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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Der Geschäftsverteilungs-Fall<br />

Der Geschäftsverteilungs-Fall<br />

Drei Geschäftsführer einer GmbH haben folgende Geschäftsverteilung<br />

vereinbart:<br />

Geschäftsführer<br />

A<br />

Ein- und Verkauf<br />

Geschäftsführer<br />

B<br />

Technik<br />

Geschäftsführer<br />

C<br />

Werbung<br />

Eine Leitung zur Beför<strong>der</strong>ung von brennbarer Flüssigkeit wird<br />

undicht. Keiner <strong>der</strong> Geschäftsführer kümmert sich um die allen<br />

bekannte Angelegenheit. Flüssigkeit tritt aus, und es entsteht<br />

ein Brand, bei dem etliche Arbeitnehmer verletzt werden.<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 59

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