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Das Stadtgespräch Ausgabe Oktober 2023 auf MeinRHWD

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E<br />

Erhöhung vom »Arbeitnehmer-Pauschbetrag«<br />

Wir alle haben es in den letzten Wochen und Monaten zu spüren bekommen:<br />

Egal ob wir an der Supermarktkasse oder an der Tanksäule<br />

stehen, wir müssen immer tiefer in unser Portemonnaie greifen.<br />

<strong>Das</strong> betrifft nicht nur den privaten, sondern auch den beruflichen<br />

Bereich. <strong>Das</strong> ist auch am Gesetzgeber nicht vorbeigegangen und<br />

er gibt den Arbeitnehmer*innen eine Chance, dass sich gestiegene<br />

Kosten auch unkompliziert in der Steuererklärung widerspiegeln<br />

können. Die relevante Position ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz<br />

1 Nr. 1 Buchstabe a EStG, der als Werbungskostenbetrag bei der<br />

Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne<br />

des § 19 Absatz 1 EStG berücksichtigt wird, wenn keine höheren<br />

Werbungskosten nachgewiesen werden.<br />

Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Pauschbetrag nach<br />

§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG bereits rückwirkend für das Jahr<br />

2022 von EUR 1.000,00 <strong>auf</strong> EUR 1.200,00 erhöht und nunmehr ist<br />

zum 1. Januar <strong>2023</strong> dieser Pauschbetrag <strong>auf</strong> EUR 1.230,00 angehoben<br />

worden. Bis zur Höhe dieser Pauschbeträge können Werbungskosten<br />

im Zuge der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Einkommensteuererklärung<br />

pauschal ohne den Nachweis durch Belege<br />

gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Allerdings<br />

kann der Pauschbetrag auch nur einmalig in der entsprechenden<br />

Steuererklärung berücksichtigt werden und gilt in Summe für alle<br />

bestehenden Arbeitsverhältnisse. An dieser Stelle ist dar<strong>auf</strong> hinzuweisen,<br />

dass es für Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2<br />

EStG eine separate Regelung gibt.<br />

Der Zweck des Pauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

a EStG, der auch im Gesetz als »Arbeitnehmer-Pauschbetrag«<br />

bezeichnet wird, liegt in der Vereinfachung der Erstellung der entsprechenden<br />

Steuererklärung und der anschließenden Prüfung<br />

dieser Erklärung durch die Finanzverwaltung. Es muss somit bei<br />

der Erstellung der Steuererklärung<br />

im Einzelfall abgewogen<br />

werden, ob das Sammeln und<br />

Prüfen der einzelnen Belege<br />

lohnenswert ist, oder ob der<br />

»Arbeitnehmer-Pauschbetrag«<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

Micha M. Schell<br />

Der Autor ist Steuerberater in der<br />

Kanzlei<br />

Wortmann & Partner & Co. KG,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

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M.E. Verlag GmbH & Co. KG, Michael Ebeling<br />

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