1 - aktionbildung
1 - aktionbildung
1 - aktionbildung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Handbuch Berufsbildungsbereich - 16 - Vinzenz von Paul-Werkstätten, Schwäbisch Gmünd Revision 1.0, 23.09.2002 16<br />
5.5 Umgrenzung der rechtlichen Voraussetzungen<br />
Das SGB IX, als neue Rechtsgrundlage für die Rehabilitation und Teilhabe, verankert gleichzeitig mehrere<br />
Bildungsaufträge. Diese sind mit § 136 ff SGB IX als Pflichtleistungen verankert.<br />
Als Adressat dieser Regelung hat die WfbM:<br />
� eine angemessene berufliche Bildung anzubieten<br />
� zu ermöglichen, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit<br />
der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln,<br />
zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre<br />
Persönlichkeit weiterzuentwickeln<br />
� über qualifiziertes Personal und begleitende Dienste<br />
zu verfügen.<br />
§ 40 beschreibt die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Adressaten dieser<br />
Regelung sind die Rehabilitationsträger.<br />
"Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für<br />
behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen<br />
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe<br />
des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen<br />
zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen<br />
Eingliederungsplan zu erstellen,<br />
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit<br />
des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen<br />
und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in<br />
der Lage ist, wenigstens ein Mindestmass wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des §<br />
136 zu erbringen.<br />
(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden.<br />
Sie werden bis zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Feststellungen in dieser Zeit getroffen<br />
werden können.<br />
(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel<br />
für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn die Leistungsfähigkeit des behinderten<br />
Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann."<br />
In § 136,2 heißt es zum Begriff und zu den Aufgaben der Werkstatt weiter:<br />
Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen... unabhängig von Art und Schwere der Behinderung<br />
offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich<br />
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.<br />
Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen<br />
Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen<br />
Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige<br />
Umstände ein Mindestmass wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft<br />
nicht zulassen.<br />
Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen,<br />
sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut oder gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert<br />
sind.“ (139, 3).<br />
16