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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

10<br />

PKW das Recht des Vermieters an, ist er Fremdbesitzer. Will er das Fahrzeug nicht mehr zurückgeben<br />

sondern als eigenes behalten, ist er Eigenbesitzer.<br />

1.3 Teil- <strong>und</strong> Mitbesitz<br />

Der Besitz kann sich auf den Teil einer Sache wie den Räumen eines Gebäudes beschränken<br />

<strong>und</strong> ist dann Teilbesitz gemäß § 865. Für den Teilbesitz gilt § 93 nicht. Er kann<br />

an wesentlichen Bestandteilen selbstständig bestehen.<br />

Besitzen mehrere die ganze Sache so sind sie Mitbesitzer nach § 866. Mitbesitz haben<br />

Ehegatten an der ehelichen Wohnung nach § 1353 Abs.1 Satz 2.<br />

2. Besitzschutz<br />

Der Besitzer genießt durch §§ 859 - 862 einen weitreichenden Schutz gegen Übergriffe<br />

von dritter Seite. Das Gesetz gewährt dem Besitzer einer Sache einen umfassenden<br />

Rechtsschutz.<br />

2.1 Selbsthilferecht des Besitzers<br />

§ 859 schützt den Besitzer gegen die verbotene Eigenmacht Dritter. Das Gesetz<br />

räumt dem Besitzer ein Selbsthilferecht ein. Er darf sich mit Gewalt gegen die Wegnahme<br />

wehren. Das Selbsthilferecht vermag Schädigungen an den Rechtsgütern des Angreifers<br />

die Rechtswidrigkeit nach §§ 823 ff zu nehmen. Neben §§ 227 ff eines der wenigen Selbsthilferechte,<br />

die es im Zivilrecht noch gibt. Ansonsten müssen staatliche Instanzen zur Rechtswahrung <strong>und</strong><br />

Rechtsverteidigung eingeschaltet werden.<br />

Das Selbsthilferecht darf sogar vom Besitzer gegen den Eigentümer der Sache ausgeübt<br />

werden, der gegen den Willen des Besitzers sein Eigentum an sich nehmen<br />

will. Der Eigentümer kann gegen den Willen des Besitzers nur im Wege der Klage<br />

<strong>und</strong> Vollstreckung sein Eigentum zurückerlangen. Nach Kündigung des Mietverhältnisses ist<br />

es dem Vermieter verwehrt, dem Mieter den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verweigern. Er muss<br />

Räumungsklage erheben <strong>und</strong> aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben. Hierbei muss er sich<br />

des Gerichtsvollziehers als staatliches Organ bedienen.<br />

2.2 Herausgabeanspruch<br />

Das Selbsthilferecht darf nach § 859 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 nur in zeitlichem Zusammenhang<br />

mit der verbotenen Eigenmacht ausgeübt werden. Nach Abschluss der verbotenen<br />

Eigenmacht kann der Besitzer gegen die erfolgte Wegnahme nur den Herausgabeanspruch<br />

aus § 861 – klageweise - geltend machen. Eine gewaltsame Wegnahme<br />

ist nunmehr ausgeschlossen. Ist der Besitzer zugleich Eigentümer steht ihm daneben<br />

der Herausgabeanspruch aus § 985 zu. Der berechtigte Besitzer kann daneben Herausgabeansprüche<br />

aus §§ 823 Abs. 1, 812 haben.<br />

Nach § 859 Abs. 2 darf ein unbefugt auf einem fremden Parkplatz abgestelltes Fahrzeug ohne konkrete<br />

Behinderung abgeschleppt werden. Die Ausübung des Rechts ist nur ausgeschlossen, wenn dem<br />

anderen unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden oder wenn andere weniger schwer wie-<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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