BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
24<br />
Bei Verbindung beweglicher Sachen zu wesentlichen Bestandteilen oder Vermischung<br />
beweglicher Sachen erlangen nach §§ 947, 948 die Eigentümer der verb<strong>und</strong>enen<br />
oder vermischten Sachen gr<strong>und</strong>sätzlich Miteigentum nach Bruchteilen entsprechend<br />
dem Wert ihrer Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.<br />
Die von verschiedenen Personen auf deren Gr<strong>und</strong>stücken gesammelten Äpfel werden auf einen Anhänger<br />
geleert. Verschiedene Rohre werden miteinander verschweißt. Eine Verbindung zu wesentlichen<br />
Bestandteilen setzt voraus, dass eine Trennung ohne Zerstörung des einen<br />
oder anderen Teils nicht mehr möglich ist nach § 93. Führt eine Trennung nur<br />
zum Funktionsverlust ohne Substanzbeschädigung, liegt kein wesentlicher Bestandteil<br />
vor. Motor im Auto kann ohne Sachbeschädigung wieder ausgebaut werden <strong>und</strong> ist deshalb kein<br />
wesentlicher Bestandteil.<br />
Die Miteigentumsgemeinschaft kann durch Teilung in Natur oder Verkauf <strong>und</strong> Teilung<br />
des Erlöses aufgehoben werden nach §§ 749 ff.<br />
Ist eine der verb<strong>und</strong>enen Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwirbt deren Eigentümer<br />
nach § 947 Abs. 2 das Alleineigentum an den verb<strong>und</strong>enen Sachen. Angeschweißtes<br />
Auspuffrohr am LKW. Der Verlierer kann Ausgleich nach § 951 verlangen,<br />
wenn der Eigentumserwerb ohne Rechtsgr<strong>und</strong> erfolgt ist<br />
Fall: Zahlungsfähigkeit<br />
Herr Maurer (M) ist Inhaber eines Montagebetriebes. Er hat beim Hersteller Herrn<br />
Herrmann (H) telefonisch verschiedene Fenster <strong>und</strong> Türen bestellt. Die Bezahlung<br />
soll zwei Wochen nach Lieferung erfolgen. Im Nachhinein kommen dem H Bedenken<br />
wegen der Zahlungsfähigkeit des M. Da sein Fahrer aber bereits mit der Ladung <strong>für</strong><br />
M weggefahren ist, kann er die Lieferung nicht mehr verhindern. H ruft deshalb dem<br />
M an, noch bevor die Lieferung bei M eintrifft. Er teilt dem M mit, die Lieferung erfolge<br />
unter Eigentumsvorbehalt. M weist dies als Vertragsbruch zurück. Wie vorgesehen<br />
baut M die Fenster <strong>und</strong> Türen im Neubau seines Auftraggebers Neumann (N)<br />
ein. Beim Einzug des N werden die Türblätter wieder ausgehängt, damit sie nicht<br />
beschädigt werden.<br />
Welche Ansprüche hat H gegen M <strong>und</strong> N?<br />
Lösung:<br />
I. Ansprüche gegen N<br />
1. Es bestehen keine vertraglichen Ansprüche des H gegen N.<br />
2. H könnte gegen N einen Herausgabeanspruch aus § 985 haben. Dann müsste H<br />
noch Eigentümer der Türen <strong>und</strong> Fenster sein.<br />
a. Das Eigentum könnte von H auf M nach § 929 S. 1 übergegangen sein. Der Fahrer<br />
des H hat als dessen Besitzdiener nach § 855 weisungsgemäß die Fenster <strong>und</strong><br />
Türen übergeben. Die Übergabe nach § 929 S. 1 ist erfolgt. Mit der Anweisung zur<br />
Auslieferung hat H konkludent das Angebot zur Einigung abgegeben, das von seinem<br />
Erklärungsboten, dem Fahrer, überbracht werden sollte. Das Angebot ging dem<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011