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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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ministeriellen Genehmigung (§ 372 Abs. 2 SGB III). Die Bundesagentur zeichnet sich<br />

durch eine „außerordentlich enge Bindung an den Staat aus“ 164 , unter den Sozialver-<br />

sicherungsträgern ist sie mit weitem Abstand der Träger mit der größten<br />

„Staatsnähe“. Sie ist Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und damit an „Gesetz und<br />

Recht“ gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht an irgendwelche Zielvereinbarungen.<br />

Fazit: Die Bundesagentur für Arbeit fällt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers. In personeller Hinsicht ist<br />

der Anwendungsbereich des GWB damit eröffnet.<br />

b) Schwellenwerte<br />

Darüber hinaus müssten für die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB zudem die in §<br />

100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 VgV aufgelisteten Schwellenwerte erreicht werden. Diese<br />

betragen:<br />

1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder<br />

Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 Euro,<br />

2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundes-<br />

behörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und<br />

Entwicklungs- Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der<br />

Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur<br />

Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr.<br />

L 209 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997<br />

(ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei<br />

Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG<br />

des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher<br />

Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1), geändert durch<br />

die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1),<br />

aufgeführt sind,<br />

3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro,<br />

4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,<br />

5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen,<br />

dessen Schwellenwert,<br />

164 Bertram Schulin / Gerhard Igl, Sozialrecht, 7. Aufl. 2002, Rn. 828.<br />

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