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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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(Anordnungsgrund). Das Gericht wird die Rechts<strong>nach</strong>teile, die dem Einrichtungs-<br />

träger durch die lange Verzögerung bis zur Entscheidung in der Hauptsache drohen,<br />

gegen die Nachteile abwägen, die der Sozialleistungsträger im Falle einer vor-<br />

läufigen Verpflichtung zum Abschluss der Vereinbarung zu erwarten hat. Im Rahmen<br />

dieser Abwägung spielen auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache eine<br />

wesentliche Rolle. Hält das Gericht einen Erfolg des Einrichtungsträgers im<br />

Hauptsacheverfahren für wahrscheinlich, wird es weniger hohe Anforderungen an die<br />

Eilbedürftigkeit stellen. 138 Der Einrichtungsträger muss hier die drohenden Nachteile<br />

– etwa die Zerschlagung gewachsener Strukturen, gravierende finanzielle Nachteile<br />

bis hin zur Existenzgefährdung oder – im öffentlichen Interesse – auch gravierende<br />

Nachteile für die betreuten sozialleistungsberechtigten Bürger erläutern und durch<br />

eidesstattliche Versicherungen oder andere geeignete Nachweise glaubhaft machen.<br />

Allerdings gehen derartige Eilverfahren aus der Sicht des Antragstellers häufig<br />

verloren. Dies bereits, weil die Gerichte nur in extremen Ausnahmefällen durch eine<br />

einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen. 139 Einer solchen Vorweg-<br />

nahme der Hauptsache kommt es jedoch nahe, wenn dem Einrichtungsträger für<br />

einen längeren Zeitraum die (vorläufige) Vereinbarung mit dem Sozialleistungsträger<br />

zugesprochen wird.<br />

3. Rechtsschutz des sozialleistungsberechtigten Bürgers<br />

Denkbar ist auch der Fall, dass der Sozialleistungsträger dem berechtigten Bürger<br />

zwar die Sozialleistung gewähren möchte, dies jedoch nicht durch den gewünschten<br />

Dienst oder die gewünschten Einrichtung. Dagegen kann sich der Bürger durch<br />

Widerspruch und Klage zur Wehr setzen.<br />

a) Widerspruch<br />

Wird der Antrag des Bürgers abgelehnt, so kann er sich nicht unmittelbar an die<br />

Gerichte wenden. Vielmehr ist in §§ 62 SGB X, 68 VwGO, 85 SGG vorgesehen, dass<br />

138<br />

Funke-Kaiser, in: Bader (Fn. 131), § 123 Rn. 25-26; Krasney/Udsching (Fn. 133), Kapitel V, Rn.<br />

35 ff.<br />

139<br />

Siehe nur Binder, in: Binder-Bolay, SGG, Handkommentar, 2003, § 86 b Rn. 34.<br />

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