BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
14<br />
über die Rechtswidrigkeit aus dem missbilligten Zustand abgeleitet wird. Jeder dem<br />
Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand fällt darunter.<br />
Der Beseitigungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Die Beseitigungspflicht betrifft<br />
nur die Sache selbst, die Beseitigung der Beeinträchtigung an der Sache. Darin<br />
besteht der Unterschied zur schadensersatzrechtlichen Wiederherstellung nach §§<br />
823, 249 ff., die alle Schadensfolgen an der Sache selbst <strong>und</strong> im sonstigen Vermögen<br />
des Geschädigten umfasst. § 1004 kommt nach §§ 1027, 1065, 1090 <strong>und</strong> 1227 entsprechend<br />
zur Anwendung bei der Beeinträchtigung gewisser beschränkter dinglicher Recht. Aus diesen<br />
Bestimmungen wird der Gr<strong>und</strong>satz abgeleitet, dass jedes absolute Recht gegen Beeinträchtigungen<br />
durch einen Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch analog § 1004 geschützt ist. Im Wege der<br />
Analogie wurde § 1004 zu einem allgemeinen Beseitigungs- <strong>und</strong> Unterlassungsanspruch entwickelt,<br />
der insbesondere <strong>für</strong> den Schutz des Persönlichkeitsrechts von Bedeutung ist. Hieraus ergibt sich ein<br />
Widerrufsanspruch bei ehrverletzenden Behauptungen als Ausprägung des Beseitigungsanspruchs.<br />
Der verschuldensunabhängige Beseitigungsanspruch ist von besonderer Bedeutung,<br />
wenn das Verschulden <strong>für</strong> den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 nicht<br />
nachweisbar ist. Der Beseitigungsanspruch geht über die Beseitigung der Störungsursache<br />
hinaus <strong>und</strong> umfasst nach der Wiederbenutzbarkeitstheorie die Wiederherstellung<br />
der in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigten Sache. Obendrein ist Ersatz<br />
der Aufwendungen zur Feststellung der Störungsursache zu leisten. Der BGH gewährte<br />
einen Anspruch auf Entsorgung des gesamten kontaminierten Erdreichs in einem Fall, in dem Schadstoffe<br />
unbemerkt unterirdisch von einem Gr<strong>und</strong>stück auf ein Nachbargr<strong>und</strong>stück liefen. 9<br />
Der Eigentümer kann Unterlassen <strong>und</strong> Beseitigung nicht verlangen, wenn er zur Duldung<br />
der Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 verpflichtet ist. Die Duldungspflicht<br />
beseitigt die Rechtswidrigkeit der Störung. Der Störer trägt hier<strong>für</strong> die Beweislast.<br />
Duldungspflichten können sich aus dem Gesetz oder aus dinglichen oder schuldrechtlichen<br />
Rechten ergeben. Gesetzliche Duldungspflichten können aus<br />
- § 228 Verteidigungsnotstand<br />
- § 904 Angriffsnotstand<br />
- § 912 erlaubter Überbau<br />
- § 917 Notweg<br />
- § 22 BImSchG erlaubten Immissionen<br />
folgen. Das aus einem Vertrag abgeleitete relative Recht besteht gegenüber dem<br />
Eigentümer nur, wenn dieser selbst Vertragspartner ist Eigentümer als Vermieter oder Entleiher.<br />
§ 906 regelt die Zulässigkeit der Gr<strong>und</strong>stücksnutzung, soweit diese mit Immissionen<br />
auf andere Gr<strong>und</strong>stücke verb<strong>und</strong>en ist. Unwesentliche Einwirkungen können nicht<br />
verboten werden. Ausgehend vom Empfinden eines verständig wertenden Durchschnittsmenschen<br />
hat eine Interessenabwägung nach der Schwere <strong>und</strong> Dauer der Einwirkung unter Berücksichtigung<br />
der Lebensgewohnheiten <strong>und</strong> der tatsächlichen Zweckbestimmung des beeinträchtigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
<strong>und</strong> der Allgemeininteressen zu erfolgen.<br />
Ob wesentliche Einwirkungen erlaubt <strong>und</strong> zu dulden sind hängt davon ab, ob sie<br />
- ortsüblich sind <strong>und</strong><br />
- durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden können.<br />
9 BGH NJW 1996 S. 845, 846<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011