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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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G B<br />

B gibt die Information<br />

nicht weiter, weil G<br />

ohnehin nie reagiert<br />

G macht sich strafbar<br />

(§§ 326, 327 StGB)<br />

B bleibt straffrei (es fehlt an <strong>der</strong><br />

„Kausalität des Unterlassens“*)<br />

Variante 4<br />

* Diese Frage ist aber nicht eindeutig geklärt. Bei Anwendung <strong>der</strong> Grundsätze des Le<strong>der</strong>spray-Urteils<br />

des BGH müßte B „alles ihm Mögliche und Zumutbare tun“, um G zu beeinflussen.<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 78<br />

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