Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
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G B<br />
B gibt die Information<br />
nicht weiter, weil G<br />
ohnehin nie reagiert<br />
G macht sich strafbar<br />
(§§ 326, 327 StGB)<br />
B bleibt straffrei (es fehlt an <strong>der</strong><br />
„Kausalität des Unterlassens“*)<br />
Variante 4<br />
* Diese Frage ist aber nicht eindeutig geklärt. Bei Anwendung <strong>der</strong> Grundsätze des Le<strong>der</strong>spray-Urteils<br />
des BGH müßte B „alles ihm Mögliche und Zumutbare tun“, um G zu beeinflussen.<br />
RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 78<br />
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