Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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tnis Bürger-Staat wirksames Rechts ist 214 . § 17 Abs. 3 SGB I bestätigt also den<br />
Grundsatz: Eine Vergabe <strong>nach</strong> dem Haushaltsrecht erfordert eine parlaments-<br />
gesetzliche Ermächtigung mit Außenwirkung, wie dies bei § 37 c SGB III und § 421 i<br />
SGB III geschehen ist.<br />
V. Zusammenfassung/Ergebnis<br />
<strong>Vergaberecht</strong> <strong>nach</strong> dem 4. Abschnitt des GWB ist auf freie Träger anwendbar, wenn<br />
öffentliche Aufträge <strong>von</strong> einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden und der in<br />
§ 100 GWB normierte Schwellenwert erreicht wird. Eine Anwendung des wettbe-<br />
werblichen <strong>Vergaberecht</strong>s ergibt sich zudem aus dem Rechtsfolgenverweis in § 37 c<br />
SGB III und § 421 i SGB III.<br />
Wenn die im GWB normierten Zentralbegriffe hingegen nicht gegeben sind und ein<br />
entsprechender Verweis auf das Wettbewerbsrecht fehlt, kann die Anwendung <strong>von</strong><br />
<strong>Vergaberecht</strong> nur <strong>nach</strong> haushaltsrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Stellt die Durch-<br />
führung <strong>von</strong> Vergabeverfahren einen Grundrechtseingriff dar, ist aber erforderlich,<br />
dass die Anwendung des <strong>Vergaberecht</strong>s durch das Sozialrecht ausdrücklich und<br />
hinreichend bestimmt angeordnet wird. In allen anderen Fällen ist die Anwendung<br />
des <strong>Vergaberecht</strong>s rechtswidrig, da § 17 Abs. 3 SGB I spezieller ist.<br />
Bei der vergaberechtlichen Gestaltung der Leistungserbringung hat sich gezeigt,<br />
dass die Vergabe <strong>von</strong> Leistungserbringungsverträgen rechtlich nicht zulässig ist. Der<br />
Anwendungsbereich des GWB ist nicht eröffnet, das kein öffentlicher Auftrag <strong>nach</strong> §<br />
99 Abs. 1 GWB besteht. Eine Anwendung des <strong>Vergaberecht</strong>s durch gesetzliche<br />
Anordnung findet sich nur für Maßnahmen <strong>nach</strong> § 37 c SGB III und § 421 i SGB III.<br />
Eine Vergabe auf Haushaltsrecht beruhend scheitert an der erforderlichen<br />
Außenrechtsnom und am Vorrang des spezielleren Sozialrechts.<br />
Verträge über Leistungskontingente würde zwar als gegenseitig verpflichtender<br />
Vertrag einen öffentlichen Auftrag i.S.d. § 99 Abs. 1 GWB darstellen und damit den<br />
214 Kretschmer, GK-SGB I, § 31, Rdnr. 13; Rüfner in Wannagat, SGB 60.Lfg.= 9.Lfg. SGB I<br />
Allgemeiner Teil (Juli 2000), § 31 Rdnr. 7.<br />
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