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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Es gibt im Strafrecht keine Funktionsverantwortung<br />

Niemand ist allein deshalb strafrechtlich verantwortlich,<br />

weil er Geschäftsführer einer GmbH ist,<br />

weil er Betriebsleiter ist,<br />

weil er Betriebsbeauftragter ist,<br />

Keine Funktionsverantwortung<br />

Keine Funktionsverantwortung<br />

o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Funktion in einem Unternehmen ausübt.<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 39

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