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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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gebietet, gibt es im Verhältnis Leistungsberechtigter – Leistungserbringer eine Fülle<br />

rechtlich relevanter Fragen, die geregelt werden sollten 69 .<br />

IV. Ausprägungen des Dreiecksverhältnisses im Sozialrecht<br />

1. Sozialhilferecht (SGB XII)<br />

Der sozialhilfeberechtigte Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe (vgl. § 17 SGB<br />

XII) und das Recht, Wünsche zu äußern, die sich auf die Gestaltung der Leistung<br />

richten (§ 9 Abs. 2 SGB XII) 70 . Adressat beider Rechte ist der zuständige Träger der<br />

Sozialhilfe. Den Wünschen soll entsprochen werden, wenn sie angemessen und<br />

nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Dieses Recht schließt die<br />

Auswahl des Leistungserbringers ein. Der Träger der Sozialhilfe entscheidet über<br />

den Anspruch und die Berechtigung des Wunsches durch Verwaltungsakt, in dem<br />

zugleich der (gewünschte) Erbringer der Leistung bestimmt und die Übernahme der<br />

Vergütung erklärt wird. Der sozialhilferechtliche Grundsatz „keine Hilfe für die<br />

Vergangenheit“ schließt für den Regelfall ein Recht auf Selbstbeschaffung aus.<br />

Wenn der Bürger sich also zuerst die Leistung beschafft und dann vom Sozialhilfe-<br />

träger die Erstattung der Kosten begehrt, besteht keine Leistungspflicht des Sozial-<br />

hilfeträgers.<br />

Voraussetzung der beschriebenen Leistungsabwicklung ist das Bestehen <strong>von</strong><br />

Vereinbarungen <strong>nach</strong> § 75 Abs. 3 SGB XII. Die <strong>Erbringung</strong> <strong>von</strong> Leistungen durch<br />

vereinbarungsungebundene freie Träger ist nur zulässig, „wenn dies <strong>nach</strong> der<br />

Besonderheit des Einzelfalls geboten ist“ (3 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII). Kommt inner-<br />

halb eines bestimmten Zeitraums eine Vergütungsvereinbarung nicht zustande, ent-<br />

scheidet auf Antrag einer Partei die Schiedsstelle über die Gegenstände, über die<br />

keine Einigung erreicht werden konnte (§ 77 Abs. 1 S. 2 SGB XII).<br />

69 BGH 89, 250, 255 hat mit dem Behandlungs- und Schutzinteresse des Kassenpatienten das<br />

Erfordernis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags mit dem Krankenhaus begründet.<br />

70 Eine Darstellung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses aus neuerer Zeit bei Frank<br />

Brünner, Vergütungsvereinbarungen für Pflegeeinrichtungen <strong>nach</strong> SGB XI, 2001, S. 20-41.<br />

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