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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Der Fuhrpark-Fall<br />

Der Abteilungsleiter A eines Chemieunternehmens ist für den<br />

Fuhrpark und die Einteilung <strong>der</strong> Fahrer verantwortlich. Der Fahrer<br />

K meldet sich krank, und A teilt dem bereits auf Tour befindlichen<br />

Fahrer G über Funk mit, daß er zurückkommen und das Tank-<br />

Fahrzeug des K übernehmen solle. Es sind giftige Flüssigkeiten zu<br />

einer Entsorgungsfirma zu bringen.<br />

G gibt zu bedenken, daß er die Technik des Fahrzeugs des K nicht<br />

beherrsche. A meint, das werde G schon schaffen. Beim Abliefern<br />

<strong>der</strong> giftigen Flüssigkeit öffnet G versehentlich das Notablaßventil,<br />

und ein Teil <strong>der</strong> Flüssigkeit gelangt in die Kanalisation.<br />

Einige Tage später bemerkt ein Angler Verän<strong>der</strong>ungen eines nahen<br />

Gewässers, und die Sache kommt heraus.<br />

Wer hat sich strafbar gemacht?<br />

Der Fuhrpark-Fall<br />

Der Fuhrpark-Fall<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 60

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