Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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(Anordnungsgrund). Das Gericht wird die Rechts<strong>nach</strong>teile, die dem Einrichtungs-<br />
träger durch die lange Verzögerung bis zur Entscheidung in der Hauptsache drohen,<br />
gegen die Nachteile abwägen, die der Sozialleistungsträger im Falle einer vor-<br />
läufigen Verpflichtung zum Abschluss der Vereinbarung zu erwarten hat. Im Rahmen<br />
dieser Abwägung spielen auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache eine<br />
wesentliche Rolle. Hält das Gericht einen Erfolg des Einrichtungsträgers im<br />
Hauptsacheverfahren für wahrscheinlich, wird es weniger hohe Anforderungen an die<br />
Eilbedürftigkeit stellen. 138 Der Einrichtungsträger muss hier die drohenden Nachteile<br />
– etwa die Zerschlagung gewachsener Strukturen, gravierende finanzielle Nachteile<br />
bis hin zur Existenzgefährdung oder – im öffentlichen Interesse – auch gravierende<br />
Nachteile für die betreuten sozialleistungsberechtigten Bürger erläutern und durch<br />
eidesstattliche Versicherungen oder andere geeignete Nachweise glaubhaft machen.<br />
Allerdings gehen derartige Eilverfahren aus der Sicht des Antragstellers häufig<br />
verloren. Dies bereits, weil die Gerichte nur in extremen Ausnahmefällen durch eine<br />
einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen. 139 Einer solchen Vorweg-<br />
nahme der Hauptsache kommt es jedoch nahe, wenn dem Einrichtungsträger für<br />
einen längeren Zeitraum die (vorläufige) Vereinbarung mit dem Sozialleistungsträger<br />
zugesprochen wird.<br />
3. Rechtsschutz des sozialleistungsberechtigten Bürgers<br />
Denkbar ist auch der Fall, dass der Sozialleistungsträger dem berechtigten Bürger<br />
zwar die Sozialleistung gewähren möchte, dies jedoch nicht durch den gewünschten<br />
Dienst oder die gewünschten Einrichtung. Dagegen kann sich der Bürger durch<br />
Widerspruch und Klage zur Wehr setzen.<br />
a) Widerspruch<br />
Wird der Antrag des Bürgers abgelehnt, so kann er sich nicht unmittelbar an die<br />
Gerichte wenden. Vielmehr ist in §§ 62 SGB X, 68 VwGO, 85 SGG vorgesehen, dass<br />
138<br />
Funke-Kaiser, in: Bader (Fn. 131), § 123 Rn. 25-26; Krasney/Udsching (Fn. 133), Kapitel V, Rn.<br />
35 ff.<br />
139<br />
Siehe nur Binder, in: Binder-Bolay, SGG, Handkommentar, 2003, § 86 b Rn. 34.<br />
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