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ImmoFokus Zinshaus Special

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<strong>Zinshaus</strong> <strong>Special</strong><br />

Zum Autor<br />

Peter Wirth ist Geschäftsführender Gesellschafter der<br />

Bluesave Consulting GmbH, sowie ÖGNI zertifizierter EU-<br />

Taxonomy Advisor und DGNB Auditor.<br />

Raus aus Gas –<br />

für den Erfolg des EWG zählt die letzte Meile!<br />

Kommentar: Peter Wirth<br />

Jeder Eigentümer und Verwalter weiß um die Herausforderung,<br />

eine Sanierung auf allgemeinen Teilen des Hauses abzuwickeln. Wer<br />

eine Sockelsanierung noch dazu mit der Sanierung einzelner Wohnungen<br />

im Huckepackverfahren bewerkstelligt hat, weiß Geschichten<br />

über Land und Leute zu erzählen.<br />

Die fossilen Energieträger zu ersetzen, bedeutet Eingriff in jede Wohnung:<br />

im Bereich der Heizung, des Warmwasser und – nicht zu vergessen<br />

– der Kochstelle.<br />

Die Energieversorgung mit Gas und Strom betrifft alle Mieter und<br />

Wohnungseigentümer (natürlich auch die Mieter der Wohnungseigentümer).<br />

Jeder Mieter oder Wohnungseigentümer kann auf Kosten des Eigentümers<br />

oder der Eigentümergemeinschaft darauf bestehen, die Versorgungsleitungen<br />

im Bestand bis zum letztmöglichen Zeitpunkt eines<br />

gesetzlichen Umstellungszwanges aufrechterhalten zu lassen.<br />

Gefahr: Zeitverlust<br />

Die erforderlichen Duldungspflichten des Mieters und Wohnungseigentümers<br />

für eine einheitliche Umstellung des Hauses kann nicht aus<br />

dem Umstellungsgebot des § 11 Erneuerbaren-Wärme-Gesetz (EWG)<br />

rechtsverbindlich abgeleitet werden – es besteht damit die Gefahr des<br />

Zeitverlusts beim Start der Umsetzung. Infolge einer möglichen Rechtsunsicherheit<br />

bewirkt erst die Judikatur Jahre später die erforderliche<br />

Rechtssicherheit.<br />

Vielfältige Einspruchsmöglichkeiten<br />

Aufgrund der wohnrechtlichen Entscheidungsvorgänge ergeben sich<br />

vielfältige Einspruchsmöglichkeiten für alle Beteiligten bei Schlichtungsstellen,<br />

Außerstreitgerichten und Gerichten.<br />

Das stellt sowohl eine finanzielle als auch eine technische Herausausforderung<br />

dar. Es gibt weder unbeschränkten Platz für neu gestemmte<br />

Steigleitungen, noch sind Steigschächte für Doppelversorgungen ausgelegt.<br />

Foto: Adobe Stock<br />

Zeittechnisch nicht zu unterschätzen sind die rechtsberatenden Organisationen,<br />

Rechtsvertretern, Behördenvertreter, Richter und Sachverständige<br />

– je unklarer die Rechtslage, umso mehr besteht Bedarf an<br />

den genannten Mitspielern.<br />

Die Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft kann vieles beschließen<br />

– der einzelne Mieter und der Wohnungseigentümer haben die<br />

faktische Verfügung über die Bestandseinheit. Ein Anschlusszwang<br />

an die neue Wärme und Stromversorgung besteht derzeit nicht.<br />

Bei der derzeitigen Rechtslage ist am Ende des Tages faktisch Einstimmigkeit<br />

gefordert – also am Tag der Umsetzung, beim Zugang<br />

zur Wohnung und beim Eingriff in die Versorgungsleitungen des<br />

Nutzers.<br />

Jeder Bewohner, der durch Sanierungsarbeiten finanziellen Schaden<br />

erleidet, hat Anrecht auf Schadenersatz (z.B. Einbauschränke, Durchbrüche,<br />

Malerei, Ersatz nicht geeigneter Heiz- und Hochgeräte) und das<br />

kann teuer werden. Der Eintrittspunkt in das bestehende Leitungsnetz<br />

der Wohnung sollte daher besonders sorgfältig geplant werden.<br />

„Der von der Politik geplante Ausstieg aus Gasheizungen in Wohnungen<br />

und Wohnhäusern bis zum Jahr 2040 würde die rund 910.000 betroffenen<br />

Haushalte bis zu 84 Milliarden Euro kosten,“ so berechnet von Anna<br />

Kleissner, Wirtschaftsforscherin von Econmove berechnet (Presse 5.12)<br />

Keine Zwei-Drittel-Mehrheit<br />

Im November hat die Bundesregierung das Erneuerbaren-Wärme-Gesetz<br />

(EWG) im Ministerrat beschlossen, welches den Ausstieg aus Gas-<br />

30 <strong>ImmoFokus</strong>

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