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ImmoFokus Zinshaus Special

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<strong>Zinshaus</strong> <strong>Special</strong><br />

Mietzinsbildung<br />

im Altbau<br />

OGH-Urteile. Der auf Altbauliegenschaften typischerweise lastende Preisschutz des Mietrechtsgesetzes<br />

(MRG) weckt naturgemäß Interesse an Fragen hinsichtlich der zulässigen Mietzinsbildung. Beispielhaft<br />

werden im Folgenden einige Erkenntnisse aus rezenten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH)<br />

zusammengefasst.<br />

Autor: Christoph Kothbauer<br />

Freier Mietzins: Teilausnahme für<br />

Dachbodenausbau setzt Neuschaffung<br />

des gesamtem Mietgegenstands voraus<br />

Eine Teilausnahme vom MRG (und demnach<br />

eine Ausnahme vom mietrechtlichen Preisschutz)<br />

liegt vor, wenn der Mietgegenstand<br />

aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten<br />

Baubewilligung durch den Ausbau eines<br />

Dachbodens oder einen Aufbau neu errichtet<br />

worden ist (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG). Fraglich ist,<br />

wie Dachbodenausbauten und Aufbauten zu<br />

handhaben sind, die (insbesondere in Gestalt<br />

einer Maisonette) mit darunter (nämlich<br />

im bislang letzten Stockwerk des Altbaus)<br />

befindlichen Altbestand verbunden werden.<br />

Mancherorts (so auch im parlamentarischen<br />

Justizausschussbericht zur Wohnrechtsnovelle<br />

2006) wurde die Meinung vertreten, ein<br />

Dachbodenausbau oder Aufbau sei auch dann<br />

als Teilausnahme vom MRG zu qualifizieren,<br />

wenn im Wege einer Verbindung mit „Altbestand“<br />

kein in sich abgeschlossener neuer<br />

Mietgegenstand geschaffen wird, sofern nur<br />

die dadurch neu geschaffene Nutzfläche größer<br />

ist als jene des alten Teils des verbundenen<br />

Mietgegenstands. Nach Ansicht des OGH<br />

(5 Ob 177/20w) ist diese Auslegung aber nicht<br />

mit dem Wortlaut des Gesetzes (der nämlich<br />

ausdrücklich die Neuerrichtung des Mietgegenstands<br />

fordert) in Einklang zu bringen.<br />

Von einer Schaffung eines neuen Mietgegenstands<br />

könne nach höchstgerichtlicher<br />

Auffassung keine Rede sein, wenn bloß ein<br />

bereits zu Wohnzwecken grundsätzlich geeignetes<br />

Objekt um mehr als 50 Prozent seiner<br />

Nutzfläche vergrößert wird. Werden also<br />

im Zuge des nach dem 31.12.2001 bewilligten<br />

oder erfolgten Dachbodenausbaus oder Aufbaus<br />

in den Mietgegenstand Gebäudeteile<br />

einbezogen, die bereits vor diesem Stichtag<br />

errichtet worden waren und aufgrund ihres<br />

Umfangs sowie ihrer Bedeutung als nicht<br />

bloß völlig untergeordnet bezeichnet werden<br />

können, kommt der Preisschutz des MRG<br />

zum Tragen. Mutatis mutandis gilt dies auch<br />

für den Teilausnahmetatbestand der Neuerrichtung<br />

von Mietgegenständen durch Zubau<br />

aufgrund einer nach dem 30.09.2006 erteilten<br />

Baubewilligung (§ 1 Abs 4 Z 2a MRG).<br />

Angemessener Mietzins:<br />

Standardanhebungen und sonstige<br />

Verbesserungen genügen<br />

bei Altbauwohnungen nicht<br />

Es kann in der Vollanwendung des MRG für<br />

Wohnungen nicht nur dann eine sogenannter<br />

(im Wesentlichen nach Marktmechanismen<br />

zu bildender) angemessener Mietzins<br />

vereinbart werden, wenn sie in nach dem<br />

08.05.1945 baubewilligten Neubauten gelegen<br />

sind (§ 16 Abs 1 Z 2 Fall 1 MRG), sondern<br />

auch dann, wenn sie aufgrund einer nach<br />

dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung<br />

durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen<br />

worden sind. Nach der Rechtsprechung<br />

des OGH (zuletzt 5 Ob 170/20s) sind<br />

aber Standardanhebungen und sonstige<br />

Verbesserungen (etwa auch im Wege von<br />

Zusammenlegungen) nicht ausreichend,<br />

vielmehr muss der jeweilige Mietgegenstand<br />

zur Gänze neu geschaffen worden sein. Eine<br />

Neuschaffung im erwähnten Sinne liegt nur<br />

dann vor, wenn durch bauliche Maßnahmen<br />

Mietgegenstände gewonnen wurden, die<br />

bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen<br />

oder zur Verwendung als Wohnräume<br />

oder Geschäftsräume nicht geeignet waren.<br />

Es muss es sich daher für eine Neuschaffung<br />

um die Gewinnung neuen Raumes und nicht<br />

bloß um eine (noch so aufwendige) bauliche<br />

Umgestaltung schon vorhandenen Raumes<br />

für Wohn- und Geschäftszwecke handeln.<br />

Die Umstrukturierung einer Räumlichkeit<br />

durch das Entfernen und/oder Aufstellen<br />

28 <strong>ImmoFokus</strong>

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