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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

30<br />

Zwischen Einigung <strong>und</strong> Eintragung kann geraume Zeit vergehen. Es besteht <strong>für</strong> den<br />

Erwerber die Gefahr, dass es mittlerweile zu schädlichen Veränderungen der<br />

Rechtslage kommt. § 878 will den Erwerber vor Verfügungsbeschränkungen schützen,<br />

die zwischen Einigung <strong>und</strong> Eintragung erfolgen können. Verfügungsbeschränkungen<br />

können sich aus § 81 InsO Beschlagnahme in der Insolvenz ergeben. Diese nachträglichen Verfügungsbeschränkungen<br />

können gegenüber dem Erwerber unwirksam sein: Es muss<br />

die dingliche Einigung nach § 873 Abs. 2 bindend geworden sein <strong>und</strong> der Antrag auf<br />

Eintragung beim Gr<strong>und</strong>buchamt gestellt worden sein bevor die Verfügungsbeschränkung<br />

eintrat.<br />

3. Gutgläubiger Erwerb <strong>und</strong> öffentlicher Glaube des Gr<strong>und</strong>buchs<br />

§ 891 stellt die Vermutung auf, dass die im Gr<strong>und</strong>buch als Berechtigte Eingetragenen<br />

auch wirklich berechtigt sind <strong>und</strong> ihnen das Recht mit dem eingetragenen Inhalt<br />

zusteht. Diese Vermutung hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Die Richtigkeitsvermutung<br />

entspringt dem Umstand, dass die strengen Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens<br />

eine gewisse Gewähr <strong>für</strong> die Richtigkeit des Gr<strong>und</strong>buchs darstellen.<br />

An die Richtigkeitsvermutung des § 891 knüpft der gutgläubige Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücksrechten<br />

nach § 892 an. Im Gr<strong>und</strong>buch eingetragene Rechte können gutgläubig<br />

erworben werden, selbst wenn diese nicht oder nicht so wie eingetragen bestehen.<br />

Der wirklich Berechtigte verliert hierdurch sein Recht, wenn er nicht im Gr<strong>und</strong>buch<br />

eingetragen ist. Der gute Glaube schützt nur Rechte <strong>und</strong> nicht tatsächliche Angaben wie Gr<strong>und</strong>stücksgröße.<br />

Der Schutz des öffentlichen Glaubens umfasst nicht nur den gutgläubigen<br />

Erwerb eingetragener aber tatsächlich nicht bestehender Rechte. § 892 schützt<br />

obendrein den lastenfreien Erwerb, wenn bestehende Rechte nicht eingetragen oder<br />

versehentlich gelöscht sind. Ein bestehendes Recht wurde fälschlicherweise gelöscht. Das<br />

Gr<strong>und</strong>stück kann gutgläubig ohne dieses Recht erworben werden, obwohl es durch die Löschung<br />

selbst noch nicht untergegangen ist.<br />

§ 892 erfasst nur rechtgeschäftliche Verfügungen wie den Erwerb des Gr<strong>und</strong>stückseigentums<br />

oder die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte am Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong><br />

deren Übertragung auf einen neuen Berechtigten. Nicht von § 892 erfasste Verfügungsgeschäfte<br />

können unter § 893 fallen wie die in Übereinstimmung mit dem Inhalt des dinglichen Rechts<br />

erfolgende Leistung an den fälschlicherweise als berechtigt Eingetragenen. Nach § 893 genießt auch<br />

der Erwerber einer Vormerkung den Schutz des öffentlichen Glaubens.<br />

Der Schutz des öffentlichen Glaubens kommt nur Verkehrsgeschäften zugute, bei<br />

denen auf Veräußerer- <strong>und</strong> Erwerberseite verschiedene Personen beteiligt sind.<br />

Keinen Schutz genießen diejenigen, die wissen, dass der Gr<strong>und</strong>bucheintrag unrichtig<br />

ist. Obendrein versagt der Schutz, wenn durch die Eintragung eines Widerspruchs<br />

im Gr<strong>und</strong>buch auf die bestehende Unrichtigkeit hingewiesen wird. Wer den gutgläubigen<br />

Erwerb bestreitet, muss die Kenntnis des Erwerbers oder die rechtzeitige Eintragung<br />

eines Widerspruchs beweisen. § 892 schließt den gutgläubigen Erwerb nur<br />

bei positiver Kenntnis aus. Den rechtsgeschäftlichen Erwerber trifft neben der Information<br />

über den Stand des Gr<strong>und</strong>buchinhalts keine zusätzliche Nachforschungspflicht.<br />

Im Gegensatz zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen genügt grobe Fahrlässigkeit<br />

nicht zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs. Der gute Glaube muss bis zur Eintragung<br />

des Erwerbers im Gr<strong>und</strong>buch vorliegen. Davon macht § 892 Abs. 2 eine Ausnahme:<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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