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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Strafrechtliche Auswirkungen <strong>der</strong><br />

Regelungen zur Betriebsorganisation<br />

Strafrechtliche Auswirkungen <strong>der</strong> Regelungen zur Betriebsorganisation<br />

Strafrechtliche Auswirkungen <strong>der</strong> Regelungen zur Betriebsorganisation<br />

Die Regelungen zur Betriebsorganisation können im<br />

Strafrecht eine „Indizwirkung“ erlangen:<br />

• Bei Beachtung spricht viel dafür, daß<br />

ordnungsgemäß delegiert wurde.<br />

• Bei Verstoß spricht vieles für fehlerhaftes Delegieren<br />

und somit für eine Organisationsschuld.<br />

• Dennoch können Situationen in Betrieben zu<br />

abweichenden Beurteilungen führen.<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 52

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