vsao Journal Nr. 4 - August 2021
Spannung- Von Masten bis Muskeln Nephrologie - Zystennieren – ein schwieriges Erbe Analgetika - Neuropathische Schmerzen Politik - Medizin und Klimaschutz
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<strong>vsao</strong><br />
<strong>vsao</strong>-Rechtsberatung<br />
Stillen nach dem<br />
Mutterschaftsurlaub<br />
Bild: zvg<br />
Gerne würde ich nach Ende<br />
meines Mutterschaftsurlaubes<br />
mein Kind weiter<br />
stillen. Welche Rechte<br />
kann ich als stillende Mutter geltend<br />
machen?<br />
Rechte von stillenden Müttern, welche im<br />
Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen<br />
enthalten sind:<br />
• Eine stillende Mutter darf nur mit ihrem<br />
Einverständnis beschäftigt werden.<br />
In den ersten acht Wochen nach der<br />
Niederkunft besteht für die Mutter ein<br />
absolutes Arbeitsverbot. Sie kann<br />
insgesamt 16 Wochen Mutterschaftsurlaub<br />
beziehen, davon sind indes nur<br />
14 Wochen zwingend bezahlt. Bis zur<br />
16. Woche nach der Geburt kann sie es<br />
auch ablehnen, nachts zu arbeiten<br />
(zwischen 20 Uhr und 6 Uhr). Ihr<br />
Arbeitgeber muss ihr eine gleichwertige<br />
Arbeit am Tag anbieten. Wenn er das<br />
nicht kann, darf die stillende Mutter zu<br />
Hause bleiben und erhält 80 Prozent<br />
ihres Lohns.<br />
• Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich,<br />
dass die Gesundheit ihrer Angestellten<br />
sowie des Neugeborenen nicht<br />
gefährdet wird. Die Arbeitsbedingungen<br />
dieser Mütter müssen von diesem<br />
Zeitpunkt an entsprechend angepasst<br />
werden.<br />
• Eine stillende Mutter darf keine gemäss<br />
Risikoanalyse gefährlichen oder<br />
beschwerlichen Arbeiten ausführen.<br />
Ihr muss eine gleichwertige ungefährliche<br />
Arbeit angeboten werden, und<br />
wenn das nicht möglich ist, hat sie das<br />
Recht, zu Hause zu bleiben und trotzdem<br />
ihren Lohn zu beziehen (80 Prozent<br />
ihres Lohns) (Art. 62, 64 ArGV1).<br />
• Eine stillende Mutter darf nicht mehr<br />
als neun Stunden pro Tag arbeiten,<br />
auch wenn in ihrem Arbeitsvertrag<br />
mehr Stunden vorgesehen sind (Art. 60<br />
Abs. 1 ArGV1). Diese Kategorie von<br />
Arbeitnehmerinnen darf deshalb nicht<br />
für den Pikettdienst aufgeboten werden.<br />
Während dieser Zeit sollte die hinterlegte<br />
Sollarbeitszeit entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
• Eine stillende Mutter hat das Recht, sich<br />
unter geeigneten Bedingungen hinzulegen<br />
und auszuruhen (ein Ruheraum<br />
muss im Unternehmen eingerichtet<br />
werden) (Art. 34 ArGV3).<br />
• Eine stillende Mutter darf nicht zur<br />
Schichtarbeit mit einem Schichtsystem,<br />
das eine regelmässige Rückwärtsrotation<br />
vorsieht (Nacht – Abend – Morgen)<br />
herangezogen werden oder mehr als<br />
drei Nächte am Stück arbeiten (Art. 14<br />
Mutterschutzverordnung).<br />
Entlöhnte Stillpausen:<br />
Stillenden Müttern sind die für das Stillen<br />
oder für das Abpumpen von Milch<br />
erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon<br />
wird im ersten Lebensjahr des Kindes<br />
(52 Wochen) als bezahlte Arbeitszeit<br />
angerechnet:<br />
• bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu<br />
4 Stunden: mindestens 30 Minuten<br />
• bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr<br />
als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;<br />
• bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr<br />
als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten<br />
Diese Zeiten können je nach den physiologischen<br />
Bedürfnissen des Kindes am<br />
Stück oder verteilt bezogen werden. Es<br />
handelt sich bei diesen Bestimmungen<br />
nur um Mindestzeiten, die an die bezahlte<br />
Arbeitszeit anzurechnen sind.<br />
Sollte das Kind aus physiologischen<br />
Gründen längere Stillzeiten benötigen,<br />
darf die stillende Mutter der Arbeit auch<br />
länger fernbleiben (siehe auch Artikel 35a<br />
ArG). Die benötigte Zeit, die über die<br />
festgelegten Minima hinausgeht, wird<br />
ohne anderslautende Abmachung<br />
zwischen dem Arbeitgebenden und der<br />
betroffenen Arbeitnehmerin nicht als<br />
bezahlte Arbeitszeit angerechnet.<br />
Eine solche Abmachung kann auch eine<br />
Reduktion der täglichen Arbeitszeit<br />
vorsehen.<br />
Die Arbeitnehmerin verfügt unabhängig<br />
davon, ob sie im Betrieb stillt oder<br />
den Arbeitsplatz zum Stillen verlässt,<br />
über dieselbe bezahlte Stillzeit. Diese<br />
Bestimmung gilt auch für Frauen, die<br />
ihre Milch abpumpen.<br />
Wichtig:<br />
Solange Sie stillen, ist die max. Arbeitszeit<br />
auf 9 Stunden pro Tag zu beschränken,<br />
unabhängig davon, was vertraglich<br />
vereinbart worden ist, und die Leistung<br />
von Pikettdiensten ist nicht zulässig. Dies<br />
gilt jedoch nur für das erste Jahr nach der<br />
Geburt, somit insgesamt für 52 Wochen.<br />
Sandra P. Leemann,<br />
Juristin der Sektionen<br />
Aargau, Solothurn, St.<br />
Gallen/Appenzell, Thurgau<br />
und Zentralschweiz<br />
<strong>vsao</strong> /asmac <strong>Journal</strong> 4/21 23