Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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ministeriellen Genehmigung (§ 372 Abs. 2 SGB III). Die Bundesagentur zeichnet sich<br />
durch eine „außerordentlich enge Bindung an den Staat aus“ 164 , unter den Sozialver-<br />
sicherungsträgern ist sie mit weitem Abstand der Träger mit der größten<br />
„Staatsnähe“. Sie ist Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und damit an „Gesetz und<br />
Recht“ gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht an irgendwelche Zielvereinbarungen.<br />
Fazit: Die Bundesagentur für Arbeit fällt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers. In personeller Hinsicht ist<br />
der Anwendungsbereich des GWB damit eröffnet.<br />
b) Schwellenwerte<br />
Darüber hinaus müssten für die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB zudem die in §<br />
100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 VgV aufgelisteten Schwellenwerte erreicht werden. Diese<br />
betragen:<br />
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder<br />
Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 Euro,<br />
2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundes-<br />
behörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und<br />
Entwicklungs- Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der<br />
Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur<br />
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr.<br />
L 209 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997<br />
(ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei<br />
Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG<br />
des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher<br />
Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1), geändert durch<br />
die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1),<br />
aufgeführt sind,<br />
3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro,<br />
4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,<br />
5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen,<br />
dessen Schwellenwert,<br />
164 Bertram Schulin / Gerhard Igl, Sozialrecht, 7. Aufl. 2002, Rn. 828.<br />
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