BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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nanderfallen von Eigentum <strong>und</strong> Besitz. Der Herausgabeanspruch aus § 985 ist nach § 197<br />
Abs. 1 Nr. 1 verjährt. Der bisherige Eigentümer verliert sein Eigentum.<br />
5. Vormerkung<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
32<br />
Durch den Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts entsteht die<br />
Verpflichtung des Veräußerers, das Gr<strong>und</strong>stückseigentum zu übertragen oder das<br />
beschränkte dingliche Recht zu bestellen. Gleichwohl wird der Veräußerer durch das<br />
Verpflichtungsgeschäft nicht daran gehindert, entgegen dieser Verpflichtung anderweitig<br />
über sein Gr<strong>und</strong>stückseigentum zu verfügen, da er noch Eigentümer ist.<br />
Zum Schutz des Erwerbers kann nach § 883 eine Vormerkung eingetragen werden.<br />
Nach § 883 Abs. 2 sind Verfügungen, die dem Inhalt des durch Vormerkung gesicherten<br />
schuldrechtlichen Anspruchs widersprechen, gegenüber dem Vormerkungsgläubiger<br />
unwirksam. Da die Unwirksamkeit nur gegenüber dem Vormerkungsgläubiger<br />
besteht, spricht man von einer relativen Unwirksamkeit.<br />
Eine Vormerkung kann zur Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche<br />
Rechtsänderung an einem Gr<strong>und</strong>stück gerichtet sind, eingetragen werden. Die Vormerkung<br />
kann auch <strong>für</strong> bedingte oder künftige Ansprüche bestellt werden. Wiederkaufsrecht.<br />
Die Vormerkung ist akzessorisch. Sie kann nur bestehen, wenn <strong>und</strong> solange der zu<br />
sichernde Anspruch besteht. Als akzessorisches Recht geht die Vormerkung mit der<br />
gesicherten Forderung unter. Wird der Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag angefochten, geht mit dem<br />
Übereignungsanspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 auch die da<strong>für</strong> bestellte Vormerkung unter. Der dann zu<br />
Unrecht eingetragene Vormerkungsberechtigte muss nach § 894 die Löschung bewilligen. Die Vormerkung<br />
sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme einer dinglichen<br />
Verfügung im Gr<strong>und</strong>stücksrecht. Es handelt sich um eine dinglich geschützte schuldrechtliche<br />
Rechtsposition.<br />
Neben der Existenz des schuldrechtlichen Anspruchs setzt die Vormerkung die Bewilligung<br />
<strong>und</strong> die Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch nach § 885 voraus. Die Bewilligung ist<br />
eine einseitige Willenserklärung. Eine Einigung nach § 873 ist nicht erforderlich. Die<br />
Bewilligung muss von dem Berechtigten erklärt werden, dessen dingliches Recht von<br />
der Vormerkung betroffen ist. Ist die Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung<br />
gerichtet, muss der Eigentümer die Bewilligung erklären. Die Bewilligung bedarf der<br />
Form des § 29 GBO. Gibt der Berechtigte die Bewilligung zur Eintragung der Vormerkung nicht ab, so<br />
kann der Gläubiger zur Sicherung seines schuldrechtlichen Anspruchs eine einstweilige Verfügung<br />
gegen den Berechtigten erwirken nach § 885 Abs. 1 i.V.m. § 935 ZPO.<br />
Die Sicherungswirkung der Vormerkung besteht darin, dass spätere Verfügungen,<br />
die die Erfüllung des gesicherten Anspruchs vereiteln oder beeinträchtigen würden<br />
als vormerkungswidrige Verfügungen relativ unwirksam sind. Die Unwirksamkeit der<br />
Verfügung reicht nur soweit, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.<br />
Verfügungen, die der Erfüllung des gesicherten Anspruchs nicht im Wege stehen,<br />
bleiben wirksam. Dient die Vormerkung der Sicherung eines Anspruchs auf Gr<strong>und</strong>schuldbestellung,<br />
so kann der Eigentümer sein Gr<strong>und</strong>stück wirksam auf einen Erwerber übertragen. Der Erwerber<br />
wird auch gegenüber dem gesicherten Gr<strong>und</strong>schuldgläubiger Eigentümer. Das Eigentum ist jedoch<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011