BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
10<br />
PKW das Recht des Vermieters an, ist er Fremdbesitzer. Will er das Fahrzeug nicht mehr zurückgeben<br />
sondern als eigenes behalten, ist er Eigenbesitzer.<br />
1.3 Teil- <strong>und</strong> Mitbesitz<br />
Der Besitz kann sich auf den Teil einer Sache wie den Räumen eines Gebäudes beschränken<br />
<strong>und</strong> ist dann Teilbesitz gemäß § 865. Für den Teilbesitz gilt § 93 nicht. Er kann<br />
an wesentlichen Bestandteilen selbstständig bestehen.<br />
Besitzen mehrere die ganze Sache so sind sie Mitbesitzer nach § 866. Mitbesitz haben<br />
Ehegatten an der ehelichen Wohnung nach § 1353 Abs.1 Satz 2.<br />
2. Besitzschutz<br />
Der Besitzer genießt durch §§ 859 - 862 einen weitreichenden Schutz gegen Übergriffe<br />
von dritter Seite. Das Gesetz gewährt dem Besitzer einer Sache einen umfassenden<br />
Rechtsschutz.<br />
2.1 Selbsthilferecht des Besitzers<br />
§ 859 schützt den Besitzer gegen die verbotene Eigenmacht Dritter. Das Gesetz<br />
räumt dem Besitzer ein Selbsthilferecht ein. Er darf sich mit Gewalt gegen die Wegnahme<br />
wehren. Das Selbsthilferecht vermag Schädigungen an den Rechtsgütern des Angreifers<br />
die Rechtswidrigkeit nach §§ 823 ff zu nehmen. Neben §§ 227 ff eines der wenigen Selbsthilferechte,<br />
die es im Zivilrecht noch gibt. Ansonsten müssen staatliche Instanzen zur Rechtswahrung <strong>und</strong><br />
Rechtsverteidigung eingeschaltet werden.<br />
Das Selbsthilferecht darf sogar vom Besitzer gegen den Eigentümer der Sache ausgeübt<br />
werden, der gegen den Willen des Besitzers sein Eigentum an sich nehmen<br />
will. Der Eigentümer kann gegen den Willen des Besitzers nur im Wege der Klage<br />
<strong>und</strong> Vollstreckung sein Eigentum zurückerlangen. Nach Kündigung des Mietverhältnisses ist<br />
es dem Vermieter verwehrt, dem Mieter den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verweigern. Er muss<br />
Räumungsklage erheben <strong>und</strong> aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben. Hierbei muss er sich<br />
des Gerichtsvollziehers als staatliches Organ bedienen.<br />
2.2 Herausgabeanspruch<br />
Das Selbsthilferecht darf nach § 859 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 nur in zeitlichem Zusammenhang<br />
mit der verbotenen Eigenmacht ausgeübt werden. Nach Abschluss der verbotenen<br />
Eigenmacht kann der Besitzer gegen die erfolgte Wegnahme nur den Herausgabeanspruch<br />
aus § 861 – klageweise - geltend machen. Eine gewaltsame Wegnahme<br />
ist nunmehr ausgeschlossen. Ist der Besitzer zugleich Eigentümer steht ihm daneben<br />
der Herausgabeanspruch aus § 985 zu. Der berechtigte Besitzer kann daneben Herausgabeansprüche<br />
aus §§ 823 Abs. 1, 812 haben.<br />
Nach § 859 Abs. 2 darf ein unbefugt auf einem fremden Parkplatz abgestelltes Fahrzeug ohne konkrete<br />
Behinderung abgeschleppt werden. Die Ausübung des Rechts ist nur ausgeschlossen, wenn dem<br />
anderen unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden oder wenn andere weniger schwer wie-<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011