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<strong>Zinshaus</strong> <strong>Special</strong><br />
Mietzinsbildung<br />
im Altbau<br />
OGH-Urteile. Der auf Altbauliegenschaften typischerweise lastende Preisschutz des Mietrechtsgesetzes<br />
(MRG) weckt naturgemäß Interesse an Fragen hinsichtlich der zulässigen Mietzinsbildung. Beispielhaft<br />
werden im Folgenden einige Erkenntnisse aus rezenten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH)<br />
zusammengefasst.<br />
Autor: Christoph Kothbauer<br />
Freier Mietzins: Teilausnahme für<br />
Dachbodenausbau setzt Neuschaffung<br />
des gesamtem Mietgegenstands voraus<br />
Eine Teilausnahme vom MRG (und demnach<br />
eine Ausnahme vom mietrechtlichen Preisschutz)<br />
liegt vor, wenn der Mietgegenstand<br />
aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten<br />
Baubewilligung durch den Ausbau eines<br />
Dachbodens oder einen Aufbau neu errichtet<br />
worden ist (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG). Fraglich ist,<br />
wie Dachbodenausbauten und Aufbauten zu<br />
handhaben sind, die (insbesondere in Gestalt<br />
einer Maisonette) mit darunter (nämlich<br />
im bislang letzten Stockwerk des Altbaus)<br />
befindlichen Altbestand verbunden werden.<br />
Mancherorts (so auch im parlamentarischen<br />
Justizausschussbericht zur Wohnrechtsnovelle<br />
2006) wurde die Meinung vertreten, ein<br />
Dachbodenausbau oder Aufbau sei auch dann<br />
als Teilausnahme vom MRG zu qualifizieren,<br />
wenn im Wege einer Verbindung mit „Altbestand“<br />
kein in sich abgeschlossener neuer<br />
Mietgegenstand geschaffen wird, sofern nur<br />
die dadurch neu geschaffene Nutzfläche größer<br />
ist als jene des alten Teils des verbundenen<br />
Mietgegenstands. Nach Ansicht des OGH<br />
(5 Ob 177/20w) ist diese Auslegung aber nicht<br />
mit dem Wortlaut des Gesetzes (der nämlich<br />
ausdrücklich die Neuerrichtung des Mietgegenstands<br />
fordert) in Einklang zu bringen.<br />
Von einer Schaffung eines neuen Mietgegenstands<br />
könne nach höchstgerichtlicher<br />
Auffassung keine Rede sein, wenn bloß ein<br />
bereits zu Wohnzwecken grundsätzlich geeignetes<br />
Objekt um mehr als 50 Prozent seiner<br />
Nutzfläche vergrößert wird. Werden also<br />
im Zuge des nach dem 31.12.2001 bewilligten<br />
oder erfolgten Dachbodenausbaus oder Aufbaus<br />
in den Mietgegenstand Gebäudeteile<br />
einbezogen, die bereits vor diesem Stichtag<br />
errichtet worden waren und aufgrund ihres<br />
Umfangs sowie ihrer Bedeutung als nicht<br />
bloß völlig untergeordnet bezeichnet werden<br />
können, kommt der Preisschutz des MRG<br />
zum Tragen. Mutatis mutandis gilt dies auch<br />
für den Teilausnahmetatbestand der Neuerrichtung<br />
von Mietgegenständen durch Zubau<br />
aufgrund einer nach dem 30.09.2006 erteilten<br />
Baubewilligung (§ 1 Abs 4 Z 2a MRG).<br />
Angemessener Mietzins:<br />
Standardanhebungen und sonstige<br />
Verbesserungen genügen<br />
bei Altbauwohnungen nicht<br />
Es kann in der Vollanwendung des MRG für<br />
Wohnungen nicht nur dann eine sogenannter<br />
(im Wesentlichen nach Marktmechanismen<br />
zu bildender) angemessener Mietzins<br />
vereinbart werden, wenn sie in nach dem<br />
08.05.1945 baubewilligten Neubauten gelegen<br />
sind (§ 16 Abs 1 Z 2 Fall 1 MRG), sondern<br />
auch dann, wenn sie aufgrund einer nach<br />
dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung<br />
durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen<br />
worden sind. Nach der Rechtsprechung<br />
des OGH (zuletzt 5 Ob 170/20s) sind<br />
aber Standardanhebungen und sonstige<br />
Verbesserungen (etwa auch im Wege von<br />
Zusammenlegungen) nicht ausreichend,<br />
vielmehr muss der jeweilige Mietgegenstand<br />
zur Gänze neu geschaffen worden sein. Eine<br />
Neuschaffung im erwähnten Sinne liegt nur<br />
dann vor, wenn durch bauliche Maßnahmen<br />
Mietgegenstände gewonnen wurden, die<br />
bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen<br />
oder zur Verwendung als Wohnräume<br />
oder Geschäftsräume nicht geeignet waren.<br />
Es muss es sich daher für eine Neuschaffung<br />
um die Gewinnung neuen Raumes und nicht<br />
bloß um eine (noch so aufwendige) bauliche<br />
Umgestaltung schon vorhandenen Raumes<br />
für Wohn- und Geschäftszwecke handeln.<br />
Die Umstrukturierung einer Räumlichkeit<br />
durch das Entfernen und/oder Aufstellen<br />
28 <strong>ImmoFokus</strong>