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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Strafrechtliche Anknüpfung<br />

Gesetzliche Aufgaben<br />

des Betriebsbeauftragten<br />

Sie sind in den Verwaltungsgesetzen<br />

(WHG, KrW-/AbfG, BImSchG usw.)<br />

festgelegt.<br />

Sie werden dem Beauftragten durch die<br />

Bestellung vom Arbeitgeber übertragen,<br />

können dann aber nicht verän<strong>der</strong>t,<br />

insbeson<strong>der</strong>e we<strong>der</strong> erweitert noch<br />

eingeschränkt werden.<br />

Weitere Aufgaben<br />

des Betriebsbeauftragten o<strong>der</strong><br />

Aufgaben eines an<strong>der</strong>en Mitarbeiters<br />

Wenn sie zu den gesetzlichen Pflichten<br />

hinzutreten, erfüllt <strong>der</strong> Beauftragte<br />

sie nicht „als Beauftragter“.<br />

Sie können vom Arbeitgeber je<strong>der</strong>zeit<br />

an<strong>der</strong>weitig delegiert sowie inhaltlich o<strong>der</strong><br />

vom Umfang her verän<strong>der</strong>t werden.<br />

Die strafrechtliche Verantwortung knüpft an beide Pflichtenkreise<br />

in gleicher Weise an. Es kann zu einer Bestrafung kommen, wenn die<br />

Pflichtverletzung zu einem strafrechtlichen Erfolg führt (Kausalität).<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 73

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