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Handbuch Berufsbildungsbereich - 16 - Vinzenz von Paul-Werkstätten, Schwäbisch Gmünd Revision 1.0, 23.09.2002 16<br />

5.5 Umgrenzung der rechtlichen Voraussetzungen<br />

Das SGB IX, als neue Rechtsgrundlage für die Rehabilitation und Teilhabe, verankert gleichzeitig mehrere<br />

Bildungsaufträge. Diese sind mit § 136 ff SGB IX als Pflichtleistungen verankert.<br />

Als Adressat dieser Regelung hat die WfbM:<br />

� eine angemessene berufliche Bildung anzubieten<br />

� zu ermöglichen, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit<br />

der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln,<br />

zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre<br />

Persönlichkeit weiterzuentwickeln<br />

� über qualifiziertes Personal und begleitende Dienste<br />

zu verfügen.<br />

§ 40 beschreibt die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Adressaten dieser<br />

Regelung sind die Rehabilitationsträger.<br />

"Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für<br />

behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen<br />

1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe<br />

des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen<br />

Eingliederungsplan zu erstellen,<br />

2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit<br />

des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen<br />

und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in<br />

der Lage ist, wenigstens ein Mindestmass wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des §<br />

136 zu erbringen.<br />

(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden.<br />

Sie werden bis zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Feststellungen in dieser Zeit getroffen<br />

werden können.<br />

(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel<br />

für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn die Leistungsfähigkeit des behinderten<br />

Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann."<br />

In § 136,2 heißt es zum Begriff und zu den Aufgaben der Werkstatt weiter:<br />

Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen... unabhängig von Art und Schwere der Behinderung<br />

offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich<br />

wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.<br />

Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen<br />

Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen<br />

Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige<br />

Umstände ein Mindestmass wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft<br />

nicht zulassen.<br />

Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen,<br />

sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut oder gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert<br />

sind.“ (139, 3).<br />

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