BGB Sachenrecht und Sicherheiten Skript - Hochschule für ...
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Sie kommt vor allem in der Landwirtschaft als sog. Altenteilsrecht i.V.m. der Hofübergabe<br />
vor.<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
48<br />
Anders als bei der Rentenschuld ist eine Ablösung durch Geldzahlung nicht zugelassen. Der Eigentümer<br />
des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks haftet nicht nur dinglich mit dem Gr<strong>und</strong>stück sondern daneben<br />
auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen <strong>für</strong> die fällig werdenden Einzelleistungen.<br />
2. Personalkredit<br />
Beim Personalkredit haftet eine weitere Person mit ihrem Vermögen <strong>für</strong> eine Forderung.<br />
Da diese Person neben dem eigentlichen Schuldner haftet, führt der Personalkredit<br />
zu einer Haftungserweiterung. Ein zweites Vermögen haftet nunmehr <strong>für</strong> die<br />
Schuld.<br />
2.1 Bürgschaft<br />
Der Bürge übernimmt die Verpflichtung zur Erfüllung einer Forderung, die einem<br />
Gläubiger gegen einen Schuldner zusteht.<br />
Die Bürgschaft nach § 765 ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Die Übernahmeerklärung<br />
des Bürgen bedarf nach § 766 der Schriftform, soweit es sich nicht nach<br />
§ 350 HGB um ein Handelsgeschäft eines Kaufmanns handelt. Die Annahmeerklärung<br />
des Gläubigers ist formfrei wirksam <strong>und</strong> wird häufig nach § 151 vorgenommen.<br />
Die Akzessorietät der Bürgschaft zeigt sich darin, dass<br />
- die Verpflichtung des Bürgen nach § 767 vom Bestand der Hauptforderung<br />
abhängt<br />
- der Bürge nach § 768 die Einreden des Schuldners gegen die Forderung geltend<br />
machen kann.<br />
Wird der Bürge aus der Bürgschaft <strong>für</strong> die Forderung in Anspruch genommen, kann<br />
er nach § 771 die Einrede der Vorausklage erheben <strong>und</strong> den Gläubiger darauf verweisen,<br />
zuerst Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners zu suchen. Auf diese<br />
Einrede wird häufig im Bürgschaftsvertrag verzichtet nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong><br />
damit eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft begründet.<br />
Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht nach § 774 die Forderung des Gläubigers<br />
gegen den Schuldner auf ihn über. Aus der übergegangenen Forderung kann er<br />
dann Befriedigung beim Schuldner suchen <strong>und</strong> diesen in Regress nehmen. Häufig<br />
besteht zwischen Bürge <strong>und</strong> Schuldner ein Auftragsverhältnis, das einen weiteren Regressanspruch<br />
aus § 670 eröffnet.<br />
2.2 Forderungsabtretung<br />
Die Forderungsabtretung nach § 398 kommt in erster Linie vor im Zusammenhang<br />
mit Darlehen <strong>und</strong> mit Warenkrediten. Nimmt ein Arbeitnehmer ein Darlehen bei einer Bank auf,<br />
kann er dieser seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus § 611 abtreten zur Sicherheit. Kann ein<br />
Handwerker die Forderung seines Warenlieferanten nicht sogleich bezahlen, kann er diesem die Forderungen<br />
gegen seine K<strong>und</strong>en abtreten.<br />
<strong>Skript</strong><br />
<strong>Sachenrecht</strong><br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011