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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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Das Schutzgesetz der Sachbeschädigung ist nicht erfüllt. Das Vorgehen des J war<br />

nicht rechtswidrig, da der Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> des § 859 sein Verhalten deckt.<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

12<br />

IV Eigentumsschutz<br />

Das Eigentum genießt umfassenden Rechtsschutz:<br />

- § 985 gewährt einen Herausgabeanspruch gegen den unberechtigten Besitzer.<br />

- § 1004 gewährt gegen Beeinträchtigungen einen Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch.<br />

- § 823 sieht bei Eigentumsverletzung einen Schadensersatzanspruch vor.<br />

- §§ 812, 816 greifen bei Erlangung, Verwertung, Verbrauch oder Gebrauch<br />

fremden Eigentums ein.<br />

Zum Nachweis des Eigentums gilt die gesetzliche Vermutung des<br />

• § 891 <strong>für</strong> Eigentum an Gr<strong>und</strong>stücken<br />

• § 1006 <strong>für</strong> Eigentum an beweglichen Sachen.<br />

1. Herausgabeanspruch des Eigentümers<br />

Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe seines Eigentums nach § 985 verlangen.<br />

3 Dies ist die Konsequenz aus dem Umstand, dass der Eigentümer mit der<br />

Sache gemäß § 903 gr<strong>und</strong>sätzlich nach Belieben verfahren kann.<br />

Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe nach § 986 nicht verlangen,<br />

wenn dem Besitzer ein dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zum Besitz<br />

zusteht. § 986 ist als Einwendung ausgestaltet. Das Recht zum Besitz kann sich<br />

aus einem dinglichen Recht wie einem Nießbrauch nach § 1036 oder aus einem<br />

schuldrechtlichen Recht wie § 535 ergeben. Für die Dauer des Mietvertrages kann der Eigentümer<br />

den Herausgabeanspruch aus § 985 nicht geltend machen, da der Mieter aus § 535 ein Recht<br />

zum Besitz hat. Nach Beendigung des Mietverhältnisses greift § 985 durch.<br />

Dem Anspruch aus § 985 kann ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 entgegengehalten<br />

werden.<br />

2. Beseitigungs- <strong>und</strong> Unterlassungsanspruch<br />

§ 1004 schützt das Eigentum dadurch, dass er gegen bevorstehende drohende Beeinträchtigungen<br />

einen Unterlassungsanspruch <strong>und</strong> gegen bereits geschehene, noch<br />

existente Beeinträchtigungen einen Beseitigungsanspruch gewährt. Die in § 1004<br />

vorausgesetzte Beeinträchtigung erfasst jede Störung des Eigentums mit Ausnahme<br />

der Entziehung oder Vorenthaltung, die unter § 985 fällt.<br />

3 Weitere Herausgabeansprüche kennt das Gesetz in §§ 546, 604, 861, 1007, 823, 681, 812<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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