Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Strafrechtliche Anknüpfung<br />
Gesetzliche Aufgaben<br />
des Betriebsbeauftragten<br />
Sie sind in den Verwaltungsgesetzen<br />
(WHG, KrW-/AbfG, BImSchG usw.)<br />
festgelegt.<br />
Sie werden dem Beauftragten durch die<br />
Bestellung vom Arbeitgeber übertragen,<br />
können dann aber nicht verän<strong>der</strong>t,<br />
insbeson<strong>der</strong>e we<strong>der</strong> erweitert noch<br />
eingeschränkt werden.<br />
Weitere Aufgaben<br />
des Betriebsbeauftragten o<strong>der</strong><br />
Aufgaben eines an<strong>der</strong>en Mitarbeiters<br />
Wenn sie zu den gesetzlichen Pflichten<br />
hinzutreten, erfüllt <strong>der</strong> Beauftragte<br />
sie nicht „als Beauftragter“.<br />
Sie können vom Arbeitgeber je<strong>der</strong>zeit<br />
an<strong>der</strong>weitig delegiert sowie inhaltlich o<strong>der</strong><br />
vom Umfang her verän<strong>der</strong>t werden.<br />
Die strafrechtliche Verantwortung knüpft an beide Pflichtenkreise<br />
in gleicher Weise an. Es kann zu einer Bestrafung kommen, wenn die<br />
Pflichtverletzung zu einem strafrechtlichen Erfolg führt (Kausalität).<br />
RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 73