29.12.2012 Aufrufe

BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

28<br />

Verfügungsvertrag, <strong>für</strong> den die Regeln über Rechtsgeschäfte nach §§ 104 ff gelten.<br />

Die Auflassung ist nichts anderes als die besonders ausgestaltete Einigung nach § 873.<br />

Die Auflassung hat nach § 925 bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer <strong>und</strong><br />

Erwerber vor einer zuständigen Stelle zu erfolgen. Zuständige Stelle ist der Notar<br />

oder der Ratsschreiber nach § 32 LFGG. Hierbei handelt es sich um ein Formerfordernis<br />

im Sinne des § 125. Das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit setzt keine<br />

persönliche Anwesenheit voraus. Stellvertretung nach § 164 ist möglich. Um nicht<br />

sowohl zur notariellen Beurk<strong>und</strong>ung des Kaufvertrages gehen zu müssen nach §§ 433, 311b <strong>und</strong><br />

später zur Auflassung nach § 925, lassen sich Veräußerer <strong>und</strong> Erwerber im Termin der Auflassung<br />

nach § 164 vertreten. Die Vollmacht zur Stellvertretung erteilen sie regelmäßig schon bei Beurk<strong>und</strong>ung<br />

des notariellen Kaufvertrages an Mitarbeiter des Notars oder des Ratschreibers. Der Termin <strong>für</strong><br />

die Auflassung kann dann kurzfristig bestimmt <strong>und</strong> durch die Vertreter wahrgenommen werden, sobald<br />

die Kaufpreiszahlung sichergestellt ist.<br />

Für die Auflassung gilt wie <strong>für</strong> die Einigung bei beweglichen Sachen nach § 873 Abs.<br />

2, dass sie bis zur Eintragung frei widerruflich ist, solange sie nicht in der besonderen<br />

Form des § 873 Abs. 2 abgegeben ist.<br />

Die dingliche Übereignung eines Gr<strong>und</strong>stücks an einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft<br />

<strong>und</strong> damit nach § 107 genehmigungsfrei, selbst wenn es mit einer Gr<strong>und</strong>schuld belastet ist. Eine<br />

Gr<strong>und</strong>schuld verpflichtet den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 lediglich dazu, die<br />

Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Gr<strong>und</strong>stück zu dulden. Die mit dem Erwerb des belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks verb<strong>und</strong>ene Haftung beschränkt sich auf das übernommene Gr<strong>und</strong>stück. Eine persönliche<br />

Haftung des Minderjährigen tritt nicht ein. Diese Haftung mindert nur den im Eigentumserwerb<br />

liegenden Vorteil. Weitergehende Nachteile treten nicht ein. Der Minderjährige muss aus seinem<br />

Vermögen nichts erbringen. Dasselbe gilt <strong>für</strong> den dinglichen Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks, wenn der Nießbraucher über die §§ 1042 S. 2, 1047 hinaus auch die Kosten<br />

außergewöhnlicher Ausbesserungen <strong>und</strong> Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Gr<strong>und</strong>stückslasten<br />

zu tragen hat. 14<br />

Die mit jeder Art von Gr<strong>und</strong>erwerb verb<strong>und</strong>ene Verpflichtung zur Tragung öffentlicher Lasten stellt<br />

keinen Rechtsnachteil dar, soweit es sich um laufende Aufwendungen wie die Entrichtung der Gr<strong>und</strong>steuer<br />

handelt. Diese Abgaben sind ihrem Umfang nach begrenzt <strong>und</strong> können in der Regel aus den<br />

laufenden Erträgen des Gr<strong>und</strong>stücks gedeckt werden. Sie führen typischerweise zu keiner Vermögensgefährdung,<br />

die die Verweigerung der Genehmigung nach § 107 rechtfertigen würde. 15<br />

Eine Auflassung kann nach § 925 Abs. 2 nicht mit einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung<br />

verb<strong>und</strong>en werden. Ein Eigentumsvorbehalt ist deshalb nicht möglich.<br />

Diese Regelung hat ihren Gr<strong>und</strong> darin, dass aus dem Gr<strong>und</strong>buch selbst die Rechtslage<br />

eindeutig ersichtlich sein soll unabhängig von Begebenheiten, die außerhalb<br />

des Gr<strong>und</strong>buchs liegen.<br />

Mit der Veräußerung des Gr<strong>und</strong>stückseigentums wird nach §§ 926, 97 das Zubehör<br />

mit übertragen, soweit nichts anderes vereinbart ist.<br />

Zur Auflassung muss als weiteres Erfordernis die Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch hinzutreten.<br />

Bevor das Eintragungsverfahren dargestellt wird, soll zuerst die Funktion des<br />

Gr<strong>und</strong>buchs erläutert werden.<br />

14 BGH NJW 2005 S. 415, 417<br />

15 BGH NJW 2005 S. 415, 417 f; teleologische Auslegung nach dem Schutzzweck der Norm<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!