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Geschlossene Immobilienfonds - WMD Brokerchannel

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4. Risiken aus der Finanzierung<br />

Der Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages und<br />

- falls eine Fremdfinanzierung beabsichtigt ist - des<br />

Finanzierungsvertrages sollten Hand in Hand gehen.<br />

Eine Finanzierung sollte nicht eingedeckt werden,<br />

solange kein geeignetes Objekt vorhanden ist (allenfalls<br />

dann, wenn es gelingt, mit dem Darlehensgeber<br />

ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren. Umgekehrt<br />

sollte kein Erwerb getätigt werden, bei dem die Finanzierung<br />

zweifelhaft ist.<br />

Erst bei Abschluss des Darlehensvertrages stehen<br />

die maßgeblichen Konditionen der Finanzierung<br />

fest. Die tatsächlichen Vereinbarungen können von<br />

den ursprünglichen Vorstellungen abweichen. Auch<br />

dies kann das Ergebnis der Investition negativ beeinflussen.<br />

Nach Ablauf der Zinsbindungsdauer sind neue Zinsvereinbarungen<br />

zu treffen. Die Höhe der dann zu<br />

entrichtenden Zinsen richtet sich nach der zu diesem<br />

Zeitpunkt gegebenen Marktsituation. Es ist<br />

nicht ausgeschlossen, dass nach Ablauf der Zinsfestschreibungsperiode<br />

höhere Zinsen zu leisten<br />

sein werden als ursprünglich geplant.<br />

Risiken können des Weiteren entstehen, wenn als<br />

Tilgungsersatz andere Finanzanlagen bespart werden,<br />

mit denen bei Endfälligkeit ein Darlehen getilgt<br />

werden soll. Diese Anlagen können sich anders als<br />

erwartet entwickeln. Beispielsweise kann die Ablaufleistung<br />

von Lebensversicherungsverträgen geringer<br />

ausfallen oder können sich Risiken, die mit<br />

dem Erwerb von Investmentfonds verbunden sind,<br />

verwirklichen und das „Tilgungsdepot“ schmälern.<br />

Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag<br />

sind unabhängig von diesen Geldeingängen und<br />

auch unabhängig von Zahlungseingängen von Mietern<br />

etc. zu leisten. Im Falle der Nichtzahlung kann<br />

ein Darlehensgeber ihm zur Verfügung gestellte<br />

Sicherheiten verwerten oder aus der üblicherweise<br />

erfolgenden Unterwerfung unter die sofortige<br />

Zwangsvollstreckung die Vollstreckung betreiben.<br />

In Finanzierungsverträgen werden üblicherweise<br />

Auszahlungsvoraussetzungen festgeschrieben. Liegen<br />

diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit<br />

des Kaufpreises oder von Zahlungen an den<br />

Bauunternehmer nicht vor, muss ein Investor fällige<br />

Zahlungen zunächst aus seinem sonstigen Vermögen<br />

tragen.<br />

5. Denkbare steuerliche Risiken<br />

Recht | IMMOBILIEN 2011<br />

Seit Wegfall der degressiven AfA und nach dem<br />

Auslaufen des Fördergebietsgesetzes mit den Sonderabschreibungsmöglichkeiten<br />

spielen steuerliche<br />

Aspekte beim Immobilienkauf eine geringere Rolle.<br />

Nicht zu vernachlässigen ist bei der Renditebetrachtung<br />

allerdings die Tatsache, dass in den meisten<br />

Bundesländern mittlerweile die Grunderwerbsteuer<br />

von 3,5 auf 4,5 oder gar 5 % des Erwerbspreises<br />

angehoben worden ist oder im Laufe der nächsten<br />

Monate angehoben wird (z.B. in Nordrhein-Westfalen).<br />

Ausnahmen bilden Gebäude, die in einem<br />

Sanierungsgebiet liegen oder unter Denkmalschutz<br />

stehen. Bei solchen Gebäuden können bestimmte<br />

Baumaßnahmen in den ersten 12 Jahren erhöht<br />

abgesetzt werden. Nicht selten ist es geplant, die<br />

bis zum Jahr 13 erzielten Steuererstattungen als<br />

Sondertilgung einzusetzen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages<br />

ist darauf zu achten, dass eine<br />

solche Sondertilgung - und mögliche laufende<br />

sonstige Sondertilgungen - möglich sind. Bei Denkmalschutzimmobilien<br />

kommt es des Weiteren darauf<br />

an, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle<br />

bescheinigt, dass es sich bei dem Gebäude um<br />

ein Denkmal handelt und die Kosten der Baumaßnahmen<br />

bescheinigt werden, die zur Erhaltung des<br />

Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich<br />

waren. Soweit einzelne Baukosten von der<br />

Behörde nicht als begünstigt bescheinigt werden,<br />

sind die darauf entfallenden Anschaffungskosten<br />

wie die Altbausubstanz mit 2 % bzw. 2,5 % jährlich<br />

abzuschreiben.<br />

Die Höhe des Steuersatzes des Eigentümers hängt<br />

von der Höhe seines jeweiligen Jahreseinkommens<br />

ab. Bei niedrigeren Einkommen fällt in den Folgejahren<br />

ggf. ein geringerer Steuersatz an. Die steu-<br />

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