Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
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Der Fuhrpark-Fall<br />
Der Abteilungsleiter A eines Chemieunternehmens ist für den<br />
Fuhrpark und die Einteilung <strong>der</strong> Fahrer verantwortlich. Der Fahrer<br />
K meldet sich krank, und A teilt dem bereits auf Tour befindlichen<br />
Fahrer G über Funk mit, daß er zurückkommen und das Tank-<br />
Fahrzeug des K übernehmen solle. Es sind giftige Flüssigkeiten zu<br />
einer Entsorgungsfirma zu bringen.<br />
G gibt zu bedenken, daß er die Technik des Fahrzeugs des K nicht<br />
beherrsche. A meint, das werde G schon schaffen. Beim Abliefern<br />
<strong>der</strong> giftigen Flüssigkeit öffnet G versehentlich das Notablaßventil,<br />
und ein Teil <strong>der</strong> Flüssigkeit gelangt in die Kanalisation.<br />
Einige Tage später bemerkt ein Angler Verän<strong>der</strong>ungen eines nahen<br />
Gewässers, und die Sache kommt heraus.<br />
Wer hat sich strafbar gemacht?<br />
Der Fuhrpark-Fall<br />
Der Fuhrpark-Fall<br />
RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 60