Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Das Delegieren von Aufgaben<br />
Delegieren<br />
bewirkt eine Verlagerung <strong>der</strong> strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht:<br />
Es muß klar und eindeutig delegiert werden.<br />
Es darf nur auf geeignete Personen delegiert werden.<br />
Der Delegationsempfänger darf we<strong>der</strong> überlastet noch überfor<strong>der</strong>t werden.<br />
Der Delegationsempfänger muß organisatorisch und finanziell in die Lage versetzt werden,<br />
die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und muß dazu mit den notwendigen Kompetenzen<br />
ausgestattet werden.<br />
Der Delegierende muß kontrollieren, ob die übertragenen<br />
Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.<br />
Der Delegierende muß bei akutem Anlaß selber eingreifen. = „Restverantwortung“<br />
Alle For<strong>der</strong>ungen müssen (kumulativ) erfüllt sein.<br />
Das Delegieren von Aufgaben<br />
Sonst kann eine Organisationsschuld des Delegierenden vorliegen, und er selber kann<br />
bestraft werden, wenn die mangelnde Organisation zu einer Straftat führt (Kausalität).<br />
RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 51