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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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Die Einigung kann zwischen Veräußerer <strong>und</strong> Erwerber<br />

- in Person<br />

- durch Stellvertreter auch nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Geschäfts, wen es angeht<br />

- durch Boten<br />

vorgenommen werden.<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

18<br />

Die Einigung kann<br />

- bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts<br />

- bei Zahlung<br />

- bei oder nach Übergabe<br />

erklärt werden. Wird die Einigung nicht ausdrücklich erklärt, ist im Wege der Auslegung<br />

nach §§ 133, 157 zu ermitteln, ob <strong>und</strong> wann sie konkludent erklärt wurde. Im<br />

Alltag kommt es häufig vor, dass keine ausdrückliche Einigung erklärt wird, da es<br />

weithin unbekannt ist, dass neben dem schuldrechtlichen noch ein dinglicher Vertrag<br />

abzuschließen ist. Zur Reihe der populären Irrtümer zählt die Annahme, dass das Eigentum mit<br />

Zahlung <strong>und</strong> Übergabe übergehe.<br />

Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts setzt voraus, dass der Verfügende Verfügungsbefugnis<br />

hat. Die Verfügungsbefugnis steht gr<strong>und</strong>sätzlich dem Rechtsinhaber<br />

zu. Im Falle der Insolvenz tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Rechtsinhabers nach § 80<br />

Abs. 1 InsO. Weiter gibt es Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft<br />

nach §§ 1365, 1369.<br />

Der Eigentümer kann einen anderen nach § 185 Abs. 1 zur Verfügung ermächtigen.<br />

Seine Verfügungsbefugnis bleibt daneben bestehen. Das von einer nicht verfügungsbefugten<br />

Person vorgenommene Verfügungsgeschäft ist unwirksam, soweit nicht das<br />

Gesetz die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vorsieht oder der Verfügungsberechtigte<br />

nach § 185 Abs. 2 die unwirksame Verfügung genehmigt. Die Genehmigung<br />

muss von einem verfügungsbefugten Veräußerer ausgehen.<br />

1.2 Übergabe<br />

Übergabe ist die Übertragung des Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber. Die<br />

Übergabe nach § 929 Satz 1 ist vollzogen, wenn der Erwerber den Besitz hat <strong>und</strong><br />

beim Veräußerer kein Rest von Besitz mehr besteht. Die Übergabe setzt eine Besitzverschiebung<br />

voraus. Beim Veräußerer darf kein Besitz verbleiben – weder unmittelbarer<br />

noch mittelbarer. Bei Ermächtigung zur einseitigen Besitzergreifung nach § 854 Abs. 2 ist<br />

die Übergabe vollzogen, wenn der Erwerber die Sache faktisch an sich nehmen kann.<br />

Die Übergabe kann dadurch erfolgen, dass<br />

- der Veräußerer seinen unmittelbaren Besitz auf den Erwerber überträgt oder<br />

- den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren oder<br />

mittelbaren Besitz zu verschaffen Anweisung des Veräußerers an seinen Mieter oder<br />

- der Veräußerer die Sache an einen unmittelbaren Besitzer überträgt, der in<br />

einem Besitzmittlungsverhältnis zum Erwerber steht Übergabe an Mieter des Erwerbers.<br />

An der Übergabe kann ein Dritter als Besitzdiener nach § 855 beteiligt sein. Ein Besitzdiener<br />

kann sowohl auf der Seite des Veräußerers wie auf der Seite des Erwerbers<br />

an der Übereignung beteiligt sein. Der Händler weist seinen Angestellten an, die Sache<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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