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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

24<br />

Bei Verbindung beweglicher Sachen zu wesentlichen Bestandteilen oder Vermischung<br />

beweglicher Sachen erlangen nach §§ 947, 948 die Eigentümer der verb<strong>und</strong>enen<br />

oder vermischten Sachen gr<strong>und</strong>sätzlich Miteigentum nach Bruchteilen entsprechend<br />

dem Wert ihrer Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.<br />

Die von verschiedenen Personen auf deren Gr<strong>und</strong>stücken gesammelten Äpfel werden auf einen Anhänger<br />

geleert. Verschiedene Rohre werden miteinander verschweißt. Eine Verbindung zu wesentlichen<br />

Bestandteilen setzt voraus, dass eine Trennung ohne Zerstörung des einen<br />

oder anderen Teils nicht mehr möglich ist nach § 93. Führt eine Trennung nur<br />

zum Funktionsverlust ohne Substanzbeschädigung, liegt kein wesentlicher Bestandteil<br />

vor. Motor im Auto kann ohne Sachbeschädigung wieder ausgebaut werden <strong>und</strong> ist deshalb kein<br />

wesentlicher Bestandteil.<br />

Die Miteigentumsgemeinschaft kann durch Teilung in Natur oder Verkauf <strong>und</strong> Teilung<br />

des Erlöses aufgehoben werden nach §§ 749 ff.<br />

Ist eine der verb<strong>und</strong>enen Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwirbt deren Eigentümer<br />

nach § 947 Abs. 2 das Alleineigentum an den verb<strong>und</strong>enen Sachen. Angeschweißtes<br />

Auspuffrohr am LKW. Der Verlierer kann Ausgleich nach § 951 verlangen,<br />

wenn der Eigentumserwerb ohne Rechtsgr<strong>und</strong> erfolgt ist<br />

Fall: Zahlungsfähigkeit<br />

Herr Maurer (M) ist Inhaber eines Montagebetriebes. Er hat beim Hersteller Herrn<br />

Herrmann (H) telefonisch verschiedene Fenster <strong>und</strong> Türen bestellt. Die Bezahlung<br />

soll zwei Wochen nach Lieferung erfolgen. Im Nachhinein kommen dem H Bedenken<br />

wegen der Zahlungsfähigkeit des M. Da sein Fahrer aber bereits mit der Ladung <strong>für</strong><br />

M weggefahren ist, kann er die Lieferung nicht mehr verhindern. H ruft deshalb dem<br />

M an, noch bevor die Lieferung bei M eintrifft. Er teilt dem M mit, die Lieferung erfolge<br />

unter Eigentumsvorbehalt. M weist dies als Vertragsbruch zurück. Wie vorgesehen<br />

baut M die Fenster <strong>und</strong> Türen im Neubau seines Auftraggebers Neumann (N)<br />

ein. Beim Einzug des N werden die Türblätter wieder ausgehängt, damit sie nicht<br />

beschädigt werden.<br />

Welche Ansprüche hat H gegen M <strong>und</strong> N?<br />

Lösung:<br />

I. Ansprüche gegen N<br />

1. Es bestehen keine vertraglichen Ansprüche des H gegen N.<br />

2. H könnte gegen N einen Herausgabeanspruch aus § 985 haben. Dann müsste H<br />

noch Eigentümer der Türen <strong>und</strong> Fenster sein.<br />

a. Das Eigentum könnte von H auf M nach § 929 S. 1 übergegangen sein. Der Fahrer<br />

des H hat als dessen Besitzdiener nach § 855 weisungsgemäß die Fenster <strong>und</strong><br />

Türen übergeben. Die Übergabe nach § 929 S. 1 ist erfolgt. Mit der Anweisung zur<br />

Auslieferung hat H konkludent das Angebot zur Einigung abgegeben, das von seinem<br />

Erklärungsboten, dem Fahrer, überbracht werden sollte. Das Angebot ging dem<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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