Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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ungserfolge erreicht, bei den Arbeitsämtern zumindest teilweise an die Stelle der<br />
sonst üblicherweise genutzten Instrumente treten wird. 99 Aus der Gesetzesbegrün-<br />
dung wird damit deutlich, dass sonst andere Instrumente als das Vergabeverfahren<br />
üblich sind. Wenn Vergabeverfahren also erst erprobt werden sollen ist es nahe<br />
liegend, bei allen anderen Maßnahmen gerade nicht vom sog. „Einkaufsmodell“ aus-<br />
zugehen.<br />
Darüber hinaus gewährleistet die Leistungserbringung im Dreiecksverhältnis nicht<br />
nur die optimalste Beteiligung freier Träger, die § 17 Abs. 3 SGB I gebietet, sondern<br />
berücksichtigt auch die Wunsch und Wahlrechte der Leistungsberechtigten aus § 33<br />
S. 2 SGB I.<br />
Das Dreiecksverhältnis selbst ist dem SGB III nicht fremd, sondern eindeutig bei der<br />
Förderung der beruflichen Weiterbildung, im Zusammenhang mit Bildungsgut-<br />
scheinen <strong>nach</strong> §§ 77 ff. SGB III angelegt. Da<strong>nach</strong> erhält der Arbeitnehmer einen<br />
Bildungsgutschein, mit dem er sich einen Träger für die <strong>Erbringung</strong> der Leistung<br />
aussuchen kann. Nach § 77 Abs. 3 SGB III legt der ausgewählte Träger vor Beginn<br />
der Maßnahme der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor und diese<br />
übernimmt die Kosten.<br />
Letztendlich spricht vieles dafür, auch im SGB III das sozialrechtliche Dreiecksver-<br />
hältnis dort anzunehmen, wo eine gegenteilige Regelung fehlt.<br />
4. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)<br />
a) Leistungen und Leistungsträger<br />
aa) Agenturen für Arbeit<br />
Die Agenturen für Arbeit können gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II als Leistungen zur<br />
Eingliederung alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten<br />
Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten,<br />
99 Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 15/25, S. 34.<br />
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