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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

4<br />

I Allgemeines<br />

Das <strong>Sachenrecht</strong> ist in den §§ 854 – 1296 geregelt. Es umfasst die Vorschriften über<br />

den Erwerb <strong>und</strong> Verlust des Eigentums an Sachen <strong>und</strong> die an Sachen möglichen<br />

Befugnisse.<br />

Das <strong>Sachenrecht</strong> gliedert sich in die Abschnitte<br />

- Besitz an Sachen<br />

- Eigentumserwerb an Gr<strong>und</strong>stücken<br />

- Eigentumserwerb an beweglichen Sachen<br />

- Beschränkt dingliche Rechte.<br />

Das <strong>Sachenrecht</strong> steht im 3. Buch des <strong>BGB</strong>. Damit gelten <strong>für</strong> das <strong>Sachenrecht</strong> die<br />

Bestimmungen aus dem <strong>BGB</strong> AT <strong>und</strong> soweit im <strong>Sachenrecht</strong> Schuldverhältnisse begründet<br />

werden auch die Bestimmungen des Schuldrechts AT. Der rechtsgeschäftliche<br />

Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 setzt Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff voraus. Der rechtsgeschäftliche<br />

Eigentumserwerb kann unter Bedingungen nach §§ 158 ff erfolgen.<br />

1. Eigentum <strong>und</strong> beschränkt dingliche Rechte<br />

Das wichtigste <strong>Sachenrecht</strong> ist das Eigentumsrecht. Das Eigentum ist das umfassendste<br />

Zuordnungsrecht an einer Sache. Es weist dem Eigentümer die Sache unmittelbar<br />

zu. Er kann auf sie einwirken, ohne zuvor eine andere Person um Erlaubnis<br />

fragen zu müssen. Das Eigentum ist nach § 903 ein absolutes Zuordnungsrecht. Es<br />

umfasst das Recht des Eigentümers zu<br />

- Besitz an der Sache<br />

- Nutzung der Sache <strong>und</strong><br />

- Verfügung über die Sache.<br />

Neben dieser Zuweisungsfunktion kommt dem Eigentum noch eine Ausschlussfunktion<br />

zu. Diese Ausschlussfunktion bezeichnet die Möglichkeit, andere von der unmittelbaren<br />

Einwirkung auf die Sache auszuschließen. Sie kommt insbesondere in §§<br />

1004, 823 Abs. 1 zum Ausdruck.<br />

Das Eigentumsrecht ist das dingliche Recht an Sachen nach § 90 <strong>und</strong> beschränkt<br />

sich damit auf Gegenstände. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum verfassungsrechtlichen<br />

Eigentumsbegriff des Art. 14 GG, der auch andere vermögenswerte<br />

Rechte wie Forderungen umfasst.<br />

Neben dem Eigentum als dem umfassendsten Zuordnungsrecht an einer Sache<br />

kennt das <strong>Sachenrecht</strong> beschränkte dingliche Rechte. Es sind dingliche Rechte,<br />

die dem Berechtigten hinsichtlich einzelner Befugnisse aus dem Eigentum eine unmittelbare<br />

Herrschaft über die Sache zuordnen. Bildlich ausgedrückt: Der Eigentümer<br />

hat sich dieser beschränkt dinglichen Rechte zugunsten des Berechtigten entäußert,<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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