BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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zessorietät ist nur hinsichtlich der Verjährung durchbrochen. Trotz Verjährung der<br />
Forderung kann die Sicherungshypothek ausgeübt werden.<br />
1.4.2 Gr<strong>und</strong>schuld<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
46<br />
Die Gr<strong>und</strong>schuld gewährt ihrem Inhaber das Recht, durch Verwertung einen Geldbetrag<br />
aus dem Gr<strong>und</strong>stück zu erlangen. Die Gr<strong>und</strong>schuld muss nicht als Sicherheit<br />
<strong>für</strong> eine Forderung dienen.<br />
Die Gr<strong>und</strong>schuld kann als Buch- oder Briefgr<strong>und</strong>schuld bestellt werden.<br />
a. Die Buchgr<strong>und</strong>schuld entsteht nach § 873 durch Einigung <strong>und</strong> Eintragung ins<br />
Gr<strong>und</strong>buch. Bezüglich des Inhalts gelten §§ 1192 Abs. 1, 1115 ff. Da nach § 1116<br />
eine Briefgr<strong>und</strong>schuld entsteht, falls nichts anderes vereinbart wird, muss noch die<br />
Vereinbarung über den Ausschluss des Gr<strong>und</strong>schuldbriefes getroffen werden.<br />
b. Die Briefgr<strong>und</strong>schuld bedarf zu ihrer Entstehung gemäß § 873 der Einigung <strong>und</strong><br />
der Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch. Hinzukommen muss die Ausstellung <strong>und</strong> Übergabe<br />
des Gr<strong>und</strong>schuldbriefs an den Gr<strong>und</strong>schuldgläubiger nach § 1117. Die Briefgr<strong>und</strong>schuld<br />
hat den Vorteil, dass der Gläubiger diese erleichtert ohne Eintragung im<br />
Gr<strong>und</strong>buch auf einen Dritten übertragen kann. Solange der Brief dem Gläubiger noch nicht<br />
übergeben ist, die Gr<strong>und</strong>schuld jedoch bereits im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen ist, entsteht nach § 1163<br />
Abs. 2 eine gesetzliche Eigentümergr<strong>und</strong>schuld.<br />
1.4.2.1 Eigentümergr<strong>und</strong>schuld<br />
Die Gr<strong>und</strong>schuld kann <strong>für</strong> einen Dritten als Gr<strong>und</strong>schuldgläubiger bestellt werden.<br />
Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer kann aber auch <strong>für</strong> sich selbst an seinem eigenen<br />
Gr<strong>und</strong>stück eine Gr<strong>und</strong>schuld nach § 1196 bestellen, die sogenannte Eigentümergr<strong>und</strong>schuld.<br />
Diese gewährt dem Eigentümer zwar nicht das Recht die Zwangsvollstreckung zu<br />
betreiben, damit die nachrangigen dinglichen Berechtigten nicht um ihr Recht gebracht werden können.<br />
Die Bestellung der Eigentümergr<strong>und</strong>schuld ist bedeutsam, wenn der Eigentümer<br />
später das Gr<strong>und</strong>stück auf einen Dritten übertragen will. Mit der Übertragung auf den<br />
Dritten wird die Eigentümergr<strong>und</strong>schuld zur Fremdgr<strong>und</strong>schuld, aus der die Zwangsvollstreckung<br />
betrieben werden kann.<br />
Ist die Gr<strong>und</strong>schuld wirksam zugunsten eines Dritten bestellt, so muss der Eigentümer<br />
damit rechnen, dass der Gläubiger nach § 1147 die Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
betreibt, um den in der Gr<strong>und</strong>schuld genannten Betrag zu realisieren. Er kann<br />
die Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks durch freiwillige Zahlung des in der Gr<strong>und</strong>schuld<br />
genannten Geldbetrages abwenden nach §§ 1192, 1142. Zahlt der Eigentümer den<br />
in der Gr<strong>und</strong>schuld genannten Betrag an den Gläubiger, dann fällt ihm die Gr<strong>und</strong>schuld<br />
nach §§ 1192, 1181 als Eigentümergr<strong>und</strong>schuld zu.<br />
1.4.2.2 Sicherungsgr<strong>und</strong>schuld<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011