BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
36<br />
G könnte einen Anspruch auf Benutzung des Weges aus einem Notwegerecht herleiten.<br />
In Anbetracht der Schwere des Eingriffs, den ein Notwegerecht <strong>für</strong> das Eigentum<br />
des Nachbarn bedeutet, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung<br />
fehlt, strenge Anforderungen zu stellen. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit<br />
<strong>und</strong> Zweckmäßigkeit rechtfertigen nicht die Inanspruchnahme des Nachbargr<strong>und</strong>stücks.<br />
Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes darf nicht außer Acht gelassen<br />
werden, dass die Fälle überaus zahlreich sind, in denen Wohngr<strong>und</strong>stücke<br />
nicht mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden können. Deshalb geht es nicht an, in<br />
Fällen, in denen es <strong>für</strong> das platzmäßig an sich mögliche Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />
auf einem Wohngr<strong>und</strong>stück an der hier<strong>für</strong> erforderlichen Zufahrt fehlt, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
einen Notwegeanspruch zuzubilligen <strong>und</strong> nur bei Vorliegen besonderer Umstände<br />
einen solchen Anspruch zu verneinen.<br />
Die ordnungsgemäße Benutzung des Gr<strong>und</strong>stücks des Klägers ist auch gewährleistet,<br />
wenn er nicht die Möglichkeit hat, darauf Kraftwagen abzustellen. Ein Notwegerecht<br />
kann nicht zugebilligt werden, wenn das Kraftfahrzeug, wie hier, vor dem<br />
Gr<strong>und</strong>stück, in seiner nächsten Nähe oder in benachbarten Straßen abgestellt werden<br />
kann.<br />
3. § 242<br />
Ein Duldungsanspruch folgt nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses<br />
als einer Ausprägung des Gr<strong>und</strong>satzes von Treu <strong>und</strong><br />
Glauben nach § 242. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich<br />
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auch Mitwirkungs- <strong>und</strong> Handlungsansprüche<br />
begründen kann. Hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines<br />
Nachbargr<strong>und</strong>stücks sind die Pflichten aus diesem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis<br />
aber gr<strong>und</strong>sätzlich in § 917 abschließend geregelt.<br />
3. Dienstbarkeiten<br />
Dienstbarkeiten können Gr<strong>und</strong>stücke oder gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte wie das Wohnungseigentum<br />
belasten. Sie gewähren dem Berechtigten nach §§ 1018, 1090 Nutzungen<br />
<strong>und</strong> Vorteile an einem Gr<strong>und</strong>stück.<br />
3.1 Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
Die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit steht nicht einer bestimmten Person sondern dem Eigentümer<br />
eines begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks zu. Sie wird am dienenden Gr<strong>und</strong>stück zugunsten<br />
des herrschenden Gr<strong>und</strong>stücks nach § 873 durch dingliche Einigung <strong>und</strong> Eintragung<br />
bestellt.<br />
Die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit ist als subjektives Recht nach § 96 wesentlicher Bestandteil<br />
des herrschenden Gr<strong>und</strong>stücks. Mit der Übereignung des herrschenden Gr<strong>und</strong>stücks<br />
geht die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit auf den Erwerber über. Mit dem Eigentum am belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stück geht auch die Pflicht zur Duldung auf den neuen Eigentümer des belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks über.<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011