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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

14<br />

über die Rechtswidrigkeit aus dem missbilligten Zustand abgeleitet wird. Jeder dem<br />

Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand fällt darunter.<br />

Der Beseitigungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Die Beseitigungspflicht betrifft<br />

nur die Sache selbst, die Beseitigung der Beeinträchtigung an der Sache. Darin<br />

besteht der Unterschied zur schadensersatzrechtlichen Wiederherstellung nach §§<br />

823, 249 ff., die alle Schadensfolgen an der Sache selbst <strong>und</strong> im sonstigen Vermögen<br />

des Geschädigten umfasst. § 1004 kommt nach §§ 1027, 1065, 1090 <strong>und</strong> 1227 entsprechend<br />

zur Anwendung bei der Beeinträchtigung gewisser beschränkter dinglicher Recht. Aus diesen<br />

Bestimmungen wird der Gr<strong>und</strong>satz abgeleitet, dass jedes absolute Recht gegen Beeinträchtigungen<br />

durch einen Unterlassungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch analog § 1004 geschützt ist. Im Wege der<br />

Analogie wurde § 1004 zu einem allgemeinen Beseitigungs- <strong>und</strong> Unterlassungsanspruch entwickelt,<br />

der insbesondere <strong>für</strong> den Schutz des Persönlichkeitsrechts von Bedeutung ist. Hieraus ergibt sich ein<br />

Widerrufsanspruch bei ehrverletzenden Behauptungen als Ausprägung des Beseitigungsanspruchs.<br />

Der verschuldensunabhängige Beseitigungsanspruch ist von besonderer Bedeutung,<br />

wenn das Verschulden <strong>für</strong> den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 nicht<br />

nachweisbar ist. Der Beseitigungsanspruch geht über die Beseitigung der Störungsursache<br />

hinaus <strong>und</strong> umfasst nach der Wiederbenutzbarkeitstheorie die Wiederherstellung<br />

der in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigten Sache. Obendrein ist Ersatz<br />

der Aufwendungen zur Feststellung der Störungsursache zu leisten. Der BGH gewährte<br />

einen Anspruch auf Entsorgung des gesamten kontaminierten Erdreichs in einem Fall, in dem Schadstoffe<br />

unbemerkt unterirdisch von einem Gr<strong>und</strong>stück auf ein Nachbargr<strong>und</strong>stück liefen. 9<br />

Der Eigentümer kann Unterlassen <strong>und</strong> Beseitigung nicht verlangen, wenn er zur Duldung<br />

der Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 verpflichtet ist. Die Duldungspflicht<br />

beseitigt die Rechtswidrigkeit der Störung. Der Störer trägt hier<strong>für</strong> die Beweislast.<br />

Duldungspflichten können sich aus dem Gesetz oder aus dinglichen oder schuldrechtlichen<br />

Rechten ergeben. Gesetzliche Duldungspflichten können aus<br />

- § 228 Verteidigungsnotstand<br />

- § 904 Angriffsnotstand<br />

- § 912 erlaubter Überbau<br />

- § 917 Notweg<br />

- § 22 BImSchG erlaubten Immissionen<br />

folgen. Das aus einem Vertrag abgeleitete relative Recht besteht gegenüber dem<br />

Eigentümer nur, wenn dieser selbst Vertragspartner ist Eigentümer als Vermieter oder Entleiher.<br />

§ 906 regelt die Zulässigkeit der Gr<strong>und</strong>stücksnutzung, soweit diese mit Immissionen<br />

auf andere Gr<strong>und</strong>stücke verb<strong>und</strong>en ist. Unwesentliche Einwirkungen können nicht<br />

verboten werden. Ausgehend vom Empfinden eines verständig wertenden Durchschnittsmenschen<br />

hat eine Interessenabwägung nach der Schwere <strong>und</strong> Dauer der Einwirkung unter Berücksichtigung<br />

der Lebensgewohnheiten <strong>und</strong> der tatsächlichen Zweckbestimmung des beeinträchtigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

<strong>und</strong> der Allgemeininteressen zu erfolgen.<br />

Ob wesentliche Einwirkungen erlaubt <strong>und</strong> zu dulden sind hängt davon ab, ob sie<br />

- ortsüblich sind <strong>und</strong><br />

- durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden können.<br />

9 BGH NJW 1996 S. 845, 846<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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