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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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Die dinglichen Nutzungsrechte erfassen die aus dem Eigentum fließenden Nutzungsbefugnisse.<br />

Das Gesetz kennt als rechtsgeschäftlich bestellte dingliche Nutzungsrechte<br />

- das Erbbaurecht nach dem Erbbaurechtsgesetz<br />

- die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit nach § 1018<br />

- die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090<br />

- den Nießbrauch nach § 1030.<br />

Daneben gibt es gesetzliche Nutzungsrechte wie<br />

- der entschuldigte Überbau nach § 912<br />

- das Notwegerecht nach § 917.<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

34<br />

Diese dinglichen Rechte lasten auf dem Gr<strong>und</strong>stück unabhängig davon, wer gerade<br />

Eigentümer ist. Hingegen gewähren die schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisse wie<br />

Miete, Pacht <strong>und</strong> Leihe lediglich schuldrechtliche Ansprüche, die sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur gegen den Vertragspartner richten. Nur bei Mietverträgen über Wohnraum sieht § 566 den<br />

Übergang des Mietvertrages auf den Gr<strong>und</strong>stückserwerber vor.<br />

1. Überbau<br />

Nach § 912 hat der Nachbar die Pflicht, den Überbau auf seinem Gr<strong>und</strong>stück zu dulden,<br />

wenn dieser ohne Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgt ist <strong>und</strong> der Nachbar<br />

dem Grenzbau nicht sofort widersprochen hat. Bei diesem entschuldigten Überbau<br />

werden die Beseitigungsansprüche des Nachbarn aus §§ 1004, 823 ausgeschlossen.<br />

Ein sofortiger Widerspruch ist gegeben, wenn dieser so rechtzeitig erfolgt ist,<br />

dass die Beseitigung ohne Zerstörung erheblicher Werte möglich ist. § 912 begünstigt<br />

beim entschuldigten Überbau den Eigentümer des überbauenden Gr<strong>und</strong>stücks,<br />

das sogenannte Stammgr<strong>und</strong>stück. Duldungspflichtig ist der Eigentümer des überbauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks. Dieser wird durch eine Geldrente nach § 912 Abs. 2 entschädigt.<br />

Soweit ein unentschuldigter Überbau vorliegt, greifen die Beseitigungsansprüche aus<br />

§§ 823, 1004. Aus § 985 kann Herausgabe der überbauten Fläche verlangt werden.<br />

Der Eigentümer des überbauten Gr<strong>und</strong>stücks erlangt nach §§ 946, 94 Eigentum am<br />

Überbau. Es erfolgt eine vertikale Teilung des Bauwerks an der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze.<br />

§ 912 kann durch eine vertragliche Regelung unter den Nachbarn abgeändert werden. Diese Regelung<br />

hat nur schuldrechtliche, keine dingliche Wirkung gegenüber späteren Gr<strong>und</strong>stückserwerbern.<br />

2. Notweg<br />

Das Notwegerecht nach § 917 stellt sicher, dass ein jedes Gr<strong>und</strong>stück eine Verbindung<br />

zu einem öffentlichen Weg besitzt, auch wenn es nicht selbst an einen solchen<br />

Weg angrenzt. Das Notwegerecht muss zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendig<br />

sein. Bequemlichkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit rechtfertigen das Notwegerecht nicht. Eine<br />

Zufahrt zum Abstellen von PKW ist <strong>für</strong> ein Wohngr<strong>und</strong>stück nicht erforderlich. 16 Das Notwegerecht<br />

16 BGH NJW 1980 S. 585<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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