Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
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Unechte Unterlassungsdelikte<br />
Das Unterlassen allein reicht nicht aus. 1<br />
Der Erfolg ist entscheidend.<br />
M:<br />
Echte Unterlassungsdelikte<br />
Das Unterlassen selbst wird bestraft.<br />
Auf den Erfolg kommt es nicht an.<br />
Die Ehefrau F fällt ins Wasser. Der Ehemann M und<br />
<strong>der</strong> Passant P stehen dabei und bleiben untätig. F ertrinkt:<br />
Versuchte Tötung,<br />
§§ 211, 212, 22, 23 StGB 2<br />
1 Es kann aber Versuch vorliegen.<br />
2 Unterlassene Hilfeleistung tritt hier zurück.<br />
F wird gerettet:<br />
Echte und unechte Unterlassungsdelikte<br />
M: Vorsätzliche Tötung,<br />
P: Unterlassene Hilfeleistung,<br />
§§ 211, 212 StGB<br />
§ 323c StGB<br />
P: Unterlassene Hilfeleistung,<br />
§ 323c StGB<br />
Echte und unechte Unterlassungsdelikte<br />
RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 27