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Abs. 2 Nr. 2 - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der ...

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Der Einstellungs-Fall<br />

Der Einstellungs-Fall<br />

Der Einstellungs-Fall<br />

Der Geschäftsführer G einer GmbH stellt als Betriebsleiter den<br />

gut beurteilten B ein. Danach kümmert er sich nicht weiter um<br />

die Leitung des Betriebes.<br />

B bekommt den Betrieb nicht in den Griff. Es geht dort „drunter<br />

und drüber“. U.a. wird eine gefährliche Anlage nicht gewartet.<br />

Bei einem Betriebsunfall im Bereich dieser Anlage wird ein<br />

Arbeitnehmer verletzt.<br />

G meint, er habe ordnungsgemäß an B delegiert und könne<br />

daher nicht für den Unfall verantwortlich gemacht werden.<br />

RA Nils Tumat Oberstaatsanwalt a.D. 08 Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen / Bild 58

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