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Christoph Kothbauer<br />
von Zwischenwänden und/oder den Einbau<br />
von zeitgemäßen Sanitärräumlichkeiten und<br />
Versorgungseinrichtungen genügt nicht.<br />
Angemessener Mietzins: Im Falle<br />
denkmalgeschützter Häuser muss der<br />
Aufwand erheblicher Eigenmittel zur<br />
Erhaltung bewiesen werden<br />
Das Wort „Denkmalschutz“ lässt viele Vermieter<br />
frohlocken und nährt ihre Hoffnung<br />
auf eine mietzinsrechtliche Privilegierung<br />
im Altbau. Diese ist aber nicht jedenfalls<br />
gegeben. Voraussetzung dafür, in Gebäuden,<br />
an deren Erhaltung aus Gründen des<br />
Denkmalschutzes öffentliches Interesse<br />
besteht, den sogenannten angemessenen<br />
Mietzins vereinbaren zu dürfen, ist nämlich,<br />
dass der Vermieter unbeschadet der Gewährung<br />
öffentlicher Mittel zur Erhaltung des<br />
Gebäudes nach dem 08.05.1945 erhebliche<br />
Eigenmittel aufgewendet hat (§ 16 Abs 1 Z 3<br />
MRG) und dies auch unter Beweis zu stellen<br />
vermag. Um die Qualität der aufgewendeten<br />
Mittel als „erhebliche Eigenmittel“ beurteilen<br />
zu können, muss über den jeweils maßgeblichen<br />
Verrechnungszeitraum (dies ist der<br />
Zeitraum von 10 Jahren vor der betreffenden<br />
Investition) eine vollständige Hauptmietzins-<br />
Abrechnung gelegt werden (5 Ob 18/22s). Für<br />
den Vermieter ist es häufig recht schwierig,<br />
alle anspruchsbegründenden Tatsachen unter<br />
Beweis zu stellen. Mangels vorhandener<br />
Hauptmietzins-Abrechnungen kann etwa oft<br />
schon der Einsatz von Eigenmitteln nicht ausreichend<br />
bewiesen werden. Selbst wenn dies<br />
noch gelingen sollte, muss darüber hinaus<br />
noch unter Beweis gestellt werden, dass die<br />
zugrunde liegenden Aufwendungen nur für<br />
die Erhaltung des Gebäudes (und nicht etwa<br />
für dessen Verbesserung) aufgewendet wurden,<br />
und dass sie die gesetzlich maßgebliche<br />
Erheblichkeitsschwelle überschritten haben.<br />
Christoph Kothbauer<br />
Mag. Christoph Kothbauer, FH-Dozent und Univ.-Lektor, arbeitet als Vortragender und<br />
Autor für Wohn- und Immobilienrecht in Wien.<br />
Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt in einer ausgedehnten Lehr- und Vortragstätigkeit<br />
(ua für die FHW, die Universität Wien, die ÖVI-Immobilienakademie, die ARS,<br />
die WKO, die MANZ-Rechtsakademie sowie im Rahmen von Firmenschulungen und<br />
Inhouse-Seminaren), flankiert von wissenschaftlichen Publikationen und Fachbeiträgen<br />
(ua für die Edition ÖVI sowie die Verlage MANZ und Linde). Er betreut ständige<br />
Kolumnen in den Fachzeitschriften immolex und ZLB (jeweils Verlang MANZ) und ist<br />
Kooperationspartner der EHL Immobilien GmbH.<br />
Soeben ist in der Edition ÖVI unter dem Titel „Mietrecht Österreich“ ein von Christoph<br />
Kothbauer verfasstes umfassendes Handbuch mit einer Gesamtdarstellung der<br />
österreichischen Mietrechts erschienen.<br />
Richtwertmietzins: Erfordernis der<br />
schriftlichen Bekanntgabe der für den<br />
Lagezuschlag maßgebenden Umstände<br />
Im Richtwertsystem für Altbauwohnungen<br />
ist ein Lagezuschlag zum Richtwert nur dann<br />
zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich<br />
die Wohnung befindet, eine Lage aufweist,<br />
die besser als durchschnittlich ist (§ 16 Abs<br />
4 Halbsatz 1 MRG). Sogenannte „Gründerzeitviertel“<br />
sind von einem Lagezuschlag<br />
jedenfalls ausgeschlossen, weil sie schon<br />
kraft gesetzlicher Anordnung als höchstens<br />
durchschnittlich einzustufen sind (§ 2 Abs 3<br />
RichtWG). Siehe zur (Über-)Durchschnittlichkeit<br />
einer Wohnumgebung die mittlerweile<br />
umfangreiche „Referenzgebietsjudikatur“<br />
des OGH, ausgehend von der „Leitentscheidung“<br />
5 Ob 74/17v: In Wien ist als Referenzgebiet<br />
für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit<br />
der Lage eines Hauses auf jene Teile<br />
des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die<br />
einander nach der Verkehrsauffassung in<br />
ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und<br />
(daher) ein einigermaßen einheitliches<br />
Wohngebiet bilden (RIS-Justiz-Rechtssatz<br />
RS0131812). Außerdem müssen die für den<br />
Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem<br />
Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen<br />
des Mietvertrags schriftlich<br />
bekanntgegeben worden sein (§ 16 Abs 4<br />
Halbsatz 2 MRG). Einer Unterfertigung der<br />
schriftlichen Information bedarf es nicht, die<br />
bloße Textform ist ausreichend (5 Ob 71/16a).<br />
Hinsichtlich der jedenfalls erforderlichen<br />
Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen<br />
Umstände reicht es aus, wenn im<br />
Mietvertrag schlagwortartig entsprechende,<br />
den Wohnwert des Hauses beeinflussende<br />
Kriterien angeführt werden. Es ist hierbei<br />
kein allzu strenger Maßstab anzulegen<br />
(vgl RIS-Justiz Rechtssätze RS0114796 und<br />
RS0111820). Ob die von der Vermieterin als<br />
zuschlagsbegründend angesehenen Kriterien<br />
auch tatsächlich vorliegen und einen Lagezuschlag<br />
rechtfertigen, ist für das Formalerfordernis<br />
der Bekanntgabe nicht relevant.<br />
Dies ist vielmehr eine Frage der materiellen<br />
Berechtigung des Lagezuschlags und erst im<br />
weiteren Mietzinsüberprüfungsverfahren zu<br />
klären (5 Ob 143/21x).<br />
<strong>Zinshaus</strong> <strong>Special</strong> 2022<br />
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