29.12.2012 Aufrufe

BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nanderfallen von Eigentum <strong>und</strong> Besitz. Der Herausgabeanspruch aus § 985 ist nach § 197<br />

Abs. 1 Nr. 1 verjährt. Der bisherige Eigentümer verliert sein Eigentum.<br />

5. Vormerkung<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

32<br />

Durch den Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts entsteht die<br />

Verpflichtung des Veräußerers, das Gr<strong>und</strong>stückseigentum zu übertragen oder das<br />

beschränkte dingliche Recht zu bestellen. Gleichwohl wird der Veräußerer durch das<br />

Verpflichtungsgeschäft nicht daran gehindert, entgegen dieser Verpflichtung anderweitig<br />

über sein Gr<strong>und</strong>stückseigentum zu verfügen, da er noch Eigentümer ist.<br />

Zum Schutz des Erwerbers kann nach § 883 eine Vormerkung eingetragen werden.<br />

Nach § 883 Abs. 2 sind Verfügungen, die dem Inhalt des durch Vormerkung gesicherten<br />

schuldrechtlichen Anspruchs widersprechen, gegenüber dem Vormerkungsgläubiger<br />

unwirksam. Da die Unwirksamkeit nur gegenüber dem Vormerkungsgläubiger<br />

besteht, spricht man von einer relativen Unwirksamkeit.<br />

Eine Vormerkung kann zur Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche<br />

Rechtsänderung an einem Gr<strong>und</strong>stück gerichtet sind, eingetragen werden. Die Vormerkung<br />

kann auch <strong>für</strong> bedingte oder künftige Ansprüche bestellt werden. Wiederkaufsrecht.<br />

Die Vormerkung ist akzessorisch. Sie kann nur bestehen, wenn <strong>und</strong> solange der zu<br />

sichernde Anspruch besteht. Als akzessorisches Recht geht die Vormerkung mit der<br />

gesicherten Forderung unter. Wird der Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag angefochten, geht mit dem<br />

Übereignungsanspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 auch die da<strong>für</strong> bestellte Vormerkung unter. Der dann zu<br />

Unrecht eingetragene Vormerkungsberechtigte muss nach § 894 die Löschung bewilligen. Die Vormerkung<br />

sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme einer dinglichen<br />

Verfügung im Gr<strong>und</strong>stücksrecht. Es handelt sich um eine dinglich geschützte schuldrechtliche<br />

Rechtsposition.<br />

Neben der Existenz des schuldrechtlichen Anspruchs setzt die Vormerkung die Bewilligung<br />

<strong>und</strong> die Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch nach § 885 voraus. Die Bewilligung ist<br />

eine einseitige Willenserklärung. Eine Einigung nach § 873 ist nicht erforderlich. Die<br />

Bewilligung muss von dem Berechtigten erklärt werden, dessen dingliches Recht von<br />

der Vormerkung betroffen ist. Ist die Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung<br />

gerichtet, muss der Eigentümer die Bewilligung erklären. Die Bewilligung bedarf der<br />

Form des § 29 GBO. Gibt der Berechtigte die Bewilligung zur Eintragung der Vormerkung nicht ab, so<br />

kann der Gläubiger zur Sicherung seines schuldrechtlichen Anspruchs eine einstweilige Verfügung<br />

gegen den Berechtigten erwirken nach § 885 Abs. 1 i.V.m. § 935 ZPO.<br />

Die Sicherungswirkung der Vormerkung besteht darin, dass spätere Verfügungen,<br />

die die Erfüllung des gesicherten Anspruchs vereiteln oder beeinträchtigen würden<br />

als vormerkungswidrige Verfügungen relativ unwirksam sind. Die Unwirksamkeit der<br />

Verfügung reicht nur soweit, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.<br />

Verfügungen, die der Erfüllung des gesicherten Anspruchs nicht im Wege stehen,<br />

bleiben wirksam. Dient die Vormerkung der Sicherung eines Anspruchs auf Gr<strong>und</strong>schuldbestellung,<br />

so kann der Eigentümer sein Gr<strong>und</strong>stück wirksam auf einen Erwerber übertragen. Der Erwerber<br />

wird auch gegenüber dem gesicherten Gr<strong>und</strong>schuldgläubiger Eigentümer. Das Eigentum ist jedoch<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!