15.12.2022 Aufrufe

ImmoFokus Zinshaus Special

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Christoph Kothbauer<br />

von Zwischenwänden und/oder den Einbau<br />

von zeitgemäßen Sanitärräumlichkeiten und<br />

Versorgungseinrichtungen genügt nicht.<br />

Angemessener Mietzins: Im Falle<br />

denkmalgeschützter Häuser muss der<br />

Aufwand erheblicher Eigenmittel zur<br />

Erhaltung bewiesen werden<br />

Das Wort „Denkmalschutz“ lässt viele Vermieter<br />

frohlocken und nährt ihre Hoffnung<br />

auf eine mietzinsrechtliche Privilegierung<br />

im Altbau. Diese ist aber nicht jedenfalls<br />

gegeben. Voraussetzung dafür, in Gebäuden,<br />

an deren Erhaltung aus Gründen des<br />

Denkmalschutzes öffentliches Interesse<br />

besteht, den sogenannten angemessenen<br />

Mietzins vereinbaren zu dürfen, ist nämlich,<br />

dass der Vermieter unbeschadet der Gewährung<br />

öffentlicher Mittel zur Erhaltung des<br />

Gebäudes nach dem 08.05.1945 erhebliche<br />

Eigenmittel aufgewendet hat (§ 16 Abs 1 Z 3<br />

MRG) und dies auch unter Beweis zu stellen<br />

vermag. Um die Qualität der aufgewendeten<br />

Mittel als „erhebliche Eigenmittel“ beurteilen<br />

zu können, muss über den jeweils maßgeblichen<br />

Verrechnungszeitraum (dies ist der<br />

Zeitraum von 10 Jahren vor der betreffenden<br />

Investition) eine vollständige Hauptmietzins-<br />

Abrechnung gelegt werden (5 Ob 18/22s). Für<br />

den Vermieter ist es häufig recht schwierig,<br />

alle anspruchsbegründenden Tatsachen unter<br />

Beweis zu stellen. Mangels vorhandener<br />

Hauptmietzins-Abrechnungen kann etwa oft<br />

schon der Einsatz von Eigenmitteln nicht ausreichend<br />

bewiesen werden. Selbst wenn dies<br />

noch gelingen sollte, muss darüber hinaus<br />

noch unter Beweis gestellt werden, dass die<br />

zugrunde liegenden Aufwendungen nur für<br />

die Erhaltung des Gebäudes (und nicht etwa<br />

für dessen Verbesserung) aufgewendet wurden,<br />

und dass sie die gesetzlich maßgebliche<br />

Erheblichkeitsschwelle überschritten haben.<br />

Christoph Kothbauer<br />

Mag. Christoph Kothbauer, FH-Dozent und Univ.-Lektor, arbeitet als Vortragender und<br />

Autor für Wohn- und Immobilienrecht in Wien.<br />

Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt in einer ausgedehnten Lehr- und Vortragstätigkeit<br />

(ua für die FHW, die Universität Wien, die ÖVI-Immobilienakademie, die ARS,<br />

die WKO, die MANZ-Rechtsakademie sowie im Rahmen von Firmenschulungen und<br />

Inhouse-Seminaren), flankiert von wissenschaftlichen Publikationen und Fachbeiträgen<br />

(ua für die Edition ÖVI sowie die Verlage MANZ und Linde). Er betreut ständige<br />

Kolumnen in den Fachzeitschriften immolex und ZLB (jeweils Verlang MANZ) und ist<br />

Kooperationspartner der EHL Immobilien GmbH.<br />

Soeben ist in der Edition ÖVI unter dem Titel „Mietrecht Österreich“ ein von Christoph<br />

Kothbauer verfasstes umfassendes Handbuch mit einer Gesamtdarstellung der<br />

österreichischen Mietrechts erschienen.<br />

Richtwertmietzins: Erfordernis der<br />

schriftlichen Bekanntgabe der für den<br />

Lagezuschlag maßgebenden Umstände<br />

Im Richtwertsystem für Altbauwohnungen<br />

ist ein Lagezuschlag zum Richtwert nur dann<br />

zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich<br />

die Wohnung befindet, eine Lage aufweist,<br />

die besser als durchschnittlich ist (§ 16 Abs<br />

4 Halbsatz 1 MRG). Sogenannte „Gründerzeitviertel“<br />

sind von einem Lagezuschlag<br />

jedenfalls ausgeschlossen, weil sie schon<br />

kraft gesetzlicher Anordnung als höchstens<br />

durchschnittlich einzustufen sind (§ 2 Abs 3<br />

RichtWG). Siehe zur (Über-)Durchschnittlichkeit<br />

einer Wohnumgebung die mittlerweile<br />

umfangreiche „Referenzgebietsjudikatur“<br />

des OGH, ausgehend von der „Leitentscheidung“<br />

5 Ob 74/17v: In Wien ist als Referenzgebiet<br />

für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit<br />

der Lage eines Hauses auf jene Teile<br />

des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die<br />

einander nach der Verkehrsauffassung in<br />

ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und<br />

(daher) ein einigermaßen einheitliches<br />

Wohngebiet bilden (RIS-Justiz-Rechtssatz<br />

RS0131812). Außerdem müssen die für den<br />

Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem<br />

Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen<br />

des Mietvertrags schriftlich<br />

bekanntgegeben worden sein (§ 16 Abs 4<br />

Halbsatz 2 MRG). Einer Unterfertigung der<br />

schriftlichen Information bedarf es nicht, die<br />

bloße Textform ist ausreichend (5 Ob 71/16a).<br />

Hinsichtlich der jedenfalls erforderlichen<br />

Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen<br />

Umstände reicht es aus, wenn im<br />

Mietvertrag schlagwortartig entsprechende,<br />

den Wohnwert des Hauses beeinflussende<br />

Kriterien angeführt werden. Es ist hierbei<br />

kein allzu strenger Maßstab anzulegen<br />

(vgl RIS-Justiz Rechtssätze RS0114796 und<br />

RS0111820). Ob die von der Vermieterin als<br />

zuschlagsbegründend angesehenen Kriterien<br />

auch tatsächlich vorliegen und einen Lagezuschlag<br />

rechtfertigen, ist für das Formalerfordernis<br />

der Bekanntgabe nicht relevant.<br />

Dies ist vielmehr eine Frage der materiellen<br />

Berechtigung des Lagezuschlags und erst im<br />

weiteren Mietzinsüberprüfungsverfahren zu<br />

klären (5 Ob 143/21x).<br />

<strong>Zinshaus</strong> <strong>Special</strong> 2022<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!