Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...
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Der Geschäftsverteilungs-Fall<br />
Der Geschäftsverteilungs-Fall<br />
Drei Geschäftsführer einer GmbH haben folgende Geschäftsverteilung<br />
vereinbart:<br />
Geschäftsführer<br />
A<br />
Ein- und Verkauf<br />
Geschäftsführer<br />
B<br />
Technik<br />
Geschäftsführer<br />
C<br />
Werbung<br />
Eine Leitung zur Beför<strong>der</strong>ung von brennbarer Flüssigkeit wird<br />
undicht. Keiner <strong>der</strong> Geschäftsführer kümmert sich um die allen<br />
bekannte Angelegenheit. Flüssigkeit tritt aus, und es entsteht<br />
ein Brand, bei dem etliche Arbeitnehmer verletzt werden.<br />
RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 59