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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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- die Hypothek nach § 1113<br />

- die Gr<strong>und</strong>schuld nach § 1191<br />

- die Rentenschuld nach § 1199<br />

- die Reallast nach § 1105.<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechte vermitteln zumeist eine zuverlässige Sicherheit, weil das Gr<strong>und</strong>stück<br />

ein beständiges Verwertungsobjekt darstellt, das nicht untergehen kann.<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

44<br />

Ein Gr<strong>und</strong>stück kann mit mehreren Gr<strong>und</strong>pfandrechten <strong>und</strong> daneben mit Dienstbarkeiten oder einem<br />

Nießbrauch belastet sein. Zwischen diesen Rechten muss eine Reihenfolge festgelegt werden, wenn<br />

der Erlös aus der Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks nicht ausreicht, alle Rechte abzudecken. Maßgebend<br />

da<strong>für</strong> ist die Rangstelle nach § 11 Abs. 1 ZVG. Die Rangstelle legt fest, in welcher Reihenfolge die<br />

beschränkten dinglichen Rechte nacheinander bedacht werden. Es wird das Recht an 1. Rangstelle<br />

vor dem Recht an 2. Rangstelle befriedigt. Der Rang beschränkter dinglicher Rechte richtet sich gemäß<br />

§ 879 Abs. 1 S. 1 nach dem Zeitpunkt, in dem das Recht ins Gr<strong>und</strong>buch eingetragen wird.<br />

Die Gr<strong>und</strong>pfandrechte geben selbst keinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer.<br />

Sie gewähren dem Gläubiger des Gr<strong>und</strong>pfandrechts die Befugnis auf das<br />

Gr<strong>und</strong>stück zuzugreifen <strong>und</strong> dieses zu verwerten. Die durch das Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

gesicherte Geldsumme kann nur durch Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks oder seiner<br />

Nutzungen erzielt werden. Zum Zwecke der Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks hat der<br />

Gläubiger nach § 1147 eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das<br />

Gr<strong>und</strong>stück gegen den Eigentümer zu erheben. Das aufgr<strong>und</strong> der Klage erlangte<br />

Urteil gewährt einen vollstreckbaren Titel in das Gr<strong>und</strong>stück. Einen rascheren Zugriff kann<br />

der Gläubiger mittels einer vollstreckbaren notariellen Urk<strong>und</strong>e nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erlangen.<br />

Die zwangsweise Verwertung von Gr<strong>und</strong>stücken ist im ZVG geregelt. Als Verwertungsform<br />

kennt das Gesetz<br />

- die Zwangsversteigerung nach §§ 15 ff. ZVG oder<br />

- die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG.<br />

Zwangsverwaltung <strong>und</strong> Zwangsversteigerung können je <strong>für</strong> sich oder nebeneinander betrieben werden.<br />

Haftungsgegenstand ist in erster Linie das Gr<strong>und</strong>stück. Daneben haften nach §§<br />

1120 ff. Zubehör <strong>und</strong> vom Gr<strong>und</strong>stück getrennte Erzeugnisse <strong>und</strong> Bestandteile.<br />

Obendrein haften Miet- <strong>und</strong> Pachtzinsforderung aus einer Vermietung oder Verpachtung<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks sowie Versicherungsforderungen nach § 1127. Diese mithaftenden<br />

Gegenstände werden zusammen mit dem Gr<strong>und</strong>stück verwertet. Miet- <strong>und</strong><br />

Pachtzinsforderungen werden durch die Zwangsverwaltung erfasst. Bei der Zwangsversteigerung<br />

werden auch Zubehör, Erzeugnisse <strong>und</strong> getrennte Bestandteile mitversteigert.<br />

Um die Zwangsverwertung des Gr<strong>und</strong>stücks nach § 1147 betreiben zu können, bedarf es eines<br />

Vollstreckungstitels. Dieser kann im Klagewege erlangt werden. Gerade Banken ziehen die Möglichkeit<br />

des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vor. Bei Darlehensgewährung verlangen sie vom Schuldner, dass er<br />

sich einer notariellen Vollstreckungsurk<strong>und</strong>e unterwirft. Diese Vollstreckungsurk<strong>und</strong>en machen die<br />

Klage entbehrlich. Aus ihnen kann die Zwangsverwertung betrieben werden.<br />

Die Belastung des Gr<strong>und</strong>stücks mit einem Gr<strong>und</strong>pfandrecht bewirkt keine Veräußerungssperre<br />

<strong>für</strong> den Eigentümer. Nach § 1136 ist er in der Veräußerung frei. Das<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrecht geht mit dem Eigentum am Gr<strong>und</strong>stück auf den Erwerber über.<br />

Im Folgenden werden die verschiedenen Arten von Gr<strong>und</strong>pfandrechten erläutert.<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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