BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
30<br />
Zwischen Einigung <strong>und</strong> Eintragung kann geraume Zeit vergehen. Es besteht <strong>für</strong> den<br />
Erwerber die Gefahr, dass es mittlerweile zu schädlichen Veränderungen der<br />
Rechtslage kommt. § 878 will den Erwerber vor Verfügungsbeschränkungen schützen,<br />
die zwischen Einigung <strong>und</strong> Eintragung erfolgen können. Verfügungsbeschränkungen<br />
können sich aus § 81 InsO Beschlagnahme in der Insolvenz ergeben. Diese nachträglichen Verfügungsbeschränkungen<br />
können gegenüber dem Erwerber unwirksam sein: Es muss<br />
die dingliche Einigung nach § 873 Abs. 2 bindend geworden sein <strong>und</strong> der Antrag auf<br />
Eintragung beim Gr<strong>und</strong>buchamt gestellt worden sein bevor die Verfügungsbeschränkung<br />
eintrat.<br />
3. Gutgläubiger Erwerb <strong>und</strong> öffentlicher Glaube des Gr<strong>und</strong>buchs<br />
§ 891 stellt die Vermutung auf, dass die im Gr<strong>und</strong>buch als Berechtigte Eingetragenen<br />
auch wirklich berechtigt sind <strong>und</strong> ihnen das Recht mit dem eingetragenen Inhalt<br />
zusteht. Diese Vermutung hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Die Richtigkeitsvermutung<br />
entspringt dem Umstand, dass die strengen Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens<br />
eine gewisse Gewähr <strong>für</strong> die Richtigkeit des Gr<strong>und</strong>buchs darstellen.<br />
An die Richtigkeitsvermutung des § 891 knüpft der gutgläubige Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücksrechten<br />
nach § 892 an. Im Gr<strong>und</strong>buch eingetragene Rechte können gutgläubig<br />
erworben werden, selbst wenn diese nicht oder nicht so wie eingetragen bestehen.<br />
Der wirklich Berechtigte verliert hierdurch sein Recht, wenn er nicht im Gr<strong>und</strong>buch<br />
eingetragen ist. Der gute Glaube schützt nur Rechte <strong>und</strong> nicht tatsächliche Angaben wie Gr<strong>und</strong>stücksgröße.<br />
Der Schutz des öffentlichen Glaubens umfasst nicht nur den gutgläubigen<br />
Erwerb eingetragener aber tatsächlich nicht bestehender Rechte. § 892 schützt<br />
obendrein den lastenfreien Erwerb, wenn bestehende Rechte nicht eingetragen oder<br />
versehentlich gelöscht sind. Ein bestehendes Recht wurde fälschlicherweise gelöscht. Das<br />
Gr<strong>und</strong>stück kann gutgläubig ohne dieses Recht erworben werden, obwohl es durch die Löschung<br />
selbst noch nicht untergegangen ist.<br />
§ 892 erfasst nur rechtgeschäftliche Verfügungen wie den Erwerb des Gr<strong>und</strong>stückseigentums<br />
oder die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte am Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong><br />
deren Übertragung auf einen neuen Berechtigten. Nicht von § 892 erfasste Verfügungsgeschäfte<br />
können unter § 893 fallen wie die in Übereinstimmung mit dem Inhalt des dinglichen Rechts<br />
erfolgende Leistung an den fälschlicherweise als berechtigt Eingetragenen. Nach § 893 genießt auch<br />
der Erwerber einer Vormerkung den Schutz des öffentlichen Glaubens.<br />
Der Schutz des öffentlichen Glaubens kommt nur Verkehrsgeschäften zugute, bei<br />
denen auf Veräußerer- <strong>und</strong> Erwerberseite verschiedene Personen beteiligt sind.<br />
Keinen Schutz genießen diejenigen, die wissen, dass der Gr<strong>und</strong>bucheintrag unrichtig<br />
ist. Obendrein versagt der Schutz, wenn durch die Eintragung eines Widerspruchs<br />
im Gr<strong>und</strong>buch auf die bestehende Unrichtigkeit hingewiesen wird. Wer den gutgläubigen<br />
Erwerb bestreitet, muss die Kenntnis des Erwerbers oder die rechtzeitige Eintragung<br />
eines Widerspruchs beweisen. § 892 schließt den gutgläubigen Erwerb nur<br />
bei positiver Kenntnis aus. Den rechtsgeschäftlichen Erwerber trifft neben der Information<br />
über den Stand des Gr<strong>und</strong>buchinhalts keine zusätzliche Nachforschungspflicht.<br />
Im Gegensatz zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen genügt grobe Fahrlässigkeit<br />
nicht zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs. Der gute Glaube muss bis zur Eintragung<br />
des Erwerbers im Gr<strong>und</strong>buch vorliegen. Davon macht § 892 Abs. 2 eine Ausnahme:<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011