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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Das Delegieren von Aufgaben<br />

Delegieren<br />

bewirkt eine Verlagerung <strong>der</strong> strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht:<br />

Es muß klar und eindeutig delegiert werden.<br />

Es darf nur auf geeignete Personen delegiert werden.<br />

Der Delegationsempfänger darf we<strong>der</strong> überlastet noch überfor<strong>der</strong>t werden.<br />

Der Delegationsempfänger muß organisatorisch und finanziell in die Lage versetzt werden,<br />

die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und muß dazu mit den notwendigen Kompetenzen<br />

ausgestattet werden.<br />

Der Delegierende muß kontrollieren, ob die übertragenen<br />

Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.<br />

Der Delegierende muß bei akutem Anlaß selber eingreifen. = „Restverantwortung“<br />

Alle For<strong>der</strong>ungen müssen (kumulativ) erfüllt sein.<br />

Das Delegieren von Aufgaben<br />

Sonst kann eine Organisationsschuld des Delegierenden vorliegen, und er selber kann<br />

bestraft werden, wenn die mangelnde Organisation zu einer Straftat führt (Kausalität).<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 51

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