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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

6<br />

unfertig wäre. Das Teil muss weder fest verb<strong>und</strong>en sein noch ein prägendes Element<br />

sein Fenster, Fensterflügel, Türen <strong>und</strong> Türblätter, auch wenn diese wieder ausgehängt werden können.<br />

Da Gebäude regelmäßig wesentliche Bestandteile des Gr<strong>und</strong>stücks sind, sind<br />

auch die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen letztlich wesentliche<br />

Bestandteile des Gr<strong>und</strong>stücks.<br />

Werden Sachen nur lose miteinander verb<strong>und</strong>en, ohne dass sie wesentliche Bestandteile<br />

werden, behalten sie ihre rechtliche Selbständigkeit. Durch die Verbindung<br />

bleiben die Eigentums– <strong>und</strong> Rechtsverhältnisse an den verschiedenen Sachen fortbestehen.<br />

Geschirr im Küchenschrank.<br />

Keine wesentlichen Bestandteile sind Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden<br />

Zweck mit dem Gr<strong>und</strong>stück verb<strong>und</strong>en werden gemäß § 95. Die Verbindung<br />

führt nicht zum Eigentumserwerb des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers. Der Mieter<br />

lässt <strong>für</strong> die Dauer des Mietverhältnisses eine Fertiggarage auf das Gr<strong>und</strong>stück stellen oder einen<br />

Schuppen errichten. Der Handwerker bringt ein Baugerüst an. Scheinbestandteile sind auch<br />

solche Bestandteile, die in Ausübung eines dinglichen Rechts mit dem Gr<strong>und</strong>stück<br />

verb<strong>und</strong>en werden. Der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher lassen eine Garage auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück errichten.<br />

2.2 Zubehör<br />

Beim Zubehör nach § 97 handelt es sich um bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen<br />

Zweck einer Hauptsache dienen ohne mit dieser als wesentlicher Bestandteil<br />

verb<strong>und</strong>en zu sein. Zubehör steht in einem wirtschaftlichen Verb<strong>und</strong> mit der Hauptsache,<br />

während die rechtliche Verbindung gering ist. Zum Zubehör zählt nach dem Regelbeispiel<br />

des § 98 gewerbliches <strong>und</strong> landwirtschaftliches Inventar. Nach § 1120 erstreckt sich die Hypothek<br />

auf das Zubehör eines Gr<strong>und</strong>stücks. Bei einer Veräußerung der Hauptsache geht das Zubehör<br />

im Zweifel auf den Erwerber über, soweit nichts Abweichendes im Vertrag bestimmt ist nach § 311c.<br />

2.3 Bewegliche <strong>und</strong> unbewegliche Sachen<br />

Das <strong>BGB</strong> unterscheidet bei den Sachen zwischen beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichen<br />

Sachen. Unbewegliche Sachen sind Gr<strong>und</strong>stücke nebst ihren wesentlichen Bestandteilen<br />

nach §§ 93 ff. Der Erwerb des Eigentums <strong>und</strong> beschränkt dinglicher Rechte an<br />

Gr<strong>und</strong>stücken setzt nach § 873 die Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch voraus. An Gr<strong>und</strong>stücken<br />

können ganz andere beschränkt dingliche Rechte wie an beweglichen Sachen begründet werden.<br />

Deshalb trennt das Gesetz weitestgehend die Behandlung von Gr<strong>und</strong>stücken von der Behandlung<br />

beweglicher Sachen.<br />

II Prinzipien des <strong>Sachenrecht</strong>s<br />

Dem <strong>Sachenrecht</strong> liegen wie bei anderen Rechtsgebieten ebenfalls bestimmte Prinzipien<br />

zugr<strong>und</strong>e, die zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind, die aber das<br />

Gesetz beherrschen, hinter dem Gesetz stehen.<br />

Die dinglichen Rechte sind absolute Rechte, die gegen jedermann wirken <strong>und</strong> von<br />

jedermann beachtet werden müssen. Sie werden von § 823 Abs. 1 als Eigentum oder sonstige<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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