Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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) Aufschiebende Wirkung<br />
Die sofortige Beschwerde hat zugleich aufschiebende Wirkung hinsichtlich der<br />
Entscheidung der Vergabekammer, § 118 Abs. 1 Satz 1 GWB – dies aber nur für<br />
zwei weitere Wochen ab Ablauf der Beschwerdefrist. Wurde der Nachprüfungsantrag<br />
durch die Vergabekammer abgelehnt, so kann der Antragssteller <strong>nach</strong> § 118 Abs. 1<br />
Satz 3 GWB beim Vergabesenat beantragen, die aufschiebende Wirkung noch weiter<br />
zu verlängern. Unterlässt er diesen Antrag oder wird er zurückgewiesen, so darf die<br />
Vergabestelle den Zuschlag wieder erteilen.<br />
War der Nachprüfungsantrag dagegen vor der Vergabekammer erfolgreich und legen<br />
die Vergabestelle oder ein anderer Bieter die sofortige Beschwerde ein, bleibt es<br />
<strong>nach</strong> § 118 Abs. 3 GWB bis zur Entscheidung des Vergabesenats bei dem<br />
„Vergabestopp“.<br />
cc) Inhalt der Entscheidung<br />
Die Entscheidung des Vergabesenats hat einen doppelten Inhalt. Zum einen hebt<br />
das Gericht die Entscheidung der Vergabekammer <strong>nach</strong> § 123 Sätze 1, 2 GWB auf,<br />
wenn die Beschwerde begründet ist. Es entscheidet in der Sache selbst oder kann<br />
die Vergabekammer auch zur Neuentscheidung unter Berücksichtigung der<br />
Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten. Zum anderen stellt das Gericht auf<br />
Antrag <strong>nach</strong> § 123 Satz 3 GWB fest, dass das Unternehmen, welches die<br />
Nachprüfung beantragt hat, durch die Vergabestelle in seinen Rechten verletzt ist.<br />
Diese Entscheidung ist in späteren Schadensersatzstreitigkeiten zwischen Bieter und<br />
Vergabestelle bindend, § 124 Abs. 1 GWB.<br />
d) Eilverfahren<br />
Schon das geschilderte Nachprüfungsverfahren weist viele Merkmale auf, die sonst<br />
im Rechtsschutzsystem für Eilverfahren typisch sind. Dennoch bieten die Vorschrif-<br />
ten des GWB noch weitergehende Möglichkeiten, das Verfahren durch vorläufige<br />
Entscheidungen zusätzlich zu beschleunigen.<br />
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