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BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...

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Sie kommt vor allem in der Landwirtschaft als sog. Altenteilsrecht i.V.m. der Hofübergabe<br />

vor.<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

48<br />

Anders als bei der Rentenschuld ist eine Ablösung durch Geldzahlung nicht zugelassen. Der Eigentümer<br />

des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks haftet nicht nur dinglich mit dem Gr<strong>und</strong>stück sondern daneben<br />

auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen <strong>für</strong> die fällig werdenden Einzelleistungen.<br />

2. Personalkredit<br />

Beim Personalkredit haftet eine weitere Person mit ihrem Vermögen <strong>für</strong> eine Forderung.<br />

Da diese Person neben dem eigentlichen Schuldner haftet, führt der Personalkredit<br />

zu einer Haftungserweiterung. Ein zweites Vermögen haftet nunmehr <strong>für</strong> die<br />

Schuld.<br />

2.1 Bürgschaft<br />

Der Bürge übernimmt die Verpflichtung zur Erfüllung einer Forderung, die einem<br />

Gläubiger gegen einen Schuldner zusteht.<br />

Die Bürgschaft nach § 765 ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Die Übernahmeerklärung<br />

des Bürgen bedarf nach § 766 der Schriftform, soweit es sich nicht nach<br />

§ 350 HGB um ein Handelsgeschäft eines Kaufmanns handelt. Die Annahmeerklärung<br />

des Gläubigers ist formfrei wirksam <strong>und</strong> wird häufig nach § 151 vorgenommen.<br />

Die Akzessorietät der Bürgschaft zeigt sich darin, dass<br />

- die Verpflichtung des Bürgen nach § 767 vom Bestand der Hauptforderung<br />

abhängt<br />

- der Bürge nach § 768 die Einreden des Schuldners gegen die Forderung geltend<br />

machen kann.<br />

Wird der Bürge aus der Bürgschaft <strong>für</strong> die Forderung in Anspruch genommen, kann<br />

er nach § 771 die Einrede der Vorausklage erheben <strong>und</strong> den Gläubiger darauf verweisen,<br />

zuerst Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners zu suchen. Auf diese<br />

Einrede wird häufig im Bürgschaftsvertrag verzichtet nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong><br />

damit eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft begründet.<br />

Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht nach § 774 die Forderung des Gläubigers<br />

gegen den Schuldner auf ihn über. Aus der übergegangenen Forderung kann er<br />

dann Befriedigung beim Schuldner suchen <strong>und</strong> diesen in Regress nehmen. Häufig<br />

besteht zwischen Bürge <strong>und</strong> Schuldner ein Auftragsverhältnis, das einen weiteren Regressanspruch<br />

aus § 670 eröffnet.<br />

2.2 Forderungsabtretung<br />

Die Forderungsabtretung nach § 398 kommt in erster Linie vor im Zusammenhang<br />

mit Darlehen <strong>und</strong> mit Warenkrediten. Nimmt ein Arbeitnehmer ein Darlehen bei einer Bank auf,<br />

kann er dieser seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus § 611 abtreten zur Sicherheit. Kann ein<br />

Handwerker die Forderung seines Warenlieferanten nicht sogleich bezahlen, kann er diesem die Forderungen<br />

gegen seine K<strong>und</strong>en abtreten.<br />

<strong>Skript</strong><br />

<strong>Sachenrecht</strong><br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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