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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen. In<br />

diesem Fall reduziert der Wunsch das Ermessen des Sozialleistungsträgers auf Null.<br />

Dem Wunsch <strong>nach</strong> einem bestimmten Erbringer stationärer Leistungen soll nur<br />

entsprochen werden, wenn mit ihm „Vereinbarungen <strong>nach</strong> Abschnitt 7“ bzw.<br />

„Vereinbarungen <strong>nach</strong> § 78b bestehen“ 184 . Damit sind die Leistungserbringungs-<br />

verträge gemeint. Daraus folgt erstens, dass das Wunsch- und Wahlrecht nicht auf<br />

den Bieter beschränkt werden darf, bei dem die Verwaltung Leistungskontingente<br />

erworben hat. Zweitens dürfen Wünsche <strong>nach</strong> den Leistungen dieses Bieters nur<br />

unter den strengen Voraussetzung der Soll-Vorschriften des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB XII<br />

(früher § 3 Abs. 2 S. 2 BSHG) bzw. §§ 5 Abs. 2 S. 2, 36 Abs. 1 S. 5 SGB VIII erfüllt<br />

werden, also nur bei Vorliegen „atypischer Umstände“, die ein Abweichen <strong>von</strong> der<br />

gesollten Handlung gestatten 185 .<br />

Die Vergabe <strong>von</strong> Leistungskontingenten ruft also einen Effekt hervor, der bereits bei<br />

der systemwidrigen Zuwendungsfinanzierung beobachtet wurde: Die Verwaltung<br />

manövriert sich in eine Lage, in der sie öffentliche Mittel verschwenden muss, wenn<br />

sie weiterhin rechtmäßig handeln will 186 . Der Mehrkostenvorbehalt verhindert diesen<br />

Effekt nicht. Erstens kommt er nur zum Zuge, wenn die zu vergleichenden<br />

Leistungen angemessen sind 187 . Das wird aber bei Leistungen, die bei einem Bieter<br />

erworben wurden und auf Abruf bereit gehalten werden, schon aus räumlichen<br />

Gründen nur ausnahmsweise der Fall sein. Zweitens muss die gewünschte Leistung<br />

nicht zwingend die teurere sein, da nicht Leistungskontingente, sondern konkrete<br />

Leistungen für die Erfüllung eines individuellen Bedarfs zu vergleichen sind. Und<br />

drittens dürfen kontingentierte Leistungen nur dann in einen Vergleich eingestellt<br />

werden, wenn dies <strong>nach</strong> der „Besonderheit des Einzelfalles“ gemäß § 75 Abs. 4 S. 1<br />

SGB XII (früher § 93 Abs. 3 S. 1 BSHG) bzw. „<strong>nach</strong> Maßgabe der Hilfeplanung“<br />

gemäß § 78b Abs. 3 SGB VIII ausnahmsweise geboten ist.<br />

184 § 3 Abs. 2 S. 2 BSHG. - § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VIII, vgl. auch § 36 Abs. 1 S. 5 SGB VIII.<br />

185 Diese entscheidenden Punkte werden in dem vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe in<br />

Auftrag gegebenen Gutachten noch nicht einmal gestreift. S. Luther Menold, Gutachten zur<br />

Ausschreibungspflicht <strong>von</strong> Leistungen in ambulant betreuten Wohnformen“ v. 15. 1. 2004, unter<br />

1.2.2.2.<br />

186 Neumann, Subventionen oder Leistungsentgelte?, RsDE 31 (1995), 42, 44.<br />

187 BVerwGE 97, 53, 57 f. = RsDE 29 (1995), 94, 99 f.; Giese, Zur Geltung und Anwendung des § 3<br />

Abs. 2 S. 3 BSHG bei dem Wunsch <strong>nach</strong> häuslicher Pflege statt Heimpflege, RsDE 4 (1989), 39,<br />

46 f. Zur Jugendhilfe Walter Schellhorn u. a., SGB VIII / KJHG. Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn.<br />

29.<br />

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