BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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Die dinglichen Nutzungsrechte erfassen die aus dem Eigentum fließenden Nutzungsbefugnisse.<br />
Das Gesetz kennt als rechtsgeschäftlich bestellte dingliche Nutzungsrechte<br />
- das Erbbaurecht nach dem Erbbaurechtsgesetz<br />
- die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit nach § 1018<br />
- die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090<br />
- den Nießbrauch nach § 1030.<br />
Daneben gibt es gesetzliche Nutzungsrechte wie<br />
- der entschuldigte Überbau nach § 912<br />
- das Notwegerecht nach § 917.<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
34<br />
Diese dinglichen Rechte lasten auf dem Gr<strong>und</strong>stück unabhängig davon, wer gerade<br />
Eigentümer ist. Hingegen gewähren die schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisse wie<br />
Miete, Pacht <strong>und</strong> Leihe lediglich schuldrechtliche Ansprüche, die sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur gegen den Vertragspartner richten. Nur bei Mietverträgen über Wohnraum sieht § 566 den<br />
Übergang des Mietvertrages auf den Gr<strong>und</strong>stückserwerber vor.<br />
1. Überbau<br />
Nach § 912 hat der Nachbar die Pflicht, den Überbau auf seinem Gr<strong>und</strong>stück zu dulden,<br />
wenn dieser ohne Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgt ist <strong>und</strong> der Nachbar<br />
dem Grenzbau nicht sofort widersprochen hat. Bei diesem entschuldigten Überbau<br />
werden die Beseitigungsansprüche des Nachbarn aus §§ 1004, 823 ausgeschlossen.<br />
Ein sofortiger Widerspruch ist gegeben, wenn dieser so rechtzeitig erfolgt ist,<br />
dass die Beseitigung ohne Zerstörung erheblicher Werte möglich ist. § 912 begünstigt<br />
beim entschuldigten Überbau den Eigentümer des überbauenden Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
das sogenannte Stammgr<strong>und</strong>stück. Duldungspflichtig ist der Eigentümer des überbauten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks. Dieser wird durch eine Geldrente nach § 912 Abs. 2 entschädigt.<br />
Soweit ein unentschuldigter Überbau vorliegt, greifen die Beseitigungsansprüche aus<br />
§§ 823, 1004. Aus § 985 kann Herausgabe der überbauten Fläche verlangt werden.<br />
Der Eigentümer des überbauten Gr<strong>und</strong>stücks erlangt nach §§ 946, 94 Eigentum am<br />
Überbau. Es erfolgt eine vertikale Teilung des Bauwerks an der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze.<br />
§ 912 kann durch eine vertragliche Regelung unter den Nachbarn abgeändert werden. Diese Regelung<br />
hat nur schuldrechtliche, keine dingliche Wirkung gegenüber späteren Gr<strong>und</strong>stückserwerbern.<br />
2. Notweg<br />
Das Notwegerecht nach § 917 stellt sicher, dass ein jedes Gr<strong>und</strong>stück eine Verbindung<br />
zu einem öffentlichen Weg besitzt, auch wenn es nicht selbst an einen solchen<br />
Weg angrenzt. Das Notwegerecht muss zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendig<br />
sein. Bequemlichkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit rechtfertigen das Notwegerecht nicht. Eine<br />
Zufahrt zum Abstellen von PKW ist <strong>für</strong> ein Wohngr<strong>und</strong>stück nicht erforderlich. 16 Das Notwegerecht<br />
16 BGH NJW 1980 S. 585<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011