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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

42<br />

- durch Verarbeitung oder Verbindung der Ware er nach §§ 950, 946 sein Eigentum<br />

an der Ware verliert<br />

- die Rückholung der nicht bezahlten Ware erst im Wege der Herausgabeklage<br />

vor Gericht <strong>und</strong> Zwangsvollstreckung möglich ist, was mit Zeit <strong>und</strong> Unkosten<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

Gegen solche Beeinträchtigungen kann sich der Verkäufer bis zu einem gewissen Grad durch entsprechende<br />

Vereinbarungen schützen:<br />

a. Liefert der Eigentümer seine Ware unter Eigentumsvorbehalt an einen Händler, dessen Geschäftsbetrieb<br />

auf die Weiterveräußerung dieser Waren gerichtet ist, so ist regelmäßig von einer stillschweigenden<br />

Ermächtigung zur Weiterveräußerung nach § 185 auszugehen. Die Weiterveräußerungsermächtigung<br />

wird häufig mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt verb<strong>und</strong>en. Hierbei lässt sich der<br />

Veräußerer die Kaufpreisforderung des Händlers gegen den Enderwerber nach § 398 abtreten.<br />

b. Liefert der Eigentümer Waren an einen Abnehmer, der diese im Rahmen seines Geschäftsbetriebs<br />

verarbeitet, so kann der Abnehmer nach § 950 als Hersteller das Eigentum an der neuen Sache erwerben.<br />

Der bisherige Eigentümer verliert sein Eigentum. Gegen dieses Risiko kann sich der bisherige<br />

Eigentümer durch eine sog. Verarbeitungsklausel sichern, die ihn als Hersteller bestimmt.<br />

c. Erfolgt der Eigentumsverlust durch Einbau auf einem fremden Gr<strong>und</strong>stück nach §§ 946, 93 ff, so<br />

kann der Verkäufer aus Vertrag oder aus §§ 951, 812 oder § 823 einen Anspruch erlangen, dessen<br />

Durchsetzung jedoch ungesichert ist.<br />

d. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt steht der Eigentumserwerb nach §§ 929, 158 unter der Bedingung,<br />

dass nicht nur der Kaufpreis aus dem zugr<strong>und</strong>e liegenden Kaufvertrag über die Sache sondern<br />

noch weitere Forderungen des Verkäufers aus anderen Rechtsverhältnissen erfüllt sein müssen.<br />

1.3 Sicherungsübereignung<br />

Der Eigentumsvorbehalt ist das Sicherungsmittel der Warenlieferanten. Geldkreditgeber<br />

bedienen sich der Sicherungsübereignung, um die beweglichen Sachen des<br />

Schuldners als Sicherheit zu erlangen.<br />

Die Sicherungsübereignung erfolgt in der Form des § 930. Der Schuldner gibt das<br />

Eigentum auf, bleibt jedoch im Besitz der Sache <strong>und</strong> kann diese <strong>für</strong> seine Zwecke<br />

weiterhin nutzen. Daneben hat er den Vorteil, dass Dritte die Sicherungsübereignung<br />

<strong>und</strong> damit das Ausmaß der Verschuldung nicht erkennen können. Der Gläubiger wird<br />

durch die Übertragung nach § 930 Eigentümer der Sache. Er erlangt jedoch nicht<br />

den unmittelbaren Besitz an der Sache <strong>und</strong> erspart sich dadurch Kosten der Aufbewahrung.<br />

Durch den Sicherungsvertrag ist der Gläubiger schuldrechtlich dahingehend<br />

geb<strong>und</strong>en, von diesem Eigentum nur zu Sicherungszwecken Gebrauch zu machen.<br />

Bei der Sicherungsübereignung spricht man vom Schuldner als Sicherungsgeber,<br />

der die Sicherheit dem Gläubiger gibt. Der Gläubiger ist Sicherungsnehmer. Er erhält<br />

das Eigentum an der Sache zur Sicherheit.<br />

Die Sicherungsübereignung nach § 930 erfordert<br />

- die dingliche Einigung<br />

- die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 868.<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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