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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Die Zuordnung beim Unterlassen<br />

Zuordnung beim Unterlassen<br />

Beim Unterlassen ist <strong>der</strong> Täter nicht sofort<br />

erkennbar, da im Gegensatz zum Handeln<br />

sehr viele Personen in Frage kommen,<br />

nämlich alle diejenigen, die es unterlassen<br />

haben einzugreifen.<br />

Es ist dann die Frage, wer von den Unterlassenden<br />

hätte handeln müssen.<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 19

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