15.01.2013 Aufrufe

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. Rechtsschutz<br />

Es ist bereits angeklungen, dass sich der Rechtsschutz im Vergabeverfahren<br />

wesentlich da<strong>nach</strong> richtet, ob die Vergabe aufgrund der Vorschriften des GWB oder<br />

des Haushaltsrechts erfolgt. Ein geeignetes Instrumentarium, um Rechtsverstößen<br />

der Vergabestelle wirksam entgegen zu treten, besteht nur <strong>nach</strong> dem GWB (dazu 1.).<br />

Ist wegen Unterschreitung des Schwellenwerts nur das Haushaltsrecht Grundlage,<br />

so sind die Bieter auf unförmliche Rechtsbehelfe (dazu 2.) und <strong>nach</strong>trägliche<br />

Schadensersatzansprüche (3.) beschränkt.<br />

1. Rechtsschutz im Vergabeverfahren <strong>nach</strong> dem GWB<br />

Zwar nennt das GWB unter den Rechtsmittelinstanzen die Vergabeprüfstelle zuerst.<br />

Das Verfahren vor dieser hat aber lediglich ergänzende Funktion. Als wesentliche<br />

Rechtsschutzinstanzen sieht das GWB vielmehr die Vergabekammer und den<br />

Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) vor. Generell ist für den Rechtsschutz<br />

im Vergabeverfahren <strong>von</strong> zentraler Bedeutung, dass Bieter Rechtsmittel bereits im<br />

laufenden Vergabeverfahren durch Rügen gegenüber der Vergabestelle vorbereiten<br />

müssen.<br />

a) Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB)<br />

Bei einer Reihe <strong>von</strong> öffentlichen Auftraggebern sind Vergabeprüfstellen eingerichtet,<br />

obwohl die Staatsorgane dazu <strong>nach</strong> § 103 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht verpflichtet sind.<br />

Das gilt insbesondere für die Bundesagentur für Arbeit.<br />

Die Bedeutung der Vergabeprüfstelle für den eigentlichen Rechtsschutz ist jedoch<br />

gering. 301 Denn ihre Anrufung hindert die Vergabestelle nicht, den Auftrag trotzdem<br />

zu erteilen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen. Auch bieten die Vorschriften<br />

über die Vergabeprüfstelle keine Möglichkeit, den Rechtsschutz durch Anträge auf<br />

301 Deutlich Bechtold, GWB, 3. Aufl. 2002, § 103 Rn. 1: „überflüssig“.<br />

115

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!