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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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zessorietät ist nur hinsichtlich der Verjährung durchbrochen. Trotz Verjährung der<br />

Forderung kann die Sicherungshypothek ausgeübt werden.<br />

1.4.2 Gr<strong>und</strong>schuld<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

46<br />

Die Gr<strong>und</strong>schuld gewährt ihrem Inhaber das Recht, durch Verwertung einen Geldbetrag<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>stück zu erlangen. Die Gr<strong>und</strong>schuld muss nicht als Sicherheit<br />

<strong>für</strong> eine Forderung dienen.<br />

Die Gr<strong>und</strong>schuld kann als Buch- oder Briefgr<strong>und</strong>schuld bestellt werden.<br />

a. Die Buchgr<strong>und</strong>schuld entsteht nach § 873 durch Einigung <strong>und</strong> Eintragung ins<br />

Gr<strong>und</strong>buch. Bezüglich des Inhalts gelten §§ 1192 Abs. 1, 1115 ff. Da nach § 1116<br />

eine Briefgr<strong>und</strong>schuld entsteht, falls nichts anderes vereinbart wird, muss noch die<br />

Vereinbarung über den Ausschluss des Gr<strong>und</strong>schuldbriefes getroffen werden.<br />

b. Die Briefgr<strong>und</strong>schuld bedarf zu ihrer Entstehung gemäß § 873 der Einigung <strong>und</strong><br />

der Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch. Hinzukommen muss die Ausstellung <strong>und</strong> Übergabe<br />

des Gr<strong>und</strong>schuldbriefs an den Gr<strong>und</strong>schuldgläubiger nach § 1117. Die Briefgr<strong>und</strong>schuld<br />

hat den Vorteil, dass der Gläubiger diese erleichtert ohne Eintragung im<br />

Gr<strong>und</strong>buch auf einen Dritten übertragen kann. Solange der Brief dem Gläubiger noch nicht<br />

übergeben ist, die Gr<strong>und</strong>schuld jedoch bereits im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen ist, entsteht nach § 1163<br />

Abs. 2 eine gesetzliche Eigentümergr<strong>und</strong>schuld.<br />

1.4.2.1 Eigentümergr<strong>und</strong>schuld<br />

Die Gr<strong>und</strong>schuld kann <strong>für</strong> einen Dritten als Gr<strong>und</strong>schuldgläubiger bestellt werden.<br />

Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer kann aber auch <strong>für</strong> sich selbst an seinem eigenen<br />

Gr<strong>und</strong>stück eine Gr<strong>und</strong>schuld nach § 1196 bestellen, die sogenannte Eigentümergr<strong>und</strong>schuld.<br />

Diese gewährt dem Eigentümer zwar nicht das Recht die Zwangsvollstreckung zu<br />

betreiben, damit die nachrangigen dinglichen Berechtigten nicht um ihr Recht gebracht werden können.<br />

Die Bestellung der Eigentümergr<strong>und</strong>schuld ist bedeutsam, wenn der Eigentümer<br />

später das Gr<strong>und</strong>stück auf einen Dritten übertragen will. Mit der Übertragung auf den<br />

Dritten wird die Eigentümergr<strong>und</strong>schuld zur Fremdgr<strong>und</strong>schuld, aus der die Zwangsvollstreckung<br />

betrieben werden kann.<br />

Ist die Gr<strong>und</strong>schuld wirksam zugunsten eines Dritten bestellt, so muss der Eigentümer<br />

damit rechnen, dass der Gläubiger nach § 1147 die Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

betreibt, um den in der Gr<strong>und</strong>schuld genannten Betrag zu realisieren. Er kann<br />

die Verwertung des Gr<strong>und</strong>stücks durch freiwillige Zahlung des in der Gr<strong>und</strong>schuld<br />

genannten Geldbetrages abwenden nach §§ 1192, 1142. Zahlt der Eigentümer den<br />

in der Gr<strong>und</strong>schuld genannten Betrag an den Gläubiger, dann fällt ihm die Gr<strong>und</strong>schuld<br />

nach §§ 1192, 1181 als Eigentümergr<strong>und</strong>schuld zu.<br />

1.4.2.2 Sicherungsgr<strong>und</strong>schuld<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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