Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
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Strafrechtliche Auswirkungen <strong>der</strong><br />
Regelungen zur Betriebsorganisation<br />
Strafrechtliche Auswirkungen <strong>der</strong> Regelungen zur Betriebsorganisation<br />
Strafrechtliche Auswirkungen <strong>der</strong> Regelungen zur Betriebsorganisation<br />
Die Regelungen zur Betriebsorganisation können im<br />
Strafrecht eine „Indizwirkung“ erlangen:<br />
• Bei Beachtung spricht viel dafür, daß<br />
ordnungsgemäß delegiert wurde.<br />
• Bei Verstoß spricht vieles für fehlerhaftes Delegieren<br />
und somit für eine Organisationsschuld.<br />
• Dennoch können Situationen in Betrieben zu<br />
abweichenden Beurteilungen führen.<br />
RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 52