Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
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Die Zuordnung beim Unterlassen<br />
Zuordnung beim Unterlassen<br />
Beim Unterlassen ist <strong>der</strong> Täter nicht sofort<br />
erkennbar, da im Gegensatz zum Handeln<br />
sehr viele Personen in Frage kommen,<br />
nämlich alle diejenigen, die es unterlassen<br />
haben einzugreifen.<br />
Es ist dann die Frage, wer von den Unterlassenden<br />
hätte handeln müssen.<br />
RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 19