Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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III. Rechtsschutz<br />
Es ist bereits angeklungen, dass sich der Rechtsschutz im Vergabeverfahren<br />
wesentlich da<strong>nach</strong> richtet, ob die Vergabe aufgrund der Vorschriften des GWB oder<br />
des Haushaltsrechts erfolgt. Ein geeignetes Instrumentarium, um Rechtsverstößen<br />
der Vergabestelle wirksam entgegen zu treten, besteht nur <strong>nach</strong> dem GWB (dazu 1.).<br />
Ist wegen Unterschreitung des Schwellenwerts nur das Haushaltsrecht Grundlage,<br />
so sind die Bieter auf unförmliche Rechtsbehelfe (dazu 2.) und <strong>nach</strong>trägliche<br />
Schadensersatzansprüche (3.) beschränkt.<br />
1. Rechtsschutz im Vergabeverfahren <strong>nach</strong> dem GWB<br />
Zwar nennt das GWB unter den Rechtsmittelinstanzen die Vergabeprüfstelle zuerst.<br />
Das Verfahren vor dieser hat aber lediglich ergänzende Funktion. Als wesentliche<br />
Rechtsschutzinstanzen sieht das GWB vielmehr die Vergabekammer und den<br />
Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) vor. Generell ist für den Rechtsschutz<br />
im Vergabeverfahren <strong>von</strong> zentraler Bedeutung, dass Bieter Rechtsmittel bereits im<br />
laufenden Vergabeverfahren durch Rügen gegenüber der Vergabestelle vorbereiten<br />
müssen.<br />
a) Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB)<br />
Bei einer Reihe <strong>von</strong> öffentlichen Auftraggebern sind Vergabeprüfstellen eingerichtet,<br />
obwohl die Staatsorgane dazu <strong>nach</strong> § 103 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht verpflichtet sind.<br />
Das gilt insbesondere für die Bundesagentur für Arbeit.<br />
Die Bedeutung der Vergabeprüfstelle für den eigentlichen Rechtsschutz ist jedoch<br />
gering. 301 Denn ihre Anrufung hindert die Vergabestelle nicht, den Auftrag trotzdem<br />
zu erteilen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen. Auch bieten die Vorschriften<br />
über die Vergabeprüfstelle keine Möglichkeit, den Rechtsschutz durch Anträge auf<br />
301 Deutlich Bechtold, GWB, 3. Aufl. 2002, § 103 Rn. 1: „überflüssig“.<br />
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