BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
6<br />
unfertig wäre. Das Teil muss weder fest verb<strong>und</strong>en sein noch ein prägendes Element<br />
sein Fenster, Fensterflügel, Türen <strong>und</strong> Türblätter, auch wenn diese wieder ausgehängt werden können.<br />
Da Gebäude regelmäßig wesentliche Bestandteile des Gr<strong>und</strong>stücks sind, sind<br />
auch die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen letztlich wesentliche<br />
Bestandteile des Gr<strong>und</strong>stücks.<br />
Werden Sachen nur lose miteinander verb<strong>und</strong>en, ohne dass sie wesentliche Bestandteile<br />
werden, behalten sie ihre rechtliche Selbständigkeit. Durch die Verbindung<br />
bleiben die Eigentums– <strong>und</strong> Rechtsverhältnisse an den verschiedenen Sachen fortbestehen.<br />
Geschirr im Küchenschrank.<br />
Keine wesentlichen Bestandteile sind Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden<br />
Zweck mit dem Gr<strong>und</strong>stück verb<strong>und</strong>en werden gemäß § 95. Die Verbindung<br />
führt nicht zum Eigentumserwerb des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers. Der Mieter<br />
lässt <strong>für</strong> die Dauer des Mietverhältnisses eine Fertiggarage auf das Gr<strong>und</strong>stück stellen oder einen<br />
Schuppen errichten. Der Handwerker bringt ein Baugerüst an. Scheinbestandteile sind auch<br />
solche Bestandteile, die in Ausübung eines dinglichen Rechts mit dem Gr<strong>und</strong>stück<br />
verb<strong>und</strong>en werden. Der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher lassen eine Garage auf dem<br />
Gr<strong>und</strong>stück errichten.<br />
2.2 Zubehör<br />
Beim Zubehör nach § 97 handelt es sich um bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen<br />
Zweck einer Hauptsache dienen ohne mit dieser als wesentlicher Bestandteil<br />
verb<strong>und</strong>en zu sein. Zubehör steht in einem wirtschaftlichen Verb<strong>und</strong> mit der Hauptsache,<br />
während die rechtliche Verbindung gering ist. Zum Zubehör zählt nach dem Regelbeispiel<br />
des § 98 gewerbliches <strong>und</strong> landwirtschaftliches Inventar. Nach § 1120 erstreckt sich die Hypothek<br />
auf das Zubehör eines Gr<strong>und</strong>stücks. Bei einer Veräußerung der Hauptsache geht das Zubehör<br />
im Zweifel auf den Erwerber über, soweit nichts Abweichendes im Vertrag bestimmt ist nach § 311c.<br />
2.3 Bewegliche <strong>und</strong> unbewegliche Sachen<br />
Das <strong>BGB</strong> unterscheidet bei den Sachen zwischen beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichen<br />
Sachen. Unbewegliche Sachen sind Gr<strong>und</strong>stücke nebst ihren wesentlichen Bestandteilen<br />
nach §§ 93 ff. Der Erwerb des Eigentums <strong>und</strong> beschränkt dinglicher Rechte an<br />
Gr<strong>und</strong>stücken setzt nach § 873 die Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch voraus. An Gr<strong>und</strong>stücken<br />
können ganz andere beschränkt dingliche Rechte wie an beweglichen Sachen begründet werden.<br />
Deshalb trennt das Gesetz weitestgehend die Behandlung von Gr<strong>und</strong>stücken von der Behandlung<br />
beweglicher Sachen.<br />
II Prinzipien des <strong>Sachenrecht</strong>s<br />
Dem <strong>Sachenrecht</strong> liegen wie bei anderen Rechtsgebieten ebenfalls bestimmte Prinzipien<br />
zugr<strong>und</strong>e, die zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind, die aber das<br />
Gesetz beherrschen, hinter dem Gesetz stehen.<br />
Die dinglichen Rechte sind absolute Rechte, die gegen jedermann wirken <strong>und</strong> von<br />
jedermann beachtet werden müssen. Sie werden von § 823 Abs. 1 als Eigentum oder sonstige<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011