsvertrag<br />

mehr Stunden vorgesehen sind (Art. 60<br />

Abs. 1 ArGV1). Diese Kategorie von<br />

Arbeitnehmerinnen darf deshalb nicht<br />

für den Pikettdienst aufgeboten werden.<br />

Während dieser Zeit sollte die hinterlegte<br />

Sollarbeitszeit entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

• Eine stillende Mutter hat das Recht, sich<br />

unter geeigneten Bedingungen hinzulegen<br />

und auszuruhen (ein Ruheraum<br />

muss im Unternehmen eingerichtet<br />

werden) (Art. 34 ArGV3).<br />

• Eine stillende Mutter darf nicht zur<br />

Schichtarbeit mit einem Schichtsystem,<br />

das eine regelmässige Rückwärtsrotation<br />

vorsieht (Nacht – Abend – Morgen)<br />

herangezogen werden oder mehr als<br />

drei Nächte am Stück arbeiten (Art. 14<br />

Mutterschutzverordnung).<br />

Entlöhnte Stillpausen:<br />

Stillenden Müttern sind die für das Stillen<br />

oder für das Abpumpen von Milch<br />

erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon<br />

wird im ersten Lebensjahr des Kindes<br />

(52 Wochen) als bezahlte Arbeitszeit<br />

angerechnet:<br />

• bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu<br />

4 Stunden: mindestens 30 Minuten<br />

• bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr<br />

als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;<br />

• bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr<br />

als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten<br />

Diese Zeiten können je nach den physiologischen<br />

Bedürfnissen des Kindes am<br />

Stück oder verteilt bezogen werden. Es<br />

handelt sich bei diesen Bestimmungen<br />

nur um Mindestzeiten, die an die bezahlte<br />

Arbeitszeit anzurechnen sind.<br />

Sollte das Kind aus physiologischen<br />

Gründen längere Stillzeiten benötigen,<br />

darf die stillende Mutter der Arbeit auch<br />

länger fernbleiben (siehe auch Artikel 35a<br />

ArG). Die benötigte Zeit, die über die<br />

festgelegten Minima hinausgeht, wird<br />

ohne anderslautende Abmachung<br />

zwischen dem Arbeitgebenden und der<br />

betroffenen Arbeitnehmerin nicht als<br />

bezahlte Arbeitszeit angerechnet.<br />

Eine solche Abmachung kann auch eine<br />

Reduktion der täglichen Arbeitszeit<br />

vorsehen.<br />

Die Arbeitnehmerin verfügt unabhängig<br />

davon, ob sie im Betrieb stillt oder<br />

den Arbeitsplatz zum Stillen verlässt,<br />

über dieselbe bezahlte Stillzeit. Diese<br />

Bestimmung gilt auch für Frauen, die<br />

ihre Milch abpumpen.<br />

Wichtig:<br />

Solange Sie stillen, ist die max. Arbeitszeit<br />

auf 9 Stunden pro Tag zu beschränken,<br />

unabhängig davon, was vertraglich<br />

vereinbart worden ist, und die Leistung<br />

von Pikettdiensten ist nicht zulässig. Dies<br />

gilt jedoch nur für das erste Jahr nach der<br />

Geburt, somit insgesamt für 52 Wochen.<br />

Sandra P. Leemann,<br />

Juristin der Sektionen<br />

Aargau, Solothurn, St.<br />

Gallen/Appenzell, Thurgau<br />

und Zentralschweiz<br />

<strong>vsao</strong> /asmac <strong>Journal</strong> 4/21 23

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