Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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1. Erforderlichkeit einer Außenrechtsnorm<br />
a) Eingriff in die Berufsfreiheit der freien Träger<br />
Die Tätigkeit der freien Träger wird im Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt<br />
(s. oben A I 3 a). Die Frage, ob der Vertragsabschluss mit dem erfolgreichen Bieter<br />
zu einem Eingriff in die Berufsfreiheit des nicht erfolgreichen Bieters führt, ist<br />
umstritten. Sie wird in der Literatur mit dem Argument bejaht, dass jede staatliche<br />
Auftragsvergabe als staatliche Ingerenz in den Marktwettbewerb aufzufassen sei, da<br />
sie die Wettbewerbssituation des zum Zuge Gekommenen stärke und damit die<br />
Konkurrenten behindere. Also habe sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz mit der<br />
Folge, dass die gesamte Auftragsvergabe unter Gesetzesvorbehalt gerate 212 . Andere<br />
halten entgegen, dass die Freiheit des Berufs das Recht umfasse, die unternehme-<br />
rische Betätigung aufzunehmen und auszuüben, d. h. das jeweilige Produkt oder die<br />
jeweilige Dienstfreiheit herzustellen und am Markt anzubieten. Die Freiheit umfasse<br />
aber nicht das Recht, dass andere das angebotene Gut <strong>nach</strong>fragen. An dieser<br />
einfachen Grundaussage ändert sich nichts, wenn der Staat als Nachfrager auftrete.<br />
Das soll selbst dann gelten, wenn der <strong>nach</strong>fragende Staat eine marktbeherrschende<br />
Stellung hat. Pietzcker erläutert dies an einem Beispiel: Die Bundeswehr ändert ihre<br />
Strategie und baut nicht wie erwartet die Marine sondern die Luftwaffe aus. Dadurch<br />
erwächst ihr aber nicht die Pflicht, die ökonomische Existenz der Werften durch die<br />
Aufrechterhaltung einer nicht mehr benötigten Nachfrage zu sichern. Denn den<br />
staatlichen Nachfrager treffe keine Marktstrukturverantwortung 213 .<br />
Das Beispiel und die Begründung, warum das Verhalten eines marktbeherrschenden<br />
staatlichen Nachfragers die Berufsfreiheit nicht beeinträchtigt, zeigen sehr schön,<br />
warum die Argumente nicht auf die <strong>Erbringung</strong> <strong>von</strong> <strong>Sozialleistungen</strong> passen. Sozial-<br />
leistungsträger haben im Unterschied zur Bundeswehr durchaus so etwas wie eine<br />
„Markt“strukturverantwortung, nämlich die Gesamtverantwortung dafür, dass die zur<br />
Ausführung der <strong>Sozialleistungen</strong> erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen<br />
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Rüstungsbetriebe können ihre<br />
212 Thomas Puhl, Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Auftraggeber, VVDStRL 60 (2001), S. 456,<br />
482 f.; Luthe, Wettbewerb, Vergabe und Rechtsanspruch im „Sozialraum“ der Jugendhilfe, NDV<br />
2001, 247, 256.<br />
213 Jost Pietzcker, Die Zweiteilung des <strong>Vergaberecht</strong>s, 2001, S. 27 f.<br />
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