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<strong>Zinshaus</strong> <strong>Special</strong><br />
Zum Autor<br />
Peter Wirth ist Geschäftsführender Gesellschafter der<br />
Bluesave Consulting GmbH, sowie ÖGNI zertifizierter EU-<br />
Taxonomy Advisor und DGNB Auditor.<br />
Raus aus Gas –<br />
für den Erfolg des EWG zählt die letzte Meile!<br />
Kommentar: Peter Wirth<br />
Jeder Eigentümer und Verwalter weiß um die Herausforderung,<br />
eine Sanierung auf allgemeinen Teilen des Hauses abzuwickeln. Wer<br />
eine Sockelsanierung noch dazu mit der Sanierung einzelner Wohnungen<br />
im Huckepackverfahren bewerkstelligt hat, weiß Geschichten<br />
über Land und Leute zu erzählen.<br />
Die fossilen Energieträger zu ersetzen, bedeutet Eingriff in jede Wohnung:<br />
im Bereich der Heizung, des Warmwasser und – nicht zu vergessen<br />
– der Kochstelle.<br />
Die Energieversorgung mit Gas und Strom betrifft alle Mieter und<br />
Wohnungseigentümer (natürlich auch die Mieter der Wohnungseigentümer).<br />
Jeder Mieter oder Wohnungseigentümer kann auf Kosten des Eigentümers<br />
oder der Eigentümergemeinschaft darauf bestehen, die Versorgungsleitungen<br />
im Bestand bis zum letztmöglichen Zeitpunkt eines<br />
gesetzlichen Umstellungszwanges aufrechterhalten zu lassen.<br />
Gefahr: Zeitverlust<br />
Die erforderlichen Duldungspflichten des Mieters und Wohnungseigentümers<br />
für eine einheitliche Umstellung des Hauses kann nicht aus<br />
dem Umstellungsgebot des § 11 Erneuerbaren-Wärme-Gesetz (EWG)<br />
rechtsverbindlich abgeleitet werden – es besteht damit die Gefahr des<br />
Zeitverlusts beim Start der Umsetzung. Infolge einer möglichen Rechtsunsicherheit<br />
bewirkt erst die Judikatur Jahre später die erforderliche<br />
Rechtssicherheit.<br />
Vielfältige Einspruchsmöglichkeiten<br />
Aufgrund der wohnrechtlichen Entscheidungsvorgänge ergeben sich<br />
vielfältige Einspruchsmöglichkeiten für alle Beteiligten bei Schlichtungsstellen,<br />
Außerstreitgerichten und Gerichten.<br />
Das stellt sowohl eine finanzielle als auch eine technische Herausausforderung<br />
dar. Es gibt weder unbeschränkten Platz für neu gestemmte<br />
Steigleitungen, noch sind Steigschächte für Doppelversorgungen ausgelegt.<br />
Foto: Adobe Stock<br />
Zeittechnisch nicht zu unterschätzen sind die rechtsberatenden Organisationen,<br />
Rechtsvertretern, Behördenvertreter, Richter und Sachverständige<br />
– je unklarer die Rechtslage, umso mehr besteht Bedarf an<br />
den genannten Mitspielern.<br />
Die Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft kann vieles beschließen<br />
– der einzelne Mieter und der Wohnungseigentümer haben die<br />
faktische Verfügung über die Bestandseinheit. Ein Anschlusszwang<br />
an die neue Wärme und Stromversorgung besteht derzeit nicht.<br />
Bei der derzeitigen Rechtslage ist am Ende des Tages faktisch Einstimmigkeit<br />
gefordert – also am Tag der Umsetzung, beim Zugang<br />
zur Wohnung und beim Eingriff in die Versorgungsleitungen des<br />
Nutzers.<br />
Jeder Bewohner, der durch Sanierungsarbeiten finanziellen Schaden<br />
erleidet, hat Anrecht auf Schadenersatz (z.B. Einbauschränke, Durchbrüche,<br />
Malerei, Ersatz nicht geeigneter Heiz- und Hochgeräte) und das<br />
kann teuer werden. Der Eintrittspunkt in das bestehende Leitungsnetz<br />
der Wohnung sollte daher besonders sorgfältig geplant werden.<br />
„Der von der Politik geplante Ausstieg aus Gasheizungen in Wohnungen<br />
und Wohnhäusern bis zum Jahr 2040 würde die rund 910.000 betroffenen<br />
Haushalte bis zu 84 Milliarden Euro kosten,“ so berechnet von Anna<br />
Kleissner, Wirtschaftsforscherin von Econmove berechnet (Presse 5.12)<br />
Keine Zwei-Drittel-Mehrheit<br />
Im November hat die Bundesregierung das Erneuerbaren-Wärme-Gesetz<br />
(EWG) im Ministerrat beschlossen, welches den Ausstieg aus Gas-<br />
30 <strong>ImmoFokus</strong>