BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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Das Schutzgesetz der Sachbeschädigung ist nicht erfüllt. Das Vorgehen des J war<br />
nicht rechtswidrig, da der Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> des § 859 sein Verhalten deckt.<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
12<br />
IV Eigentumsschutz<br />
Das Eigentum genießt umfassenden Rechtsschutz:<br />
- § 985 gewährt einen Herausgabeanspruch gegen den unberechtigten Besitzer.<br />
- § 1004 gewährt gegen Beeinträchtigungen einen Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch.<br />
- § 823 sieht bei Eigentumsverletzung einen Schadensersatzanspruch vor.<br />
- §§ 812, 816 greifen bei Erlangung, Verwertung, Verbrauch oder Gebrauch<br />
fremden Eigentums ein.<br />
Zum Nachweis des Eigentums gilt die gesetzliche Vermutung des<br />
• § 891 <strong>für</strong> Eigentum an Gr<strong>und</strong>stücken<br />
• § 1006 <strong>für</strong> Eigentum an beweglichen Sachen.<br />
1. Herausgabeanspruch des Eigentümers<br />
Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe seines Eigentums nach § 985 verlangen.<br />
3 Dies ist die Konsequenz aus dem Umstand, dass der Eigentümer mit der<br />
Sache gemäß § 903 gr<strong>und</strong>sätzlich nach Belieben verfahren kann.<br />
Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe nach § 986 nicht verlangen,<br />
wenn dem Besitzer ein dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zum Besitz<br />
zusteht. § 986 ist als Einwendung ausgestaltet. Das Recht zum Besitz kann sich<br />
aus einem dinglichen Recht wie einem Nießbrauch nach § 1036 oder aus einem<br />
schuldrechtlichen Recht wie § 535 ergeben. Für die Dauer des Mietvertrages kann der Eigentümer<br />
den Herausgabeanspruch aus § 985 nicht geltend machen, da der Mieter aus § 535 ein Recht<br />
zum Besitz hat. Nach Beendigung des Mietverhältnisses greift § 985 durch.<br />
Dem Anspruch aus § 985 kann ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 entgegengehalten<br />
werden.<br />
2. Beseitigungs- <strong>und</strong> Unterlassungsanspruch<br />
§ 1004 schützt das Eigentum dadurch, dass er gegen bevorstehende drohende Beeinträchtigungen<br />
einen Unterlassungsanspruch <strong>und</strong> gegen bereits geschehene, noch<br />
existente Beeinträchtigungen einen Beseitigungsanspruch gewährt. Die in § 1004<br />
vorausgesetzte Beeinträchtigung erfasst jede Störung des Eigentums mit Ausnahme<br />
der Entziehung oder Vorenthaltung, die unter § 985 fällt.<br />
3 Weitere Herausgabeansprüche kennt das Gesetz in §§ 546, 604, 861, 1007, 823, 681, 812<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011