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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Unechte Unterlassungsdelikte<br />

Das Unterlassen allein reicht nicht aus. 1<br />

Der Erfolg ist entscheidend.<br />

M:<br />

Echte Unterlassungsdelikte<br />

Das Unterlassen selbst wird bestraft.<br />

Auf den Erfolg kommt es nicht an.<br />

Die Ehefrau F fällt ins Wasser. Der Ehemann M und<br />

<strong>der</strong> Passant P stehen dabei und bleiben untätig. F ertrinkt:<br />

Versuchte Tötung,<br />

§§ 211, 212, 22, 23 StGB 2<br />

1 Es kann aber Versuch vorliegen.<br />

2 Unterlassene Hilfeleistung tritt hier zurück.<br />

F wird gerettet:<br />

Echte und unechte Unterlassungsdelikte<br />

M: Vorsätzliche Tötung,<br />

P: Unterlassene Hilfeleistung,<br />

§§ 211, 212 StGB<br />

§ 323c StGB<br />

P: Unterlassene Hilfeleistung,<br />

§ 323c StGB<br />

Echte und unechte Unterlassungsdelikte<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 27

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